RPflPrüfS,NI - Rechtspflegerpüfung StV

Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
Redaktionelle Abkürzung
RPflPrüfS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320010000000

Vom 26./27. Juni 2001 (Nds. GVBl. S 612 - VORIS 31320 01 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 18. September 2001 (Nds. GVBl. S. 612)

Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Justizminister,

und

das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch die Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und Familie,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

Art. 1 RPflPrüfS - Grundfragen der Beteiligung, Prüfungsamt

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Titel
Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
Redaktionelle Abkürzung
RPflPrüfS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320010000000

(1) Die Zwischen- und Rechtspflegerprüfung finden für die Anwärterinnen und Anwärter aus dem Land Schleswig-Holstein vor dem bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege zuständigen Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung (Prüfungsamt) statt.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Vertragspartner sollen in den wesentlichen Fragen der Ausbildungsinhalte und der Prüfung übereinstimmen.

(3) Zu den Mitgliedern des Prüfungsamtes werden in angemessener Zahl Richterinnen und Richter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger aus allen beteiligten Ländern bestellt.

(4) Über Widersprüche von Prüflingen aus dem Land Schleswig-Holstein gegen Entscheidungen des Prüfungsamtes entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes.

(5) Nach Abschluss der Prüfung übersendet das Prüfungsamt für jeden Prüfling aus dem Land Schleswig-Holstein der Einstellungsbehörde einen Auszug aus dem Prüfungsprotokoll. Die Prüfungsakten bewahrt das Prüfungsamt einheitlich entsprechend der längsten Aufbewahrungsfrist auf, die in den an der Prüfung beteiligten Ländern gilt, und übersendet die Prüfungsakten auf Anforderung.

Art. 2 RPflPrüfS - Kosten

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Titel
Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
Redaktionelle Abkürzung
RPflPrüfS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320010000000

Für die Kosten der Prüfungen gilt folgende Regelung:

  1. 1.
    die Prüfervergütungen werden für Prüfer aus sämtlichen Ländern von dem Prüfungsamt entrichtet und auf die beteiligten Länder nach dem Verhältnis der Prüflinge verteilt,
  2. 2.
    die Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsamtes sowie der Anwärterinnen und Anwärter, die durch die Teilnahme an Prüfungen, Prüfertagungen und Dienstbesprechungen entstehen, werden von dem Land getragen, das jeweils Dienstherr ist,
  3. 3.
    für die sonstigen Kosten des Prüfungsamtes gelten die Vereinbarungen zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Verteilung der Kosten der Ausbildung am Fachbereich Rechtspflege entsprechend; die Abrechnung erfolgt im Rahmen des bestehenden Verfahrens über die Abrechnung der Ausbildungskosten.

Art. 3 RPflPrüfS - Anwendungsbereich

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Titel
Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
Redaktionelle Abkürzung
RPflPrüfS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320010000000

Diese Vereinbarung findet für die Zwischen- und Rechtspflegerprüfung der Anwärterinnen und Anwärter Anwendung, die ihre Ausbildung im Jahre 2000 begonnen haben oder nach diesem Zeitpunkt beginnen.

Art. 4 RPflPrüfS - Kündigung

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Titel
Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
Redaktionelle Abkürzung
RPflPrüfS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320010000000

Dieser Staatsvertrag kann zum 1. Oktober eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Oktober 2003, unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Von einer Kündigung sind die laufenden Prüfungsverfahren nicht betroffen.