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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

Art. 3 NeuOGemHR - Änderung des Gesetzes über die Region Hannover

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften ( Art. 6 Abs. 2 bis 13)
Redaktionelle Abkürzung
NeuOGemHR,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 210), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Nummern 8 bis 10 erhalten folgende Fassung:

      1. "8.

        den Erlass der Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 89 und 91 NGO sowie das Investitionsprogramm,

      2. 9.

        den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 NGO) und die Entlastung der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten,

      3. 10.

        die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise oder vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen, von kommunalen Anstalten und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts,".

    2. b)

      Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 10a eingefügt:

      1. "10a.

        die Beteiligung an gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie die Beteiligung an Gesellschaften und anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die Änderung des Beteiligungsverhältnisses, den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften im Sinne von § 115 NGO sowie die Wirtschaftsführung von Einrichtungen als Eigenbetriebe oder als selbständige Einrichtungen im Sinne von § 110 NGO,".

    3. c)

      Nummer 13 erhält folgende Fassung:

      1. "13.

        Richtlinien für die Aufnahme von Krediten (§ 92 Abs. 1 Satz 2 NGO),".

    4. d)

      Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 13a eingefügt:

      1. "13a.

        die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten Verpflichtungen oder der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleich zu achten sind; davon ausgenommen bleiben Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Verwaltung,".

  2. 2.

    § 78 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

    2. b)

      Satz 2 wird gestrichen.