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§ 105 NBG - Verwaltungsrechtsweg
(§ 54 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Vor Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme, die von einer obersten Dienstbehörde getroffen worden ist, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. 2Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann nicht, wenn eine Maßnahme während des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 getroffen worden ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, für dienstliche Beurteilungen und für Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung (§ 27) oder Versetzung (§ 28) haben keine aufschiebende Wirkung.