§ 18 ZustVO-Verkehr - Aufgaben im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Verkehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für
- 1.
die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), zuletzt geändert durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in den Seehäfen nach der Anlage 1, jedoch nicht innerhalb von Betriebsgeländen, und auf den Gewässern nach der Anlage 2,
- 2.
die Zulassung von Ausnahmen und die Anerkennung von Ausnahmen anderer Staaten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 3. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2815),
- 3.
die Zulassung von Ausnahmen für die Binnenschifffahrt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389),
- 4.
Allgemeinverfügungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 GGVSEB.
(2) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für
- 1.
die Zulassung von Ausnahmen im Straßenverkehr nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB,
- 2.
die Zulassung von Ausnahmen für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB,
- 3.
die Zuordnung von Straßentunneln ab einer Länge von 400 m zu einer Tunnelkategorie nach Unterabschnitt 1.9.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1489; 1970 II S. 50) in der Fassung der Anlagen A und B vom 7. April 2009 (BGBl. II S. 396).
(3) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und in seinem Aufgabenbereich das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie sind zuständig für
- 1.
die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 GGBefG innerhalb eines Betriebsgeländes,
- 2.
die Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 481 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).
(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für
- 1.
die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 GGBefG auf der Straße und den Schienenstrecken der nichtbundeseigenen Eisenbahnen außerhalb von Betriebsgeländen,
- 2.
die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 GGBefG in Häfen, jedoch nicht innerhalb von Betriebsgeländen, und auf den übrigen schiffbaren Gewässern außerhalb der Bundeswasserstraßen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 1 das für Verkehr zuständige Ministerium zuständig ist.
(5) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg ist zuständig für die Zulassung eines Baumusters eines Tankfahrzeugs, eines Aufsetztanks und eines Batterie-Fahrzeugs nach Unterabschnitt 6.8.2.3 der Anlage A ADR.
(6) Die Polizeibehörden sind bei der Durchführung von Verkehrskontrollen nach § 36 Abs. 5 StVO auch für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße nach den §§ 8 und 9 GGBefG zuständig.