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§ 18 ZustVO-Verkehr - Aufgaben im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Verkehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für

  1. 1.

    die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), zuletzt geändert durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in den Seehäfen nach der Anlage 1, jedoch nicht innerhalb von Betriebsgeländen, und auf den Gewässern nach der Anlage 2,

  2. 2.

    die Zulassung von Ausnahmen und die Anerkennung von Ausnahmen anderer Staaten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 3. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2815),

  3. 3.

    die Zulassung von Ausnahmen für die Binnenschifffahrt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389),

  4. 4.

    Allgemeinverfügungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 GGVSEB.

(2) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für

  1. 1.

    die Zulassung von Ausnahmen im Straßenverkehr nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB,

  2. 2.

    die Zulassung von Ausnahmen für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB,

  3. 3.

    die Zuordnung von Straßentunneln ab einer Länge von 400 m zu einer Tunnelkategorie nach Unterabschnitt 1.9.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1489; 1970 II S. 50) in der Fassung der Anlagen A und B vom 7. April 2009 (BGBl. II S. 396).

(3) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und in seinem Aufgabenbereich das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie sind zuständig für

  1. 1.

    die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 GGBefG innerhalb eines Betriebsgeländes,

  2. 2.

    die Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 481 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).

(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. 1.

    die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 GGBefG auf der Straße und den Schienenstrecken der nichtbundeseigenen Eisenbahnen außerhalb von Betriebsgeländen,

  2. 2.

    die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 GGBefG in Häfen, jedoch nicht innerhalb von Betriebsgeländen, und auf den übrigen schiffbaren Gewässern außerhalb der Bundeswasserstraßen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 1 das für Verkehr zuständige Ministerium zuständig ist.

(5) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg ist zuständig für die Zulassung eines Baumusters eines Tankfahrzeugs, eines Aufsetztanks und eines Batterie-Fahrzeugs nach Unterabschnitt 6.8.2.3 der Anlage A ADR.

(6) Die Polizeibehörden sind bei der Durchführung von Verkehrskontrollen nach § 36 Abs. 5 StVO auch für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße nach den §§ 8 und 9 GGBefG zuständig.