§ 68 NHG - Rechtsstellung und Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Die Studentenwerke Braunschweig, Clausthal, Hannover, Oldenburg und Osnabrück sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts; das Studentenwerk Göttingen ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Errichtung, Zusammenlegung, Aufhebung oder Umwandlung von Studentenwerken in eine andere Rechtsform bedarf einer Verordnung der Landesregierung.
(2) Die Studentenwerke fördern und beraten die Studierenden wirtschaftlich, gesundheitlich, sozial und kulturell. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere der Betrieb von Wohnheimen, Mensen, Cafeterien und Betreuungseinrichtungen für Kinder von Studierenden. Das Fachministerium kann den Studentenwerken durch Verordnung weitere Aufgaben als staatliche Auftragsangelegenheiten übertragen. Ein Studentenwerk kann durch Vertrag mit einer Hochschule weitere hochschulbezogene Aufgaben übernehmen; der Vertrag bedarf der Genehmigung durch das Fachministerium.
(3) Die Landesregierung kann einem Studentenwerk zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit auf dessen Antrag durch Verordnung das Eigentum an den für die Erfüllung seiner Aufgaben genutzten Grundstücken übertragen. § 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5, § 56 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nrn. 4 bis 6 und Satz 2 Nr. 6 sowie § 63 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Studentenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht und, soweit ihnen staatliche Angelegenheiten übertragen werden, der Fachaufsicht des Fachministeriums. § 51 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.