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§ 18 ZustVO-Verkehr - Aufgaben im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Verkehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für

  1. 1.

    die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843), in den Seehäfen nach der Anlage 1, jedoch nicht innerhalb von Betriebsgeländen, und auf den Gewässern nach der Anlage 2,

  2. 2.

    die Zulassung von Ausnahmen und die Anerkennung von Ausnahmen anderer Staaten nach § 7 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862),

  3. 3.

    die Zulassung von Ausnahmen für die Binnenschifffahrt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859),

  4. 4.

    Allgemeinverfügungen nach § 35a Abs. 3 Satz 2 GGVSEB.

(2) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für

  1. 1.

    die Zulassung von Ausnahmen im Straßenverkehr nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB,

  2. 2.

    die Zulassung von Ausnahmen für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB,

  3. 3.

    die Zuordnung von Straßentunneln ab einer Länge von 400 m zu einer Tunnelkategorie nach Unterabschnitt 1.9.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1489; 1970 II S. 50) in der Fassung der Anlagen A und B vom 17. April 2015 (BGBl. II S. 504), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2017 (BGBl. II S. 1378).

(3) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und in seinem Aufsichtsbereich das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie sind zuständig für

  1. 1.

    die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 GGBefG innerhalb eines Betriebsgeländes,

  2. 2.

    die Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568),

  3. 3.

    die Marktüberwachung in Bezug auf übrige ortsbewegliche Druckgeräte nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474).

(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. 1.

    die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 GGBefG auf der Straße und den Schienenstrecken der nichtbundeseigenen Eisenbahnen außerhalb von Betriebsgeländen,

  2. 2.

    die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 GGBefG in Häfen, jedoch nicht innerhalb von Betriebsgeländen, und auf den übrigen schiffbaren Gewässern außerhalb der Bundeswasserstraßen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 1 das für Verkehr zuständige Ministerium zuständig ist.

(5) Die Polizeibehörden sind bei der Durchführung von Verkehrskontrollen nach § 36 Abs. 5 StVO auch für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße nach den §§ 8 und 9 GGBefG zuständig.