Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 02.05.2018, Az.: 7 B 1821/18

Anordnungsgrund obsolet; Asyl; Folgeverfahren; Homosexualität; Kein Durchentscheiden mehr; Marokko; Vorläufiger Rechtsschutz

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
02.05.2018
Aktenzeichen
7 B 1821/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Vorläufiger Rechtsschutz für die Erlangung von Abschiebeschutz richtet sich im Asylfolgeverfahren nach § 123 VwGO. Die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist obsolet.
Homosexualität eines Marokkaners, die im Privaten gelebt wird, wird nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt.
Sie kann im Einzelfall zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (Fortführung der Rechtsprechung nach dem Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2018 - 7 A 119/18 -, juris, mit Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. Februar 2018).

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der nach § 123 VwGO zu beurteilende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet und mit dem der Antragsteller sinngemäß die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, der zuständigen Ausländerbehörde keine Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG zu machen, hilfsweise insoweit entgegenstehende Mitteilung zu machen, nämlich einstweilen von seiner Abschiebung abzusehen, bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 123 VwGO hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund (d.h.: die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung) und einen Anordnungsanspruch (d.h.: das Vorliegen des materiell-rechtlichen Anspruchs) glaubhaft zu machen.

Angesichts der durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 eingetretenen Änderung in § 59 Abs. 1 letzter Satz AufenthG befasst sich das Gericht nicht weiter mit der Frage des Vorliegens des erforderlichen Anordnungsgrundes. Die besondere Eilbedürftigkeit ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls gegen die Durchführung der Abschiebung (und dementsprechend auch hier) eine Folge davon, dass der Termin der Abschiebung nicht angekündigt werden darf, § 59 Abs. 1 Satz 7 AufenthG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2017 – 2 BvQ 56/17 -, juris). Dies gilt insbesondere auch im Verfahren nach § 123 VwGO i.V.m. § 71 Abs. 5, Abs. 1 AsylG wie hier (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2017 - 2 BvR 809/17 -, juris). Die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist mithin obsolet geworden (vgl. Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 8. Februar 2017 – 7 B 647/17 – Vnb.).

Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.

Das Vorbringen des Antragstellers erfüllt nach Auffassung des Gerichtes nicht die Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 AsylG, um dem Eilantrag zum Erfolg zu verhelfen. Auch ansonsten ist nichts für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen ersichtlich.

Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist (wie hier diejenige aus dem vorangegangenen bestandskräftigen Bescheid der Antragsgegnerin, Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2016 – 5761547-252 -), einen Folgeantrag, wie es der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Februar 2018 getan hat, der als Asylfolgeantrag gewertet werden muss, der aber gemäß §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder –anordnung (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG).

Die Voraussetzungen von § 71 Abs. 1 AsylG sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Ein weiteres Asylverfahren des Antragstellers ist nicht durchzuführen. Die Abschiebung darf mithin nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG. Daher besteht ein Anspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin, diese Mitteilung vorläufig nicht, hilfsweise vorläufig wieder rückgängig zu machen, nicht und kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht.

Sämtliche geltend gemachten Gründe des Antragstellers hat die Antragsgegnerin bereits in ihrem im Hauptsacheverfahren 7 A 1820/18 klageweise angegriffenen Bescheid (Bescheid des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge, Oldenburg, vom 16. April 2018, 7441647-252) aufgenommen, einbezogen sowie zutreffend gewürdigt und schließlich den Antrag zu Recht als unzulässig abgelehnt sowie den Abänderungsantrag zum Vorliegen eventueller Abschiebungshindernisse zu Recht abgelehnt. Zur Begründung bezieht sich das Gericht daher insoweit auf diese Gründe des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin, § 77 Abs. 2 AsylG entsprechend.

Schon daher ist der Eilantrag abzulehnen, da es auf ein „Durchentscheiden“ des Gerichts nicht mehr ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28.97 – <Durchentscheiden> und BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 - <kein Durchentscheiden>, jew. juris), sich der angegriffene Bescheid in der Hauptsache als rechtmäßig erweist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO, eine Anfechtungsklage mithin unbegründet und abzuweisen wäre.

Angesichts der dargetanen Verfahrenskonstellation könnte in Betracht kommen, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 3 VwGO, §§ 75, 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (als Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch) zu behandeln (so z. B.: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 4 B 168/17 –, juris; a.A.: Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 15 B 4417/17 - Vnb.). Im Ergebnis ändert dies aber hier schon angesichts der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides nichts und darf offen bleiben, wie im Einzelnen verfahrensrechtlich vorzugehen wäre, zumal in jedem Falle der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hinreichend Rechnung zu tragen ist (siehe BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. November 2017 – 2 BvR 809/17 –, juris).

Der Antragsteller hat außerdem - dies hält das Gericht (u. a. für den gedachten Fall des „Durchentscheidens“) ergänzend fest - in der Sache selber keinen Anspruch auf die Anerkennung als asylberechtigt, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG oder ansonsten (soweit hier maßgeblich und zu prüfen) auf einen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Auch insoweit verbleibt es bei der Ausreisepflicht mit der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung aus dem Erstbescheid vom 7. März 2016 und kann vorläufiger Rechtsschutz gegen eine etwaige Abschiebung aus zielstaatsbezogenen Gründen nicht näher in Betracht gezogen werden. Wenn man mithin (entgegen obiger Auffassung) die entsprechende Verpflichtungsklage für zulässig halten würde, so wäre diese (ebenfalls) unbegründet und in der Hauptsache abzuweisen, § 113 Abs. 5 VwGO.

Es ist nämlich insbesondere nicht ansatzweise ersichtlich,

·dass Leben oder Freiheit des Antragstellers wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung in Serbien bedroht sind (§ 3 Abs. 1 AsylG),
·ihm in Marokko ein ernsthafter Schaden gemäß § 4 Abs. 1 AsylG droht (Satz 2 Nr. 1: Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Satz 2 Nr. 2: Folter oder menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder Satz 2 Nr. 3: eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts),
·dass seine Abschiebung unzulässig ist, weil sich dies aus der Anwendung der MRK ergibt (§ 60 Abs. 5 AufenthG),
·ihm Ansprüche auf Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG zustehen könnten.

Das Königreich Marokko ist eine autokratische Monarchie mit Garantien der Gewaltenteilung und der demokratischen Regierungsführung sowie umfassenden bürgerlichen und politischen Rechten in seiner Verfassung. Allerdings lautet die unantastbare Staatsdevise „Allah, al-Watan, al-Malik“ (Gott, Vaterland, König). Dies bedeutet, dass Kernelemente der marokkanischen Politik mit Unveränderbeitscharakter der Islam als Staatsreligion, die territoriale Integrität einschließlich der Westsahara und die Monarchie als Staatsform sind. Verfassungsrechtlich besonders geschützt ist die Rolle des Königs und des Islam. Dabei ist der König zugleich oberste weltliche und oberste geistliche Autorität. Die Verfassung von 2011 enthält institutionelle und materielle Vorgaben, deren Umsetzung schrittweise vorankommt.

Das Justizsystem ist unvollständig. Seine Schwächen sind die Unabhängigkeit der Richter, die Korruptionsprävention und die Modernisierung der Justizverwaltung, an welchen gearbeitet wird. Die Exekutive will rechtsstaatliche Grundsätze achten. Es gibt staatliche und nichtstaatliche Organisationen, die die Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze prüfen.

Die Meinungs- und Pressefreiheit werden nicht in vollem Umfang garantiert, sind allerdings ausgeprägt und werden in Anspruch genommen. Lediglich hinsichtlich der roten Linien der marokkanischen Politik – der Islam als Staatsreligion, die territoriale Integrität einschließlich der Westsahara und die Monarchie – wird strafrechtlich geahndet. In diesem Bereich sind auch Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinsfreiheit zu gewärtigen.

Staatlich angeordnete und systematische Folter findet nicht statt, wohl wird von Einzelfällen berichtet. Die marokkanische Regierung indessen lehnt den Einsatz der Folter ab. Sie bemüht sich um Prävention und geht Vorwürfen von Misshandlungen nach.

Die Religionsfreiheit wird eng begrenzt gewährt – der Islam ist Staatsreligion und missionieren ist strafbewehrt. Konversion ist nicht vorgesehen, allerdings auch kein Strafrechtstatbestand.

Strafbewehrt ist jeder außereheliche Geschlechtsverkehr. Insoweit findet Strafverfolgung aber nur in wenigen Fällen statt. Die Homosexualität ist ebenfalls strafbewehrt. Aber sie wird nur bei öffentlichem Ausleben verfolgt. Die Fallzahlen für Strafverfolgung von außerehelichem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr jeglicher Art sind nicht gesichert.

Die Situation in Gefängnissen entspricht nicht internationalen Standards, auch wenn im Juni ein Gesetzentwurf mit neuen Standardmindestregeln als Entwurf vorgelegt wurde.

Diese Beschreibung der allgemeinen Lage in Marokko fußt insbesondere auf dem „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: März 2017)“, Auswärtiges Amt, Berlin, vom 10. März 2017 und wird bestätigt durch den aktuellen Lagebericht vom 14. Februar 2018 (Stand: November 2017).

Ein Anspruch eines Marokkaners auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft könnte angesichts einer geltend gemachten Homosexualität zwar aus § 3 AsylG folgen (vgl. dazu grundsätzlich Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2018, 7 A 119/18, juris).

Die Voraussetzungen sind aber hier im Einzelfall des Antragstellers nicht erfüllt.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling i.S. der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgungsgründe sind nach § 3b AsylG zu berücksichtigen die Rasse, die Religion, die Nationalität, einschließlich die Zugehörigkeit zu einer kulturellen und ethischen Gruppe, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, worunter auch die Zugehörigkeit aufgrund des Geschlechts gehört, sowie die politische Überzeugung. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Für die Bedrohung im Sinne von § 3 AsylG ist unabhängig von der Frage, ob der schutzsuchende Ausländer in seinem Herkunftsstaat bereits vorverfolgt, also auf der Flucht vor eintretender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er aber unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22). Dabei setzt die unmittelbar - d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung eine Gefährdung voraus, die sich schon soweit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24/08 -, juris, Rn. 14). Soweit eine Verfolgung eines Schutzsuchenden i.S.v. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie - festzustellen ist, kommt ihm sodann die Beweiserleichterung gemäß dieser Vorschrift zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009, a.a.O., Rn. 18; BVerwG, Urt. v. 27. April 2010, a.a.O., Rn. 23). Außerdem kann eine Vorverfolgung nicht mehr wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einen anderen Teil des Herkunftslands verneint werden. Folglich greift im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung die Beweiserleichterung auch dann, wenn im Zeitpunkt der Ausreise keine landesweit ausweglose Lage bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009, a.a.O. Rn. 18).

Ist der Schutzsuchende dagegen unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt, ohne dass ihm eine Beweiserleichterung zu Gute käme.

Ob die Voraussetzungen des § 3 AsylG erfüllt sein können oder nicht, richtet sich nach den Umständen im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung, § 77 Abs. 1 AsylG.

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben können die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG bei homosexuellen Marokkanern grundsätzlich (unbeschadet der Prüfung des Einzelfalls) erfüllt sein (so schon: Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2018 -, 7 A 119/18 -, juris).

So heißt es in o.a. Lagebericht vom 10. März 2017 wörtlich hinsichtlich der Frage der Homosexualität unter dem Punkt 1.8.2:

1.8.2 Situation für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle

(LGBTTI)

LGBTTI-Orientierung oder -Identität wird vom marokkanischen Staat nicht anerkannt. Die sexuelle Selbstbestimmung wird durch das generelle Verbot außerehelicher einvernehmlicher sexueller Beziehungen sowie durch die generelle Kriminalisierung der Homosexualität stark eingeschränkt.

Homosexualität muss im Verborgenen gelebt werden. Offen gelebte Homosexualität wird gesellschaftlich nicht toleriert. Art. 489 stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe (Haftstrafen von 6 Monate bis 3 Jahren, Geldstrafen von 200 bis 1000 Dirham). Im Rahmen der Strafrechtsreform wurde diskutiert, die Strafbarkeit homosexueller Handlungen abzuschaffen, dies wird jedoch von der PJD und von großen Teilen der Bevölkerung abgelehnt. Wie außerehelicher Geschlechtsverkehr wird auch Homosexualität, die im Verborgenen gelebt wird, nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt, in der Regel auf Anzeige von Familien oder Nachbarn.

Im Bereich Homosexualität gibt es keine offen und legal agierenden zivilgesellschaftlichen Initiativen. Eine bekannte, aber nicht als NRO registrierte Initiative ist „Aswat“.

Im April 2016 erregte der Fall eines homosexuellen Paares in Beni Mellal großes Aufsehen. Die Männer wurden zu vier Monaten Haft bzw. einer Bewährungsstrafe wegen homosexueller Handlungen verurteilt, nachdem sie von selbst ernannten Sittenwächtern in ihrem Haus zusammengeschlagen und dann der Polizei übergeben wurden. Zwei der fünf Angreifer wurden nach Revision ebenfalls zu vier und sechs Monaten Haft verurteilt.“

Es ist in der Rechtsprechung inzwischen anerkannt, dass in Fällen der Homosexualität die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dem Grunde nach in Betracht kommen kann (vgl. statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichtes Hamburg vom 10. August 2017 – 2 A 7784/16 -, und des Verwaltungsgerichtes Köln vom 14. Juli 2017 – 3 K 1080/16.A –, jew. juris und mit weiteren Nachweisen).

Homosexuelle gehören grundsätzlich aufgrund ihrer sexuellen Orientierung zu einer sozialen Gruppe i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Grundsätzlich – abgesehen von Fragen des Einzelfalls – kann ihr (der Gruppe der homosexuell Orientierten) in Marokko Verfolgung drohen (Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2016 - 1 A 4022/14 -, Vnb., mwN.).

Homosexuelle bilden in Marokko idR eine soziale Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere dann als bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemeinsam haben oder Merkmale, oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter. Diese gesetzlichen Vorgaben entsprechen Art. 10 Abs. 1 lit. d Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU (und auch Qualifikationsrichtlinie a.F. - 2004 -) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Vierte Kammer, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris) ist Art. 10 Abs. 1 lit. d Qualifikationsrichtlinie a.F. (Richtlinie 2004/83/EG) dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Zwar stelle allein der Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher noch keine Verfolgungshandlung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. c Qualifikationsrichtlinie a.F. dar (vgl. auch §§ 3a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Seien hingegen homosexuelle Handlungen mit Freiheitsstrafe bedroht und würden im Herkunftsland, das eine entsprechende strafrechtliche Regelung erlassen hat, diese Strafen auch tatsächlich verhängt, so sei dies als unverhältnismäßige diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stelle somit eine Verfolgungshandlung dar. Nicht beanstandet hat der EuGH allerdings die Regelung, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie die homosexuellen Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedsstaaten strafbar sind (vgl. z.B. pädophile Straftaten). Andererseits können bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die zuständigen nationalen Behörden nicht erwarten, dass der Schutzsuchende seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2016 - 1 A 4022/14 -).

Ausgehend davon, dass die Homosexualität als eine für die Identität einer Person ein so bedeutsames Merkmal darstellt, dass sie nicht zu einem Verzicht darauf gezwungen werden soll, erlaubt ferner das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen in Marokko, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen eine deutlich abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Nach den vorliegenden Erkenntnissen stehen homosexuelle Handlungen in Marokko unter Strafandrohung. Gemäß Art. 489 des Marokkanischen Strafgesetzbuches vom 26. November 1962 wird jede Person, die „schamlose oder widernatürliche“ Handlungen mit einer Person des gleichen Geschlechts vollzieht, mit einer Haftstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren und einer Geldstrafe von 120 bis 1000 Dirham bestraft, es sei denn, es kommen erschwerende Umstände hinzu (Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2016 - 1 A 4022/14 - dort z.B. Auskunft von amnesty international an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 1. April 2015 und Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko mit Stand Dezember 2015, S. 13, sowie Schweizer Flüchtlingshilfe, Auskunft Marokko, Homosexualität, S. 1).

Gemessen an den im o.a. Urteil des EuGH aufgestellten Maßstäben, drohte jedenfalls in der Vergangenheit einem Homosexuellen in Marokko dem Grunde nach staatliche Verfolgung. Art. 489 des Marokkanischen Strafgesetzbuches wurde in der Praxis angewendet und führte auch zu Verurteilungen (Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2016 - 1 A 4022/14 -). So wurden im Mai 2015 drei Männer zu je drei Jahren Haft, dem Maximalstrafmaß verurteilt. Zwei der drei Männer wurde der Vollzug homosexueller Handlungen vorgeworfen, der Dritte musste sich wegen Prostitution vor Gericht verantworten, da ihm vorgeworfen wurde, den Kontakt zwischen den beiden anderen Männern hergestellt zu haben (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko Stand: Dezember 2015 S. 13, Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2016 - 1 A 4022/14 -). Im Dezember 2014 wurden zwei Männer in Hoceima in einem beschleunigten Verfahren nach Art. 489 des Marokkanischen Gesetzbuches verurteilt, nachdem sie bei einer Polizeikontrolle im Dezember 2014 durch Sprechweise und Bewegung als homosexuell auffielen. Beide Männer gaben später zu, sexuelle Handlungen mit gleichgeschlechtlichen Partnern vollzogen zu haben (Auskunft amnesty international ans Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 1. April 2015, S. 2, zit. nach: Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2016 - 1 A 4022/14 -). Im Herbst 2014 wurden in Marrakesch ein britischer Tourist und dessen marokkanischer Freund festgenommen und, weil „homosexuelle Bilder“ auf dem Mobiltelefon des Touristen gefunden wurden, zu vier Monaten Haft verurteilt (Schweizer Flüchtlingshilfe Auskunft Marokko Homosexualität, S. 2 f; BBC News Gay Briton Ray Cole released from Moroccan jail vom 7. Oktober 2014, www.bbc.com/news/uk-england-29530341, Aufruf am 24. Februar 2016, Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2016 - 1 A 4022/14 - . Im April 2014 wurden sechs Männer in der Kleinstadt Fqih Bensalah verhaftet und am 12. Mai 2014 wegen homosexueller Handlungen, Prostitution, Betrunkenheit in der Öffentlichkeit und Fahren unter Alkoholeinfluss verurteilt (Schweizer Flüchtlingshilfe Auskunft Marokko Homosexualität, S. 2). Auch in den Jahren 2013 und 2007 hatte es offenbar Verurteilungen wegen Homosexualität gegeben (Auskunft amnesty international ans Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 1. April 2015 S. 2 f.), vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2016 - 1 A 4022/14 -, V. n. b., und Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2018 – 7 A 119/18 – juris). Inzwischen berichtet das Auswärtige Amt allerdings nur noch vom o.a. Einzelfall aus April 2016 und zudem von Liberalisierungstendenzen (Lagebericht 2017, aaO., S. 16), so dass die Fortentwicklung in Marokko abzuwarten bleibt (vgl. Lagebericht vom 14. Februar 2018, S. 16).

Wenn einem Mann wegen seiner Homosexualität in Marokko eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure i.S.v. § 3c Nr. 3 AsylG droht, wird ihm von dem marokkanischen Staat ausreichend Schutz i.S.v. von 3d AsylG in der Regel nicht geboten. Es ist allerdings grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass dem Betroffenen ausreichender staatlicher Schutz zur Verfügung steht, da angesichts der Tatsache, dass Homosexualität per Gesetz kriminalisiert ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich Opfer von homosexueller Gewalt an die Behörden wenden könnten (so amnesty international Auskunft an VG Düsseldorf vom 1. April 2015 S. 3., Schweizer Flüchtlingshilfe Auskunft Marokko Homosexualität, S. 7, Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2016 - 1 A 4022/14 -). Insoweit kommt es mithin einzelfallweise darauf an, ob der Betroffene bereits vorverfolgt bzw. von einer Verfolgung unmittelbar bedroht i.S.v. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU war (s.o.).

Schließlich stehen bzw. standen jedenfalls in der Vergangenheit innerstaatliche Fluchtalternativen gemäß § 3e AsylG nicht zur Verfügung. So kam es in den vergangenen Jahren in verschiedenen Landesteilen Marokkos zu Verhaftungen und Verurteilungen wegen homosexuellen Handlungen oder Homosexualität (s.o.). Auch waren die Handlungen der lokalen Polizei in Marrakesch gegenüber jungen marokkanischen Männern, die mit Touristen zusammen sind, oft nicht berechenbar (Schweizer Flüchtlingshilfe Auskunft Marokko Homosexualität, S. 3; Gay Times Magazine, Morocco Bound, März 2008). Es ist deshalb davon auszugehen, dass in Marrakesch lebende Marokkaner, die nicht mit Touristen zusammen sind, erst recht unberechenbare Handlungen der Polizei zu befürchten haben könnten, Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2016 - 1 A 4022/14 -.

Unabhängig von allem Voranstehenden bleibt im Einzelfall allerdings beachtlich, dass Homosexualität, die (nur) im Privaten gelebt wird, nur in Ausnahmefällen (in der Regel auf Anzeige von Familie oder Nachbarn) überhaupt strafrechtlich verfolgt wird (aktueller Lagebericht von Februar 2018, S. 16).

Hier muss es im Ergebnis bei dem angegriffenen Bescheid verbleiben:

Die Flüchtlingseigenschaft ist hier im Einzelfall deshalb nicht zuzuerkennen, weil sich die Darstellung der Homosexualität durch den Antragsteller als unglaubhaft erweist.

Sein Vorbringen reicht daher zur Anwendung der aufgezeigten Grundsätze weder für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch für die ansonsten geltend gemachten Ansprüche aus. Das Gericht hält die vorgebrachten Gründe hinsichtlich der sexuellen Orientierung des Antragstellers nicht für ausreichend, für zu unsubstantiiert und für zu widersprüchlich, damit für zu wenig glaubhaft, um die geltend gemachten Ansprüche begründen zu können.

Dazu bezieht sich das Gericht zur weiteren Begründung des vorliegenden Beschlusses auf die insgesamt zutreffenden Gründe des Bescheides, § 77 Abs. 2 AsylG entsprechend. Denn der angegriffene Bescheid stellt die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Antragstellers hinsichtlich seiner angeblichen Homosexualität ausführlich, klar und überzeugend dar. Demgegenüber vermag der Antragsteller auch im gerichtlichen Verfahren nicht durchzudringen. Insbesondere hält der angegriffene Bescheid auf Seite 3 in der zweiten Hälfte richtigerweise fest, dass der Antragsteller im Erstverfahren zu keinem Zeitpunkt auf eine etwaige Homosexualität abgehoben hat, sondern diese erstmals im Folgeverfahren überhaupt vorbringt. Insoweit ist schon ein Grundwiderspruch gegeben, den der Antragsteller nicht aufzulösen vermag. Auch dies berücksichtigt der angegriffene Bescheid ausführlich, deutlich und überzeugend, indem er auf Seite 4 im Einzelnen den Geschehensablauf, die Umstände und das Vorbringen des Antragstellers würdigt.

Schließlich muss sich der Antragsteller außerdem und insbesondere vorhalten lassen, dass er gegen Ende seiner persönlichen Anhörung im Erstverfahren bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Braunschweig, am 29. Juli 2014 bzw. am „01.08.14“ (so: S. 110 BA 2) gemäß Seite 110 des insoweit beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin (Beiakte 2) ausdrücklich angegeben hatte, „mit vielen Frauen geschlafen“ zu haben.

Im Kontext mit den hier weiter zu prüfenden Angaben des Antragstellers, insbesondere des völligen Verschweigens der jetzt behaupteten Homosexualität im Erstverfahren, ergibt gerade diese zuletzt genannte Äußerung den Schlusspunkt dafür, dass die Angaben des Antragstellers im Folgeverfahren nicht nur unglaubhaft sind, sondern dass er zudem in seiner Person unglaubwürdig ist.

Diese Würdigung geht über die Gründe des angegriffenen Bescheides hinaus und stützt sich auch auf das übrige aktenkundige Verhalten des Antragstellers seit dem Jahre 2010, insbesondere hinsichtlich der zwischenzeitlichen Aufenthalte im europäischen Ausland, dem Untertauchen und sodann auch der aktuellen Haft in der Justizvollzugsanstalt wegen strafgerichtlicher Verurteilung(en).

Das Vorbringen des Antragstellers in seiner Klage- und Antragsschrift und insbesondere seinem aktuellen Schriftsatz vom 26. April 2018 ändert daran nichts. Insoweit wiederholt, vertieft und ergänzt der Antragsteller lediglich sein Vorbringen aus dem außergerichtlichen Asylfolgeantrag vom 22. Februar 2018 (S. 1 ff. der Beiakte 1). Dieses Vorbringen würdigt der angegriffene Bescheid bereits ausführlich, detailliert und überzeugend zu Ungunsten des Antragstellers, siehe zuvor. Soweit in dem aktuellen Schriftsatz (ebenda) noch darüberhinausgehende Ausführungen enthalten sind, vermögen diese das Gericht insgesamt nicht zu überzeugen. Vielmehr erweist sich insoweit dieses Vorbringen zudem als übersteigert, insbesondere auch, soweit es etwaige, lediglich unglaubhaft behauptete Verständigungsprobleme der Anhörung im Erstverfahren anbelangt. Vom Antragsteller gegenüber dem damaligen Dolmetscher vorgebrachte Vorbehalte hinsichtlich dessen (mutmaßlicher) Herkunft sind widerlegt, vgl. Seite 32 Beiakte 1. Ergänzend kann auch noch darauf verwiesen werden, dass (sodann) im Asylfolgeverfahren grundsätzlich und auch hier im Falle des Antragstellers eine persönliche Anhörung nicht stattzufinden braucht, weshalb die Aufhebung der entsprechenden Ladung rechtlich unbeachtlich ist, vgl. § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist zugleich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil es an den erforderlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs fehlt, §§ 166 VwGO, 114 ZPO.