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  • ab 08.05.2021 (aktuelle Fassung)

§ 5 PflKAuflG - Datenschutzrechtliche Regelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PflKAuflG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

1Die personenbezogenen Daten der Personen, die vor dem 1. Dezember 2021 Kammermitglieder waren, dürfen vom Land zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und der Weiterbildung nach dem Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetz verarbeitet werden. 2Sie sind unverzüglich zu löschen, sobald ihre Kenntnis nicht mehr zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2023.