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Art. 6 NeuOGemHR - In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften ( Art. 6 Abs. 2 bis 13)
Redaktionelle Abkürzung
NeuOGemHR,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

(2) 1Auf Beschluss des Hauptorgans der kommunalen Körperschaft bleiben für die Körperschaft

  1. 1.

    aus der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO)

    1. a)

      § 40 Abs. 1 Nrn. 8 und 9,

    2. b)

      § 82 Abs. 3,

    3. c)

      § 83 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3,

    4. d)

      § 84 Abs. 2,

    5. e)

      § 85 Abs. 1 und 2 Satz 1,

    6. f)

      § 87 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2,

    7. g)

      § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1,

    8. h)

      § 89 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 und 3,

    9. i)

      § 90,

    10. j)

      § 91 Abs. 1 und 2,

    11. k)

      § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1,

    12. l)

      § 93 Abs. 3,

    13. m)

      § 95,

    14. n)

      die §§ 99 bis 101,

    15. o)

      § 102 Abs. 4 Satz 3,

    16. p)

      die §§ 103 und 104,

    17. q)

      § 119 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie

    18. r)

      § 120,

  2. 2.

    § 36 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 der Niedersächsischen Landkreisordnung sowie

  3. 3.

    § 47 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 des Gesetzes über die Region Hannover

und zugehörige Verordnungsregelungen jeweils in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung für weitere Haushaltsjahre anwendbar, jedoch nicht für Haushaltsjahre nach dem Haushaltsjahr 2011. 2In den Fällen des Satzes 1 ist § 105 NGO in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Worte "Das Innenministerium" die Worte "Die Kommunalaufsichtsbehörde" treten.

(3) Für die Dauer der Wirksamkeit eines Beschlusses nach Absatz 2 sind aus der Niedersächsischen Gemeindeordnung

  1. 1.
    § 82 Abs. 4, 5, 7 und 8, § 89 Abs. 5 und § 96 Abs. 4 nicht anzuwenden;
  2. 2.
    § 87 Abs. 3 Nr. 3 und § 89 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle der Worte "Aufwendungen und Auszahlungen" das Wort "Ausgaben" tritt;
  3. 3.
    § 88 Abs. 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Worte "Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen" das Wort "Ausgaben" sowie an die Stelle des Wortes "Finanzhaushalts" das Wort "Vermögenshaushalts" tritt;
  4. 4.
    § 94 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes "Auszahlungen" das Wort "Ausgaben" tritt;
  5. 5.
    § 94 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes "Finanzhaushalt" das Wort "Verwaltungshaushalt" und an die Stelle der Worte "Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit" das Wort "Einnahmen" tritt;
  6. 6.
    § 93 Abs. 4 und § 97 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Worte "Anhang zum Jahresabschluss" die Worte "Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung" treten.

(4) 1Auf Beschluss des Hauptorgans der kommunalen Körperschaft bleibt für Eigenbetriebe der Körperschaft, die am 31. Dezember 2005 bereits bestehen, § 113 Abs. 1 NGO in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anwendbar, jedoch nicht für Haushaltsjahre nach dem Haushaltsjahr 2011. 2Satz 1 gilt entsprechend in Bezug auf Unternehmen und Einrichtungen kommunaler Körperschaften in privater Rechtsform, für die die Vorschriften zur Wirtschaftsführung für Eigenbetriebe angewendet werden.

(5) Auf Beschluss des Hauptorgans der kommunalen Körperschaft bleibt für Einrichtungen der Körperschaft nach § 108 Abs. 3 NGO, die am 31. Dezember 2005 bereits bestehen, § 110 NGO in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anwendbar, jedoch nicht für Haushaltsjahre nach dem Haushaltsjahr 2011.

(6) Beschlüsse nach den Absätzen 2, 4 und 5 kann die kommunale Körperschaft mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2006 noch bis zum 31. März 2006 fassen.

(7) 1Den kommunalen Körperschaften ist es freigestellt, für die Haushaltsjahre 2006 bis 2011 jeweils einen konsolidierten Gesamtabschluss nach § 100 Abs. 4 bis 6 NGO zu erstellen. 2Soweit die kommunalen Körperschaften hiervon absehen, ist § 109 Abs. 1 Nr. 8 NGO nicht anzuwenden. 3Kommunalen Körperschaften, die unter den Voraussetzungen des Satzes 1 keinen konsolidierten Jahresabschluss erstellen, steht es frei, für kommunale Anstalten, die sie vor dem 1. Januar 2006 gegründet haben, § 113g Abs. 1 und § 125 NGO in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

(8) 1Für das Haushaltsjahr, für das die Haushaltswirtschaft einer kommunalen Körperschaft erstmals nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Rechnungsstil der doppelten Buchführung geführt wird, hat das Hauptorgan der Körperschaft eine Eröffnungsbilanz (erste Eröffnungsbilanz) zu beschließen. 2Für die Aufstellung der ersten Eröffnungsbilanz gelten die Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung und die auf Grund der Niedersächsischen Gemeindeordnung erlassenen Verordnungsregelungen zur Bilanz entsprechend, soweit nicht in den Sätzen 3 bis 5 und in Absatz 11 Sonderregelungen getroffen werden. 3In die erste Eröffnungsbilanz werden die um Haushaltsreste bereinigten noch nicht abgedeckten Sollfehlbeträge des Verwaltungshaushalts aus Vorjahren als Minusbetrag übernommen, ohne sie mit dem Basisreinvermögen zu verrechnen; hierfür ist das aus dem Inventar ermittelte Basisreinvermögen in der ersten Eröffnungsbilanz um die übernommenen Sollfehlbeträge erhöht auszuweisen. 4Haushaltsreste aus Vorjahren sind unter der ersten Eröffnungsbilanz auszuweisen. 5Die erste Eröffnungsbilanz ist in einem Anhang zu erläutern, sie unterliegt der Rechnungsprüfung und ist nach ihrer Prüfung der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres nach Satz 1 vorzulegen.

(9) 1Überschüsse des Haushaltsjahres nach Absatz 8 Satz 1 und die der nachfolgenden Haushaltsjahre sind zuerst mit Sollfehlbeträgen des Verwaltungshaushalts zu verrechnen. 2Eine Verrechnung von Sollfehlbeträgen des Verwaltungshaushalts mit Einzahlungen aus einer Vermögensveränderung ist zulässig, wenn sonst ein Abbau der Sollfehlbeträge trotz Ausschöpfung aller Ertrags- und Sparmöglichkeiten nicht möglich ist.

(10) 1Die um Haushaltsreste bereinigten noch nicht abgedeckten Sollfehlbeträge des Vermögenshaushalts sind in den ersten Finanzhaushalt als Auszahlung einzustellen und die geplante Deckung dieser Sollfehlbeträge gleichzeitig als Einzahlung; tatsächliche Auszahlungen finden insoweit nicht statt. 2Ein so erzielter Überschuss der Einzahlungen über die Auszahlungen wird mit den übernommenen Sollfehlbeträgen des Vermögenshaushalts verrechnet.

(11) 1Ausgaben des Verwaltungshaushalts für die Umstellung des Haushalts- und Rechnungswesens auf das nach diesem Gesetz geltende Gemeindehaushaltsrecht, die bis zum Ende des letzten Haushaltsjahres, das noch nach den bisherigen Vorschriften geführt wird, anfallen, dürfen als Investitionen im Sinne von § 92 Abs. 1 NGO angesehen werden. 2Der Betrag in Höhe des Gesamtwerts der Ausgaben nach Satz 1 (Umstellungswert) darf dem Verwaltungshaushalt aus dem Vermögenshaushalt zugeführt werden. 3In der ersten Eröffnungsbilanz darf der Gesamtwert nach Satz 1 aktiviert werden; als Nutzungsdauer des Umstellungswerts gilt ein Zeitraum von längstens 15 Jahren. 4Wird von Satz 1 kein Gebrauch gemacht, der Umstellungswert nach Satz 2 aber in der ersten Eröffnungsbilanz aktiviert, so darf ein nach Absatz 8 Satz 3 vorgetragener Sollfehlbetrag um den Umstellungswert gekürzt werden.

(12) Erfolgt die Haushaltsführung von kommunalen Gebietskörperschaften oder von kommunalen Anstalten oder gemeinsamen kommunalen Anstalten für Haushaltsjahre, die nach dem 31. Dezember 2005 enden, noch nach den bis zum 31. Dezember 2005 hierfür geltenden Vorschriften, so sind für solche Haushaltsjahre die bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften über die Aufstellung von Nachtragshaushaltssatzungen, die Jahresrechnungen, die Rechnungsprüfung und die überörtliche Prüfung auch nach Abschluss dieser Haushaltsjahre anzuwenden.

(13) Das für Inneres zuständige Ministerium kann zulassen, dass die Neuordnung des Haushalts- und Rechnungswesens nach den Vorschriften dieses Gesetzes in begründeten Einzelfällen erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Haushaltsjahr 2012 erfolgen darf.

Hannover, den 15. November 2005

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Jürgen G a n s ä u e r

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Christian  W u l f f