Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 68 NHG - Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Studentenwerke Braunschweig, Clausthal, Hannover, Oldenburg und Osnabrück sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts; das Studentenwerk Göttingen ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. 2Die Errichtung, Zusammenlegung, Änderung der örtlichen Zuständigkeit, Aufhebung oder Umwandlung von Studentenwerken in eine andere Rechtsform bedarf einer Verordnung der Landesregierung.

(2) 1Die Studentenwerke fördern und beraten die Studierenden wirtschaftlich, gesundheitlich, sozial und kulturell. 2Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere der Betrieb von Wohnheimen, Mensen, Cafeterien und Betreuungseinrichtungen für Kinder von Studierenden. 3Das Fachministerium kann den Studentenwerken durch Verordnung weitere Aufgaben als staatliche Auftragsangelegenheiten übertragen. 4Die Studentenwerke dürfen Schülerinnen und Schülern sowie Studierende an Berufsakademien mit Mensaleistungen versorgen, soweit der hochschulbezogene Versorgungsauftrag dadurch nicht beeinträchtigt wird, kostendeckende Entgelte erhoben werden und die Leistungen im Rahmen vorhandener Kapazitäten erbracht werden können. 5Ein Studentenwerk kann durch Vertrag mit einer Hochschule weitere hochschulbezogene Aufgaben übernehmen.

(3) 1Studentenwerke können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen. 2§ 50 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(4) 1Die Landesregierung kann einem Studentenwerk zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit auf dessen Antrag durch Verordnung das Eigentum an den für die Erfüllung seiner Aufgaben genutzten Grundstücken übertragen. 2§ 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5, § 56 Abs. 2 und 4 Satz 2 Nr. 6 sowie § 63 sind entsprechend anzuwenden.

(5) 1Die Studentenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht und, soweit ihnen staatliche Angelegenheiten übertragen werden, der Fachaufsicht des Fachministeriums. 2§ 51 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.