Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.01.2020, Az.: 7 K 155/17
Einbeziehung von Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 22.01.2020
- Aktenzeichen
- 7 K 155/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2020, 70505
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Der für ein einheitliches Vertragswerk im Sinne des GrESt-Rechts erforderliche objektiv sachliche Zusammenhang zwischen dem Erwerb und der Bebauung eines Grundstücks wird u. a. indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf dem konkreten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit nur geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändert haben, angenommen hat. Auf der Veräußererseite können mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, so dass sich die Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten. Es genügt, wenn der Eigentümer das Grundstück dem Bauunternehmer, der die Bebauung angeboten hat, "an die Hand" gegeben hat. Maßgebend ist dabei der tatsächlich verwirklichte Geschehensablauf. Ohne Bedeutung ist, ob der Erwerber tatsächlich und rechtlich in der Lage gewesen wäre, ein anderes Unternehmen mit der Bebauung zu beauftragen oder sich für eine andere, wesentlich vom Angebot des Grundstücksveräußerers abweichende Bebauung zu entscheiden, und ggf. auch entsprechende Angebote eingeholt hat. (ständige Rspr. des BFH).
Tatbestand
Streitig ist, ob die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.
Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 4. April 2012 von der A (Erbbaurechtsgeberin) ein Erbbaurecht an dem im Grundbuch eingetragenen Grundstück in X. Das Erbbaurecht wurde bis zum 31. Dezember 2111 bestellt. Der Erbbauzins betrug nach § 12 des Vertrages jährlich 1.182,25 € (5 % des Grundstückswerts von 23.625 €).
Nach § 2 war die Klägerin berechtigt, auf dem Grundstück ein Wohnhaus nebst Garage zu errichten. Die Klägerin war verpflichtet, vor der Errichtung der Baulichkeiten unter Vorlage der Bauzeichnung von der Erbbaurechtsgeberin die Zustimmung einzuholen. Da es sich um ein Reihenhaus handelte, war eine einheitliche äußere Gestaltung der Reihenhäuser sicherzustellen. Ferner war sie verpflichtet, mit der Errichtung des Wohnhauses spätestens innerhalb von drei Jahren zu beginnen.
Der Notar übersandte die Veräußerungsanzeige am 4. April 2012 an den Beklagten.
In dem Fragebogen des Beklagten zur Überprüfung, ob ein bebautes oder unbebautes Grundstück erworben wurde, gab die Klägerin unter dem 14. April 2012 an, dass geplant sei, das unbebaut erworbene Grundstück mit einem Einfamilienhaus zu bebauen. Sie sei durch eine Zeitungsanzeige auf das Grundstück aufmerksam geworden. Es sei von dem Verkäufer unbebaut angeboten worden und dieser habe keinen Wert darauf gelegt, dass der Bauauftrag mit einer bestimmten Baufirma geschlossen werde. Sie habe die bauausführenden Firmen selber ausgewählt. Bisher seien keine Verträge geschlossen worden. Hierfür fügte sie bei dem Fragebogen ein Kästchen ein, beschriftete dies mit Nein und kreuzte es an. Bei Vertragsschluss sei keine Bauplanung vorhanden gewesen. Sie habe auf die Bauplanung in vollem Umfang Einfluss genommen. Ein Bauantrag sei noch nicht gestellt worden. Eine Baugenehmigung liege noch nicht vor. Die Frage, ob der Abschluss von Verträgen geplant sei, beantwortete die Klägerin nicht.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2012 setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer unter Zugrundelegung des kapitalisierten Erbbauzinses als Bemessungsgrundlage (Jahreswert in Höhe von 1.267 x Vervielfacher 18,589) mit 1.059 € fest (4,5 % von 23.552 €).
Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 forderte der Beklagte die Klägerin u.a. auf, den Bauvertrag zu übersenden, ferner die Schlussrechnung und eine Aufstellung über die angefallenen Baukosten. Die Klägerin teilte am 3. März 2017 mit, dass sie sich nunmehr durch den Prozessbevollmächtigten vertreten lasse. Dieser übersandte am 6. März 2017 eine Auftragsbestätigung der B (B-Bau) für die schlüsselfertige Erstellung eines Reihenhauses vom 3. März 2012 zum Pauschalpreis von 129.500 €. Auf der Auftragsbestätigung wurden verschiedene handschriftliche Änderungen vorgenommen und darauf verwiesen, dass sich wegen der Änderungen der Preis um 6.950 € reduzieren würde. Weiterhin wies der Prozessbevollmächtigte darauf hin, dass die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen sei.
Auf Auskunftsanfrage des Beklagten vom 2. März 2017 teilte die Erbbaurechtsgeberin mit, dass sie Bauunternehmern die Möglichkeit eingeräumt habe, mit den Grundstücken zu werben. Sie verwies dazu auf einen beigefügten Flyer (Druckdatum 6. März 2008), auf dem für das Baugebiet neben der B-Bau noch auf die Firmen C GmbH und D zur Bebauung der Grundstücke verwiesen wurde. Auf einem Lageplan war das Baugebiet abgebildet und es wurde durch unterschiedliche Farben gekennzeichnet, welches Bauunternehmen welches Grundstück bebauen würde. Die Erbbaurechtsgeberin erklärte, zwischen ihr und den bauausführenden Firmen bestünden keine gesellschaftsrechtlichen oder persönlichen Beziehungen. Die Erbbaurechtsnehmer seien in der Wahl der Bauunternehmen frei gewesen. Sie habe die Grundstücke keinem Bauunternehmen "an die Hand" gegeben mit der Folge, dass es von Ihr nur an Kunden dieses Unternehmens verkauft werden durfte. Die Erbbaurechtsnehmer seien in der Wahl frei gewesen.
Der Beklagte erließ am 6. April 2017 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Grunderwerbsteuerbescheid über 7.615 € (4,5 % von 169.240 €). Er bezog dabei die Bauerrichtungskosten laut Bauvertrag in Höhe 145.688 € in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ein. In den Erläuterungen zum Bescheid führte er aus, dass die am 6. März 2017 eingereichte Auftragsbestätigung zur schlüsselfertigen Erstellung der Doppelhaushälfte mit dem Bauunternehmen B-Bau vom 3. März 2012 datiere. Das Finanzamt gehe daher von einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen dem Erbbaurechtsvertrag vom 4. April 2012 und dem Bauvertrag aus, sodass der Erwerber das beim Abschluss des Erbbaurechtsvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhalten habe. Dieser objektiv sachliche Zusammenhang sei darin begründet, dass die A als Erbbaurechtsgeberin der Firma B-Bau die Möglichkeit gegeben hätte, mit dem entsprechenden Grundstück zu werben (www.wohnen-in-y.de, "Prospekt Download") und damit zwischen der A und dem Bauunternehmen B-Bau ein abgestimmtes Verhalten auf der Veräußererseite gegeben sei. Daher seien die Baukosten in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 13. April 2017.
Für den Bescheid habe schon keine Änderungsbefugnis bestanden. Dem Beklagten sei eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen, da er bei Erlass des Ursprungsbescheides den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt habe. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Amtsermittlungspflicht im Sinne des § 88 AO wären die nun ermittelten Tatsachen bereits bekannt gewesen. So sei dem Beklagten die Website www.wohnen-in-y.de bereits damals bekannt gewesen. Weiterhin lägen die Voraussetzungen für ein einheitliches Vertragswerk nicht vor. Die Klägerin sei in der Wahl des Bauträgers frei gewesen. Hierzu legte er ein Schreiben der Erbbaurechtsgeberin vom 22. Februar 2017 vor, in der diese bescheinigte, dass sie auf die Wahl des Bauträgers keinen Einfluss genommen habe. Die Klägerin machte weiter geltend, aus dem Impressum der Website www.wohnen-in-y.de sei ersichtlich, dass neben den drei in dem Flyer und auf der Website genannten Bauunternehmen mindestens ein weiteres Unternehmen involviert gewesen sei. Es habe damit keinen gemeinsamen Vermarktungsprozess gegeben. Darüber hinaus habe es am 5. Juni 2017 noch eine Änderung des Bauvertrages gegeben, der dann unter dem 25. Juni 2012 durch die Unterschrift der Klägerin seine endgültige Fassung gefunden habe. Hierzu reichte die Klägerin eine Kopie des Schreibens der B-Bau ein, in der ein Abzug von dem Pauschalfestpreis vorgenommen wurde, so dass sich eine Summe von 145.680 € ergab. Ferner war ein Zuschlag von 500 € für ein Dachfenster handschriftlich durchgestrichen. Das untere Drittel der eingereichten Seite war nicht bedruckt. Das Schreiben hatte den Betreff: "Änderung Dachflächenfenster" und war mit den Worten: "Sehr geehrte Frau Z! Hiermit bestätigen wir nochmal die Änderung des Vertrages vom 3. März 2012". Auf den Schriftsatz der Klägerin nebst Anlagen vom 13. April 2017 wird verwiesen.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens überprüfte der Beklagte seine Akten wegen anderer Erbbaurechte in dem Baugebiet. Hierbei wurde in einer der Akten ein Aktenvermerk über ein Telefonat von Herrn V (ehemaliger Vorstand der Erbbaurechtsgeberin) vom 20. November 2007 aufgefunden. Hierin hieß es:
"Es gebe keine vertragliche Verpflichtung der A gegenüber den Bauträgern. Jedoch hätten sich die A erkundigt, welche Bauträger die Vorgaben der Stadt, insbesondere des Bebauungsplans und die Pläne der Stiftungen hinsichtlich des ökologischen Hausbaus verwirklichen könnten, ohne nur auf ihr Geschäft zu sehen.
Man habe die drei Unternehmen D, B-Bau und E ausgewählt.
Es sei seitens der A nicht festgelegt worden, wer welches Erbbaurecht bebauen soll. Das sei ihnen auch egal, soweit eine der drei genannten Firmen baue. Die drei Firmen untereinander hätten ein Plan erstellt, der die Verteilung der Erbbaurechte untereinander regelt. Insoweit hätten sie sich abgesprochen. Dieser Plan sei auch dem Flyer enthalten.
Es gebe nun zwei Wege, zum Erbbaurecht zu gelangen:
1. Die Interessenten melden sich beim Bauträger und suchen zu dem von diesem geplanten Haus ein Grundstück / Erbbaurecht. Dann meldet sich der Bauträger bei den A und diese geben ab.
2. Die Interessenten haben gehört, dass die A Erbbaurechte abgeben und melden sich direkt dort. Dann verweisen die A diese an das laut Flyer vorgesehene Bauunternehmen. Nach Absprache mit diesem kann er das entsprechende Erbbaurecht erwerben.
Es sei ausgeschlossen, dass ein nicht vorgesehenes Bauunternehmen in dem Gebiet baue. Jedoch sei zwischenzeitlich die Firma E ausgeschieden und es sei wahrscheinlich, dass das Unternehmen F dafür eintrete.
Auch die Bank sei ausgeschieden.
Die A selber würden nicht mit den Erbbaurechten werben, da dieses zu gewerblichem Grundstückshandel führen würde, der für die A nicht erwünscht sei.
Der Plan der Bauträger untereinander sei nicht endgültig. Am aktivsten sei z. B. Die Firma B-Bauträger. Diese habe teilweise mehr Interessenten für bestimmte Erbbaurechte gehabt als sie annehmen konnte. Daraufhin habe sie Absprachen mit anderen Bauträgern getroffen, dass von dem ursprünglichen Plan abgewichen wird und sie zusätzlich auf anderen Erbbaurechten baut."
Die inhaltliche Richtigkeit des Vermerks wurde von Herrn V als Vorstand der A mit Schreiben vom 1. Februar 2008 bestätigt. Allerdings wies er darauf hin, dass unter 2. eine Änderung vorzunehmen sei:
"Die Sätze 2 und 3 müssen lauten:
Dann verweisen A an die Angebote der vor Ort tätigen Bauträger. Nach Absprache mit diesen kann er das entsprechende Erbbaurecht erwerben."
Weiterhin existierte ein "Aktenvermerk über ein Gespräch an Amtsstelle mit Herrn W, B-Bau und Herrn V, A, vom 3. April 2008 (Beginn 10.30 Uhr)" aufgefunden.
Dieser hatte folgenden Inhalt:
"Grunderwerbsteuer Baugebiet
Herr V erklärte, für das Baugebiet seien durch die Stadt X so enge Vorgaben im Bebauungsplan für die Bauweise gemacht worden, dass es nur wenige Bauunternehmen gebe, die überhaupt in der vorgesehenen Art und Weise bauen könnten. Da man sich bei den A nicht mit den Bauunternehmen auskenne, habe man sich bei der Stadt X nach Bauunternehmen erkundigt, die eine entsprechende Bebauung durchführen könnten.
Die Stadt X habe die drei im Flyer genannten Unternehmen D, B-Bau und E genannt.
An dem Baugebiet befinde sich ein Bauschild, auf dem die A als Eigentümerin mit einer Telefonnummer angegeben seien.
Daher wendeten sich viele Interessenten zunächst an die A. Diese würden sie dann auf die Bauunternehmen aufmerksam machen nd den Flyer mit den Anschriften der Unternehmen überreichen.
Den A sei es egal, welches der Unternehmen mit der Bebauung des jeweiligen Flurstücks beauftragt werde. Man habe bisher lediglich auf die oben genannten Unternehmen bestanden, da sichergestellt werden soll, dass eine Bebauung nach dem Bebauungsplan und den Vorstellungen der A erfolgt. Die angegebenen Firmen hätten ohne eine Gegenleistung Ansichten von den jeweiligen Straßenzügen gefertigt. Eine Zersiedelung solle vermieden werden. Außerdem wolle man keine "Zahnlückenbebauung". Man sei also schon bestrebt, soweit möglich insbesondere bei Reihen- und Doppelhäusern eine einheitliche Vergabe zu erwirken, welches Unternehmen letztlich die Bauausführung übernehme, sei den A jedoch letztlich egal.
Es sei auch denkbar, dass eine andere als die oben genannten Firmen die Vorschriften des Bebauungsplans und der A erfülle und die A einer Erbbaurechtsvergabe an Interessenten dieser Baufirmen zustimmen würden. Den Interessenten werde die Bebauung durch die oben genannten Firmen und die später hinzugekommene Firma F zwar vorgeschlagen, letztlich seien die Interessenten jedoch völlig frei in ihrer Entscheidung für einen bestimmten Bauträger.
Die A würden selber (sieht man von dem oben genannten Schild einmal ab) nicht für die Erbbaurechte werben. Es bestehe aber auch keine Zusage, dass die bisher genannten Bauunternehmen einen Anspruch darauf hätten, die Bauten in dem Baugebiet zu errichten. Weil die Erbbaurechte zügig verkauft werden sollten überlege man auch, von sich aus weitere Bauunternehmen für die Bebauung vorzuschlagen.
Herr W erklärte, die Bauunternehmen hätten die Ansichtspläne ohne Gegenleistung oder entstehende Ansprüche für die A erstellt. Die Aufteilung des Baugebiets in die verschiedenen Zonen pro Bauträger sei nicht bindend. Irgendeine Aufteilung habe man wählen müssen, um den Interessenten möglichst konkrete Angebote machen zu können.
Gerade die Angebote seiner Firma seien sehr ausführlich, da die Bauinteressenten genaue Informationen wünschten. Dabei handele es sich bei den Angaben von z.B. Erbbaurechtsgrößen und Erbbauzinsangaben um ca.-Angaben, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen müssten.
Es sei heutzutage die Regel, dass sich die Bauinteressenten auch bei anderen Unternehmen über die Kosten für eine Bebauung erkundigten. Er beeinflusse die Interessenten nicht dahingehend, dass sie mit seiner Firma bauen müssten. Sie hätten jeweils die Wahl zwischen allen Unternehmen, die die Voraussetzungen der Stadt X und der A erfüllten. Sie seien auch nicht an die scheinbare Vorgabe des Bauunternehmens auf dem Flyer gebunden. Abweichungen von diesem seien jederzeit möglich. Keines der Bauunternehmen habe Anspruch darauf, auf einem bestimmten Flurstück zu bauen. Theoretisch könnten die A auch an Interessenten veräußern, die mit ganz anderen Bauunternehmen bauen wollen.
Die Werbung für die Bebauung der Erbbaurechte in der Zeitung enthielten immer nur Angaben über das Baugebiet als Bauort, nicht jedoch über das Flurstück. Später in Prospekten angegebene Flurstücke sei nur Beispiele und nicht verbindlich.
Eine Veräußerung an Investoren, die in dem Gebiet Mietobjekte errichten, sei nicht zulässig. Gewollt sei in dem Gebiet nur die Eigennutzung der Objekte durch die Eigentümer. Es herrsche größtmögliche Entscheidungsfreiheit der Bauherren, die mit einer Einheitlichkeit der Verträge nichts zu tun habe."
Mit Schreiben ebenfalls vom 3. April 2008 übersandte der Beklagte an die Erbbaurechtsgeberin eine Ausfertigung des Aktenvermerks. In einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag wurde der Erbbaurechtsgeberin mitgeteilt:
"Sehr geehrter Herr V,
wunschgemäß weise ich schriftlich darauf hin, dass immer dann keine Grunderwerbsteuer für ein noch nicht errichtetes Gebäude erhoben wird, wenn die Erwerber des jeweiligen Erbbaurechts in ihrer Entscheidung für die Wahl des Bauträgers völlig frei sind und sie kein Angebot erhalten haben, das die Bebauung und das Erbbaurecht einheitlich umfasst und das die Erwerber als solches annehmen.
In jedem Grunderwerbsteuerfall, in dem ein Baugrundstück oder Erbbaurecht übergeht, ist gesondert zu prüfen, ob die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
Verbindliche Auskünfte sind gebührenpflichtig und bedürfen einer besonderen Form bei der Fragestellung. Daher werden zum jetzigen Zeitpunkt nur die oben genannten allgemeinen Angaben gemacht, die für ihre Zwecke hoffentlich ausreichend sind."
Unter dem 8. Mai 2008 bestätigte Herr V als Vorstand der Erbbaurechtsgeberin, dass der Inhalt des Vermerks vom 3. April 2008 richtig wiedergegeben wurde.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass eine Durchsicht der Einheitswertakte ergeben habe, dass die von der Klägerin mit dem Einspruch beigefügte Kopie der vom 5. Juni 2012 datierenden Änderungsvereinbarung nicht vollständig sei. Aus der vollständigen Änderungsvereinbarung ergäben sich tatsächliche Baukosten in Höhe von 148.380 €. Er kündigte an, den Grunderwerbsteuerbescheid entsprechend ändern zu wollen. Bei der zur Einheitswertakte gereichten Änderungsvereinbarung vom 5. Juni 2012 war das untere Drittel der Seite bedruckt. Hieraus waren Mehrkosten für ein Quartettfenster in Höhe von 2.700 € ersichtlich. Ferner war die Fußzeile der B-Bau aufgedruckt. Das Schreiben war von der Klägerin und der B-Bau unter dem 25. Juni 2012 unterschrieben. In der Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts gab die Klägerin unter dem 23. Juli 2014 die Baukosten mit 148.380 € an.
Ebenfalls unter dem 11. Mai 2017 forderte der Beklagte bei dem Bauordnungsamt der Stadt X die Bauakte an. Hieraus wurde ihm eine Bestätigung der Stadt X - Fachbereich Städtebau - vom 20. April 2012 bekannt. Die Stadt bestätigte darin der Klägerin aufgrund deren Mitteilung vom 15. März 2012 über eine beabsichtigte Baumaßnahme nach § 69a Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), dass die Erschließung für das Grundstück gesichert sei und die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragt werde. Die von der Klägerin als Bauherrin unterzeichnete Anzeige vom 15. März 2012 enthielt Planungsunterlagen des Architekten W vom gleichen Tage. Die beigefügten Bauzeichnungen und Planungsunterlagen waren ebenfalls unter dem 15. März 2012 von der als Bauherrin unterzeichnet. Weiterhin erlangte der Beklagte Kenntnis von einem Bescheid der Stadt X - Fachbereich Städtebau - vom 21. März 2012 an die Klägerin über die Zulassung einer Abweichung für die Errichtung eines Carports nebst Gartenhaus. Den Antrag hatte Herr W am 15. Februar 2012 nebst Ansichtszeichnung gestellt. Die Klägerin ist darin als Bauherrin angegeben. Die Zeichnung wurde von dem Architekten W erstellt und ebenfalls von der Klägerin unterzeichnet. Geschäftsführerin der B-Bau ist Frau W. Die B-Bau und der Architekt W haben dieselbe Anschrift.
Am 27. April 2017 leitete das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Oldenburg (Oldenburg) ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Steuern gegen die Klägerin ein.
Unter dem 26. Juni 2017 erließ der Beklagte einen (laut Angabe im Bescheid nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) geänderten Grunderwerbsteuerbescheid über 7.736 € (4,5 % von 171.932 €). Er bezog dabei Bauerrichtungskosten laut geändertem Bauvertrag in Höhe 148.380 € in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ein.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Bescheid vom 5. Juli 2017 als unbegründet zurück.
Die vierjährige Festsetzungsfrist sei noch nicht abgelaufen. Gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginne die Festsetzungsfrist in den Fällen, in den eine Anzeige zu erstatten sei, erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anzeige eingereicht werde, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folge, in dem die Steuer entstanden sei. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetztes (GrEStG) seien die an einem Erwerbsvorgang Beteiligten verpflichtet, über jede Erhöhung der Gegenleistung des Erwerbs durch Gewährung von zusätzlichen Leistungen neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung Anzeige zu erstatten. Diese Anzeige sei unterblieben. Der Bauvertrag sei erst am 6. März 2017 beim Beklagten eingereicht worden. Damit beginne die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 2015 und ende mit Ablauf des Kalenderjahres 2019.
Weiterhin habe eine Änderungsbefugnis gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bestanden. Der Bauvertrag sei ihm erst bekannt geworden, nachdem dieser auf Nachfrage eingereicht wurde.
Es liege auch kein treuwidriges Handeln des Beklagten vor, das einer Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO entgegenstehe. Die zuständige Bearbeiterin habe keine Kenntnis von dem Baugebiet bzw. dem Telefonvermerk vom 20. November 2007 gehabt. Sie habe daher auch keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen gehabt. Eine etwaige Amtspflichtverletzung könne auch dahinstehen, da die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Sie habe den bereits am 3. März 2012 unterschriebenen Bauvertrag bei der Beantwortung des steuerlichen Fragebogens am 14. April 2012 verschwiegen. Ihre Mitwirkungspflichtverletzung führe dazu, dass sie sich nicht auf ein treuwidriges Verhalten des Beklagten berufen könne.
Der Beklagte sei zudem zu Recht von einem einheitlichen Vertragswerk ausgegangen. Nach den Unterlagen habe bereits vor der Beurkundung des Erbbaurechtsvertrages am 4. April 2012 festgestanden, dass das Gebäude errichtet werden sollte. Ein entsprechender Bauvertrag sei bereits am 3. März 2012 geschlossen worden. Zudem seien die Bauskizzen und Flächenberechnungen mindestens seit dem 15. März 2012 vorhanden gewesen. Die gesamte Bauplanung sei spätestens am 15. März 2012 abgeschlossen gewesen. Somit habe zum Tag der Beurkundung des Erbbauvertrages bereits eine detaillierte Bauplanung zu einem bereits im wesentlichen feststehenden Preis bestanden. Dass noch eine Änderung des Bauvertrags im Juni 2012 erfolgt sei, spiele keine Rolle, da die Änderungen nur den Ort des Einbaus von zwei Fenstern neu regelten und damit im Vergleich zu den restlichen prägenden Vereinbarungen des Bauvertrags in den Hintergrund träten. Zudem hätten die Personen auf der Veräußererseite zusammengewirkt. Es habe einen gemeinsamen Vermarktungsprospekt und einen gemeinsamen Internetauftritt gegeben. Weiterhin habe die Erbbaurechtsgeberin den Erwerbern Bauunternehmen genannt.
Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den Einspruchsbescheid vom 5. Juli 2017 Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 20. Juli 2017.
Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen führte im Verlaufe des Klageverfahrens am 28. September 2017 eine Durchsuchungsmaßnahme bei der B-Bau durch. Hierbei wurden verschiedene E-Mails und Schriftstücke sichergestellt.
Zunächst wurden E-Mails der Klägerin an Herrn W gesichert. In diesen hieß es (auszugsweise)
"[...] vielen Dank für die Zusendung der aufgeschlüsselten Kosten.
Ich werde Anfang nächster Woche in einem Termin mit der Bank meine Finanzierung klären. Ich bitte um weitere Reservierung des Baugrundstücks. (E-Mail vom 18. Oktober 2011).
[...] den Vertrag haben meine Schwester und ich zur Kenntnisnahme und Ergänzung einiger Angaben erhalten. (E-Mail vom 2. Januar 2012).
[...] Für den Erbbaurechtsvertrag fehlen mir noch folgende Angaben:
- Flurstücksnummer
- Exakte Größe des Grundstücks
Für das Hypothekendarlehen benötige ich
- Einen Zahlungsplan
- Angabe zum Umbauten Raum (E-Mail vom 30. Januar 2012).
[...] Außerdem wird mir vom Finanzamt für Steuerbetrug der Vorwurf gemacht, falsche Angaben gemacht zu haben. Somit muss ich hier auch noch mit einer Betrugsanzeige und weiteren Kosten rechnen (ca. insgesamt 12.000 €). Die Antworten für diesen Fragebogen und hatte mir sozusagen Frau T in die Feder diktiert. Ich wollte keine Fehler machen hatte sie um Unterstützung gebeten. Können Sie mir eine Bescheinigung ausstellen, dass ich frei war in der Wahl des Bauträgers? (E-Mail vom 2. Juni 2017).
[...] Ich habe den Bauvertrag bereits im März 2012 und den Notarvertrag fürs Grundstück erst im April 2012. Außerdem habe ich eine Frage im Fragebogen des Finanzamtes, ebenfalls im April 2012, falsch beantwortet. (E-Mail vom 6. Juni 2017).
[...] Demnach benötige ich jetzt ihre Unterstützung. In jedem Fall eine Bescheinigung, dass keine Bauträgerbindung vorlag. Herr W hatte zwar die Erlaubnis der A, Ihre Grundstücke und ein Wohnhaus im Komplettpaket anzubieten (s. Werbung in der Zeitung und im Internet), man konnte dennoch einen Bauträger frei wählen. [...] Gibt es sonst noch Möglichkeiten, mich zu unterstützen? Ich habe ja bereits einen Monat vor Erwerb des Grundstücks den Bauwerksvertrag unterschreiben müssen, was sich für mich jetzt als sehr ungünstig herausstellt. (E-Mail vom 11. Juni 2017).
[...] Die vereinbarten Arbeiten laut Auftragsbestätigung von März 2012 sind bis heute nicht fertiggestellt. [...] Außerdem habe ich größte Probleme mit dem Finanzamt in Bezug auf die Grunderwerbsteuer. Hier benötige ich unbedingt ihre Hilfe. (E-Mail vom 11. September 2017)."
Darüber hinaus wurde eine E-Mail des Herrn W an die Klägerin gesichert. In dieser hieß es (auszugsweise)
"[...] in der Anlage erhalten Sie die technische Berechnung für den Neubau Ihres Reihenhauses. Die Originalausfertigung senden wir Ihnen nochmal per Post an die Adresse Ihrer Schwester zu.
Nach Rücksprache mit unserem Energieberater hat dieser uns zugesichert, dass er die Energieeffizienz 70 Bescheinigung heute noch rausschickt. Somit sollte sie Montag bei Ihnen im Postkasten sein.
Zu dem größeren Dachflächenfenster. Die Mehrkosten für ein 1,60 x 0,78 m großes Fenster betragen gegenüber dem 0,66 x 1,18 m großen Fenster 150,00 € zzgl. 28,50 € MwSt. Dazu kommt noch dass der Sparren ausgewechselt werden muss, da das größere Fenster nicht zwischen zwei Sparren hineinpasst. Das kostet nochmal 120,00 € zzgl. 22,80 € MwSt." (E-Mail vom 11. Februar 2012).
Weiterhin wurde eine E-Mail zwischen Herrn W und der Firma T Bauberatung vom 12. Januar 2012 gesichert.
Hierin hieß es:
"Sehr geehrte Frau T,
in der Anlage erhalten Sie zum Bauvorhaben Neubau eines Reihenmittelhauses mit Carport in X für die Bauherren Z die Vorentwurfszeichnung und das Angebot mit der Baubeschreibung."
Der E-Mail war ein Schreiben der B-Bau an die Klägerin vom 18. Oktober 2011 mit dem Betreff: Neubau ihres Reihenmittelhauses mit Carport und Gerätehaus in X beigefügt.
Sowie eine E-Mail zwischen Herrn W und der Firma T Bauberatung vom 25. Mai 2012:
Hierin hieß es:
"Hallo, ich würde das Schreiben folgendermaßen abfassen.
Betr.: Auftragserteilung für den Neubau von vier Reihenhäusern mit Carport sowie einer Trennwand zwischen den Reihenhäusern
Hier: da die Termine nicht eingehalten werden, muss ich sie hiermit in Verzug setzen
Sehr geehrter Herr ...,
in der von Ihnen anerkannten Auftragserteilung vom 28.03.2012 sowie dem Nachtrag vom 05.04.2012 war Grundlage der Auftragserteilung u.a.
Punkt 2 - Die Einhaltung der nachstehend genannten Termine:
"Beginn der Arbeiten April 2012 sowie die Einhaltung der Zwischentermine wie sie Ihnen von Frau T vorgegeben werden".
Die Termine für die Fertigstellung der BV Z habe ich Ihnen am ......... übermittelt.
Die Terminpläne für die BV ... habe ich Ihnen am .............. übermittelt.
Da Sie diese vorgegebenen Termine bislang nicht eingehalten haben, setzen wir sie hiermit in Verzug, d.h. wir werden Ihnen sämtliche Kosten die für die Terminüberschreitung anfallen in Rechnung stellen und fordern Sie hiermit auf die Termine wieder einzuholen.
Um in Zukunft einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir Sie dringend die Termine einzuhalten bzw. diese so abzuändern, dass wir die Endtermine einhalten können. Der Einzugstermin ist der 01.10.2012.
Mit freundlichem Gruß
T Bauberatung
Anlagen
1. Terminpläne
2. das von Ihnen anerkannte Auftragsschreiben
3. Meine Vollmacht von der B-Bau
Gruß,
B"
Weiterhin wurde eine Rechnung der T Bauberatung vom 28. Juli 2012 aufgefunden, in der diese gegenüber der B-Bau für die Bauleitung am Bauvorhaben der Klägerin einen Abschlag in Höhe von 1.250 € angefordert hatte.
In den Akten der B-Bau wurde ferner die Auftragsbestätigung vom 3. März 2012 aufgefunden. Hierbei war vermerkt, dass im Bad die Fenster nach Absprache vom 8. März 2012 geändert werden sollten. In der Auftragsbestätigung war weiterhin festgehalten, dass die Arbeiten zwei Wochen nach Vertragsabschluss und Baugenehmigung beginnen sollten. Weiterhin sollten die Arbeiten innerhalb von sechs Monaten nach Grundstücksübernahme von der A fertiggestellt sein. Hierbei sollten Schlechtwettertage nicht hinzugezählt werden. Die Auftragsbestätigung enthielt ferner eine fünfseitige Baubeschreibung, ebenfalls vom 3. März 2012. Beide Schriftstücke (Auftragsbestätigung und Baubeschreibung) waren mit einem Stempel der B Bau versehen und von dieser unterschrieben. Als weitere Anlage war ein Zahlungsplan enthalten. Hierbei wurde eine Gesamtsumme von 152.600 € ausgewiesen. Handschriftlich wurde angemerkt "abzüglich 6.920 € siehe Änderungen Dachfenster und Beschattung". Der Zahlungsplan enthielt unter dem Datum 3. März 2012 den Stempel der B Bau und war seitens der B Bau mit W unterschrieben. Ebenfalls hatte die Klägerin den Zahlungsplan als "Bauherrin" unterzeichnet.
Darüber hinaus wurde das Formblatt "Daten für Erbbaurechtsvertrag", dass die B Bau an die Erbbaurechtsgeberin übersandt hatte, aufgefunden. Das Schreiben wurde am 20. Dezember 2011 an die Erbbaurechtsgeberin gefaxt. Beigefügt war ein Lageplan, in dem das Grundstück der Klägerin markiert war. Auf dem Lageplan war die Klägerin als Bauherrin bezeichnet. Der Lageplan war ebenfalls auf den 20.12.2011 datiert.
Die Klägerin macht im Klageverfahren geltend:
Der Beklagte könne sich nicht auf ein Hinausschieben des Beginns der Festsetzungsfrist berufen. Die Festsetzungsfrist habe bereits mit Ablauf des Jahres 2012 begonnen. Der Notar habe den grunderwerbsteuerlichen Vorgang angezeigt. Eine erneute Anzeige durch die Klägerin sei somit nicht nötig gewesen. Darüber hinaus liege keine Anzeigepflichtverletzung vor, da keine die Gegenleistung erhöhende Vereinbarung vorgelegen habe. Der Bauvertrag mit der Firma B Bau sei rechtsverbindlich erst im Juni 2012 abgeschlossen worden und stehe damit in keinem rechtlichen bzw. objektiv sachlichen Zusammenhang mit dem Erbbaurechtsvertrag. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 3. Mai 2012 sei daher bereits bestandskräftig gewesen.
Zudem sei der Fragebogen des Beklagten bewusst "schwammig" gestaltet, da nicht erkennbar sei, was z.B. mit der Fragestellung "war bei Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages bereits die Bauplanung vorhanden" gemeint gewesen sei. Sei hiermit die technische Bauplanung, die bauordnungsrechtliche Bauplanung oder aber die zivilrechtliche Bauplanung/Abklärung mit der darlehensfinanzierenden Bank gemeint? Die Fragestellung sei so ungenau, dass sie nicht durch simples Ankreuzen beantwortet werden könne. Es werde versucht den Steuerpflichtigen bewusst und vorsätzlich "aufs Glatteis" zu führen, um nachträglich die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG und verlängerte Festsetzungsfristen "ziehen" zu können. Dies solle nicht näher kommentiert werden, sei jedoch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als "unsäglich" zu bezeichnen.
Eine verlängerte Festsetzungsfrist komme auch nicht wegen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO in Betracht. Die E-Mails der Klägerin vom 6. Juni 2017 und 11. Juni 2017 seien kein Schuldeingeständnis. Sie habe in diesem Moment nur panisch reagiert und die Vorwürfe der Steuerfahndung zusammengefasst.
Weiterhin sei vorliegend keine notarielle Beurkundung des Bauvertrages erfolgt. Einer solchen hätte es gemäß § 11 Abs. 2 der Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) jedoch zwingend bedurft, sofern man der Auffassung des Beklagten folgen würde, dass die Verträge zusammengefasst worden seien. Mangels notarieller Beurkundung sei der Bauvertrag gemäß § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) formnichtig.
Zudem habe die Klägerin ihre Anzeigepflicht erfüllt. Der Beklagte habe die Klägerin mit Schreiben vom 25. Januar 2017 dazu aufgefordert, bis zum 3. März 2017 den Bauvertrag mit dem bauausführenden Bauunternehmen nebst Schlussrechnung bzw. Aufstellung über die insgesamt angefallenen Baukosten einzureichen. Der Beklagte habe der Klägerin eine Frist bis zum Ablauf des 3. März 2017 (Freitag) eingeräumt. Die Klägerin habe den Bauvertrag am 6. März 2017 (Montag) eingereicht und damit nicht gegen die Verpflichtung des § 19 GrEStG (Anzeigepflicht der Beteiligten) verstoßen. § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG sehe lediglich eine Frist von zwei Wochen vor. Der Beklagte habe jedoch eine längere Frist eingeräumt.
Es habe auch keine Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bestanden. Der Beklagte habe die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht in eklatanter Weise verletzt. Daher habe der Beklagte die Unrichtigkeit des Steuerbescheides selber zu verantworten. Der Sachverhalt sei dem Beklagten bereits seit dem Jahr 2007 bekannt. Hierzu verweist die Klägerin auf den Aktenvermerk des Telefonats vom 20. November 2007 und den Gesprächsvermerk vom 3. April 2008. Dem Beklagten sei daher bekannt gewesen, dass auf den Erbbaurechtsgrundstücken Häuser von verschiedenen Bauunternehmen errichtet werden. Zu dem Baugebiet sei auch eine "Generalakte" geführt worden. Dies hätte Anlass sein müssen, die Angaben der Klägerin zu überprüfen. Er habe somit gegen die Amtsermittlungspflicht des § 88 AO verstoßen. Zudem sei dem Beklagten durch die Übersendung des notariellen Erbbaurechtsvertrages schon im Jahr 2012 bekannt gewesen, dass sich die Klägerin verpflichtet habe, binnen 3 Jahren nach Abschluss des Erbbaurechtsvertrages mit dem Bau eines Hauses zu beginnen. Es sei daher "Hanebüchen" erst im Jahr 2017 weitere Ermittlungen vorzunehmen. Vielmehr habe der Beklagte nur deshalb Ermittlungen aufgenommen, da der Niedersächsische Landesrechnungshof eine Überprüfung gefordert habe. Der örtlichen Presse sei zu entnehmen, dass dies bei den Betroffenen zu großer Unsicherheit geführt habe. Dass der Beklagte bei der Erstveranlagung seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, habe zudem einen anderen Hintergrund. In den Jahren 2007-2012 habe es massive Probleme bei der Vergabe der Erbbaurechte gegeben ("Absatzprobleme"), da die überwiegende Anzahl der Interessenten Eigentumsgrundstücke und keine Erbbaurechtsgrundstücke hätten haben wollen. Dies sei auch Politikum bei der Stadt X gewesen, die eine Verzögerung des Baugebiets befürchtet habe. Aufgrund des Gesprächsvermerks vom 3. April 2008 konnten die B Bau und die anderen Bauträger, wie auch die Erbbaurechtsgeberin selber, den Interessenten mitteilen, dass Baukosten nicht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien. Daher wäre auch bei Nennung der B Bau in dem Fragebogen nicht anders bei der ersten Grunderwerbsteuerfestsetzung entschieden worden.
Hierauf komme es letztendlich aber nicht an, da die Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerks schon nicht vorlägen.
Zunächst liege durch die gleichzeitige Belastung mit der Umsatzsteuer eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vor.
Weiterhin habe die Klägerin am 3. März 2012 keinen zivilrechtlich wirksamen Vertrag mit der B-Bau geschlossen. Der Bauvertrag sei erst durch korrespondierende Willenserklärungen (durch die Unterschriften der Beteiligten) vom 5. Juni 2012 bzw. 25. Juni 2012 wirksam geschlossen worden. Das Angebot der B-Bau habe die Klägerin durch die Änderung des Gesamtpreises zivilrechtlich abgelehnt und der B-Bau damit ein neues Angebot unterbreitet. Man habe sich erst im Juni über den Kaufpreis geeinigt. Bei dem Vertrag vom 3. März 2012 habe es sich nur um ein Angebot gehandelt, dass irrtümlich als "Auftragsbestätigung" bezeichnet worden sei. Auch habe die Klägerin wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass noch kein Bauantrag gestellt worden sei. Es sei nur ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung nach § 23 Abs. 5 BauNVO bzw. eine Bauvoranfrage gemäß § 69a NBauO gestellt worden. Somit habe die Klägerin in dem Fragebogen vom 14. April 2012 auch keine falschen Angaben gemacht. Die Klägerin habe auch bis zum Vertragsschluss im Juni 2012 noch mit anderen Bauunternehmen über die Errichtung ihres Hauses verhandelt. Hierzu verweist sie auf eine E-Mail der Firma T Bauberatung (Frau T) vom 15. Februar 2017. Hierin heißt es:
"Hallo Frau Z,
zwischen dem 4. April 2012 und dem 5. Juni 2012 haben wir miteinander verhandelt und ich habe Ihnen ein Pauschalangebot über 152.000 € mit Datum vom 8. April 2012 für die Leistungen gemacht. Das haben Sie nicht angenommen, weil die Fa. B Bauträger die gleichen Leistungen wesentlich günstiger angeboten hat.
Sollte es notwendig sein, dass ich das Angebot vorlege, werde ich es sofort machen.
Mit freundlichen Grüßen
T"
Die Klägerin sei daher zum Zeitpunkt des Abschlusses der Erbbaurechtsvertrages noch hinsichtlich des "ob" und "wie" der Bebauung frei gewesen. Das Angebot der T Bauberatung vom 8. April 2012 fügte sie bei. Das Angebot enthielt keinerlei Baubeschreibung und wies lediglich einen "Fest- und Pauschalpreis" in Höhe von 152.000 € aus.
Es habe auch keine konkrete, annährend zur Baureife gediehenen Bauplanung vorgelegen. Auch sei der tatsächliche Kaufpreis um rund 4.000 € niedriger gewesen als das ursprüngliche Angebot. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Firma B-Bau bereits im Mai 2012 Teilgewerke (Fundamente, Sohlplatte, Erdgeschossdecke und Innenmauerwerk) ausgeführt gehabt habe. Die Klägerin habe keine Zeit verlieren wollen. Hätte sie sich bei den Parallelverhandlungen mit der Firma T Bauberatung geeinigt, so wäre nur das Teilgewerk durch die B-Bau ausgeführt worden.
Selbst wenn man von einem Bauvertrag schon vor Abschluss des Erbbaurechtsvertrages ausgehen würde, so hätte sich durch die Reduzierung der Baukosten eine wesentliche Änderung um mehr als 10 % ergeben, so dass die Grundsätze des einheitlichen Vertragswerks keine Anwendung mehr finden würden.
Auch habe seitens der Erbbaurechtsgeberin keine Bauträgerbindung vorgelegen. Der Erbbaurechtsgeberin sei es egal gewesen, mit wem die Klägerin gebaut habe. Sie habe nur sicherstellen wollen, dass eine einheitliche Bebauung erfolgt und die Bauvorschriften eingehalten werden. Tatsächlich hätten in dem Baugebiet auch Bauunternehmen Häuser errichtet, die nicht in dem Flyer genannt seien und Bauherren hätten Einzelgewerke vergeben. Die Erbbaurechtsgeberin sei auch in keiner Weise mit der Firma B-Bau verbunden. Die Erbbaurechtsgeberin habe der B-Bau das Grundstück auch nicht "an die Hand" gegeben.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2017 (Seite 21 unten) trug der Prozessbevollmächtigte vor, die Klägerin habe auch aufgrund des Vermerks vom 03.04.2008 und der Einschätzung des Finanzamtes und der insoweit gegenüber der Erbbaurechtsgeberin seitens des Finanzamtes getätigten Erklärungen darauf vertraut, dass eine Grunderwerbsteuerpflicht bzgl. der Bemessungsgrundlage lediglich aus dem Erbbaurechtsvertrag resultiere. Dieses sei der Klägerin auch durch die B Bau bzw. die A im Vertrauen auf den Vermerk bzw. die Anschreiben vom 03.04.2008 entsprechend mitgeteilt worden, zumal der Klägerin aufgrund ihrer Ehescheidung und ihrer begrenzten finanziellen Mittel lediglich ein bestimmtes Budget für ein neues Haus inkl. aller Nebenkosten und auch der Grunderwerbsteuer zur Verfügung gestanden habe. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2019 (Seite 20 unten) trug der Prozessbevollmächtigte vor, der Klägerin sei es gerade auch sehr wichtig gewesen, nur eine geringe Grunderwerbsteuerverpflichtung infolge ihrer seinerzeit angespannten finanziellen Lage als alleinerziehende Mutter zweier Kinder zu haben und sie hätte im Zweifel bei erhöhter Bemessungsgrundlage den im Juni 2012 geschlossenen Bauvertrag nicht abgeschlossen. Auch die Schwester der Klägerin habe den Vertragsgesprächen mit der B-Bau seinerzeit zum Teil beigewohnt und auch mitbekommen, dass Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer ein wesentlicher Faktor bei der Entscheidung des Klägerin bzgl. des "Ob" des Abschlusses des Bauvertrages gewesen seien.
Zudem habe die Klägerin auf die Angaben der B-Bau vertraut. In einem ersten Angebot vom 18. Oktober 2011 sei ihr mitgeteilt worden, dass sie lediglich mit Grunderwerbsteuern in Höhe von 1.086,75 € zu rechnen habe. Das entsprechende Angebot fügte sie bei. Sie sei auch bei den Verhandlungen mit der Bank von Kosten lediglich in dieser Höhe ausgegangen und habe deshalb eine entsprechende Darlehensvaluta beantragt. Zudem sei der Darlehensvertrag mit der finanzierenden Bank erst am 5. April 2012 abgeschlossen worden. Dies zeige, dass auch nach Abschluss des Erbbaurechtsvertrages noch verhandelt worden sei. Hierfür spreche auch, dass erst am 18. Mai 2012 (im Schriftsatz als 18. Mai 2013 bezeichnet) ein erster Abschlag (für das Teilgewerk Bodenplatte) angewiesen worden sei. Hierzu reichte die Klägerin Bestätigungen der finanzierenden Bank vom 30. September 2019 und 2. Oktober 2019 ein. Hierin heißt es:
"im Anschluss an Ihren Darlehensantrag vom 24.02.2012 reichten Sie uns die beigefügte Auftragsbestätigung der B Bauträger vom 3.3.2012 ein. Der genaue Zeitpunkt lässt sich nicht mehr ermitteln.
Im Zuge der Auszahlungsanweisung vom 18.05.2013" (offenbar unrichtig mit 2013 statt 2012 bezeichnet) "reichten Sie uns die beigefügte Änderung vom 5.6.2012 ein.
Ob in der Zwischenzeit weitere Gespräche zu Ihrem Vertragsverhältnis mit der Baufirma geführt wurden, lässt sich nicht mehr feststellen."
Sowie:
"die uns vorliegenden Unterlagen zu Ihrem Vertragsverhältnis mit der B Bau außer der von Ihnen eingereichten Teilrechnungen und Bauunterlagen haben wir Ihnen mit unserem Schreiben vom 30.09.2019 zugesandt.
Eine abschließende Aussage zur Vollständigkeit kann aufgrund der Vielzahl an Kontaktmöglichkeiten nicht abgegeben werden.
Eine Darlehensvermittlung lag nicht vor, inwieweit eine Darlehensgewährung bei anderen Banken möglich gewesen wäre entzieht sich unserer Kenntnis."
Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 20. Juli 2017, 1. Dezember 2017, 2. Mai 2019, 1. Juli 2019, 14. Oktober 2019, 21. Oktober 2019, 19. November 2019, 21. Januar 2020 und vom 22. Januar 2020, nebst Anlagen Bezug genommen.
Im Verlauf des Klageverfahrens übersandte die B-Bau mit Schreiben vom 8. Januar 2018 dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen die an die Klägerin gerichteten Abschlagsrechnungen Z. Das Datum der Zahlungseingänge wurde auf den Rechnungen notiert. Die B-Bau wies darauf hin, dass die Klägerin die Schlussrechnung wegen Mängeln nicht bezahlt hatte. Die Rechnung über die 1. Abschlagszahlung - nach Fertigstellung der Fundamente, Sohlplatte, Erdgeschossdecke und Innenmauerwerk EG, ohne Verblendung - über 25.000 € datierte vom 9. Mai 2012 und wurde laut Vermerk am 21. Mai 2012 bezahlt. Die Rechnung über die 2. Abschlagszahlung - nach Fertigstellung der Außenschale (ohne Fensterbänke) und Aufstellung des Dachstuhles - über 20.000 € datierte vom 11. Juni 2012 und wurde laut Vermerk am 18. Juni 2012 bezahlt.
Daraufhin änderte der Beklagte am 24. Januar 2019 den Bescheid über Grunderwerbsteuer und setzte die Grunderwerbsteuer auf 7.553 € herab (Gegenleistung in Höhe von 167.850 € x 4,5 %). Hierbei berücksichtigte er, dass die Schlussrechnung über 4.380 € nicht mehr bezahlt wurde. Weiterhin wurden Mehrkosten in Höhe von 298,40 € neben den Abschlagsrechnungen von der Klägerin an die B-Bau gezahlt.
Die Klägerin beantragt,
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 6. April 2017 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. Januar 2019 und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2017 an seiner Auffassung fest. Die Bauerrichtungskosten seien zu Recht bei der Ermittlung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt worden. Zudem hätten weitere im Verlaufe des Klageverfahrens erfolgte Ermittlungen dies bestätigt.
Unabhängig vom Beginn der regulären Festsetzungsfrist sei hier ein Fall der verlängerten Festsetzungsfrist von mindestens fünf Jahren gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO gegeben, da die Klägerin zumindest leichtfertig ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt habe.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hätte gleichwohl eine Anzeigepflicht bestanden. In der von ihr zitierten Rechtsprechung sei es um die Anzeigepflicht des Notars gegangen. Dies berühre jedoch die Anzeigepflicht der Klägerin nicht.
Der Beklagte sei auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zur Änderung befugt gewesen. Der veranlagenden Beamtin sei der Telefonvermerk und das Gesprächsprotokoll nicht bekannt gewesen. Hierzu hätte auch keine Pflicht bestanden. Unabhängig hiervon könne sich nur derjenige auf ein treuwidriges Verhalten des Finanzamts berufen, der seinerseits die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten vollends erfüllt habe. Die Klägerin habe vorliegend jedoch gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen.
Zudem seien die Voraussetzungen des einheitlichen Vertragswerks erfüllt. Die Klägerin habe bereits am 3. März 2012 einen Vertrag mit der B-Bau geschlossen. Die Änderungsvereinbarung habe nur unwesentliche Teile des Vertrags vom 3. März 2012 geändert. Es liege somit ein objektiver Zusammenhang zwischen dem Erbbaurechtsvertrag und den Bauvertrag vor. Die Erbbaurechtsgeberin und die B-Bau hätten auch zusammengewirkt. Dies zeige sich schon an dem gemeinsamen Prospekt. Weiterhin habe die B-Bau der Erbbaurechtsgeberin am 20. Dezember 2011 auf einem Formular per Fax mitgeteilt, dass die Klägerin ein Erbbaurecht bestellen wollte. Hierin zeige sich, dass die B-Bau und die Erbbaurechtsgeberin zusammengewirkt hätten.
Weiterhin umfasse der Bauvertrag vom 3. März 2012 die vier Seiten mit Regelungsinhalten und Zahlungspositionen bezüglich des zu errichtende Gebäudes, eine fünfseitige Baubeschreibung und ein sowohl von der B-Bau als auch von der Klägerin unterschriebenen Zahlungsplan. Das gesamte Dokument umfasse somit zehn Seiten und nicht nur wie von der Klägerin im Verfahren eingereicht vier Seiten. Ein Unterschriftsfeld für die Bauherrin (Klägerin) sei nur auf dem Zahlungsplan vorgesehen. Deshalb befinde sich auf der Auftragsbestätigung auch keine Unterschrift der Klägerin.
Zudem gäbe es weitere Unstimmigkeiten bei den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen. Der von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2017 eingereichte Zahlungsplan vom 3. März 2012 weise eine Gesamtsumme von 152.600 € abzüglich 16.280,50 € an Abschlägen wegen Änderungen aus. Der Zahlungsplan sei von der Klägerin mit Datum vom 9. März 2012 unterschrieben worden. In dem in der Bauakte der B-Bau befindlichen Zahlungsplan seien jedoch nur Abzüge in Höhe von 6.920 € zuzüglich Änderungen der Dachfenster und der Beschattung vermerkt. Dieser Zahlungsplan, ebenfalls am 3. März 2012, sei von der Klägerin zwar unterschrieben jedoch sei in dieser "Version" kein Datum eingefügt.
Zudem sei im Rahmen der Ermittlung des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen bekannt geworden, dass die B-Bau am 9. Mai 2012 eine Abschlagsrechnung in Höhe von 25.000 € wegen der Erstellung der Fundamente, der Sohlplatte, der Erdgeschossdecke und des Innenmauerwerks angefordert habe. Ein Zahlungseingang auf dem Konto der B-Bau sei am 21. Mai 2012 erfolgt. Dies decke sich auch mit dem Zahlungsplan von 3. März 2012. Es sei daher davon auszugehen, dass der Bauvertrag bereits am 3. März 2012 zustande gekommen sei. Die B-Bauträger hätte andernfalls die vorgenannten Arbeiten nicht begonnen, die Klägerin wiederum hätte keine Zahlung in Höhe von 25.000 € ohne Rechtsgrundlage geleistet.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Angebot der Firma T Bauberatung. Unabhängig hiervon habe die Klägerin ein einheitliches Angebot der Veräußererseite angenommen. Die B-Bau habe die persönlichen Daten der Klägerin an die Erbbaurechtsgeber gefaxt. Ihren Reservierungswunsch für das Grundstück habe die Klägerin der B-Bau mitgeteilt. Es sei daher davon auszugehen, dass der B-Bau das Grundstück seitens der Erbbaurechtsgeberin "an die Hand" gegeben wurde.
Zudem sei die Klägerin offenbar selber davon ausgegangen, dass der Bauvertrag bereits im März 2012 geschlossen worden sei. In einer E-Mail der Klägerin an die B-Bau vom 11. September 2017 habe sie geschrieben:
"Sehr geehrte Frau W,
die vereinbarten Arbeiten laut Auftragsbestätigung von März 2012 sind bis heute nicht fertiggestellt"
Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten im Einzelnen wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 4. Oktober 2017, 23. Januar 2018, 28. Mai 2019 und 30. Juli 2019 nebst Anlagen wird verwiesen.
Unter dem 30. April 2019 veröffentlichte die Erbbaurechtsgeberin auf ihrer Internetseite www.A.de eine Stellungnahme. In dieser hieß es:
"Keine Kungelei bei Vergabe von Erbpachtgrundstücken in X.
A wollen Eigentümer vor falschen Steuerforderungen schützen.
Mit äußerster Entschiedenheit weisen die A den Vorwurf der Kungelei bei der Vergabe von Erbpachtgrundstücken im Baugebiete in X zurück. Dieser Vorwurf wurde von der Finanzverwaltung in der Zeitung erhoben.
Die Annahme des Finanzamtes X, dass die Bauherren ihre Grundstücke gemeinsam mit dem darauf noch zu bauenden Haus in einem Paket erworben haben, ist falsch. Die A haben die Grundstücke an die Bauherren ohne Auflagen abgegeben. Alle Eigentümer waren frei, sich Angebote von verschiedenen Bauunternehmungen einzuholen. Anderslautende Stellungnahmen seitens der Finanzverwaltung sind unrichtig und werden mit Entschiedenheit zurückgewiesen.
Um die Bauherren vor den nicht gerechtfertigten Forderungen des Finanzamtes zu schützen, haben die A ein Verfahren beim Finanzgericht Hannover angestrengt. Das Gericht zwang die A alle Akten zur Einsicht freizugeben. Die A können kein schuldhaftes Verhalten der A und der Bauherren erkennen, wie es die Steuerfahndung suggeriert."
Das Gericht hat zu den Umständen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Bebauung des Erbbaurechts durch die Klägerin Beweis erhoben durch Vernehmung des W, der S und des R als Zeugin beziehungsweise als Zeugen.
Der Zeuge W hat ausgesagt, dass er im Jahr 2004 erstmals mit der Erbbaurechtsgeberin in Kontakt gekommen sei. Seinerzeit sei das Baugebiet noch ein Acker gewesen. Die Erbbaurechtsgeberin habe ihn und die anderen in dem Flyer genannten Unternehmen gebeten, einen Bebauungsplanentwurf kostenlos und unverbindlich für das Baugebiet zu erstellen. Normalerweise müsse für den Entwurf eines Bebauungsplans ein Architekt beauftragt werden. Dies würde entsprechende Kosten verursachen. Die Bauunternehmen hätten die Planung in diesem Fall kostenlos für die Erbbaurechtsgeberin erstellt. Das Haus der Klägerin sei eines von vier zusammenhängenden Reihenhäusern. Aus bautechnischen Gründen hätten die Sohlplatten der vier Häuser zusammen erstellt werden müssen, da sich die Grundstücke auf unterschiedlichen Ebenen befunden hätten. Zwei Reihenhäuser seien jeweils auf einer Ebene gewesen. Dann habe aus bautechnischen Gründen eine Stützwand sein müssen, damit der Nächste auch habe anfangen können. Deshalb hätten die vier Sohlplatten auf einmal gemacht werden können. Er habe deshalb auch schon vor Juni 2012 mit dem Bau begonnen. Frau T habe für die vier Häuser die Bauleitung übernommen. Der Vertrag mit der Klägerin sei nach seiner Erinnerung im Juni 2012 unterschrieben worden. Zuvor habe man sich per Handschlag geeinigt. In X sei dies noch üblich. Wenn die Klägerin die Unterschrift im Juni verweigert hätte, dann hätte er das Haus anderweitig verkauft.
Die Zeugin S hat ausgesagt, dass Sie die Klägerin erstmals bei dem Notartermin, in dem der Erbbaurechtsvertrag unterschrieben wurde, getroffen habe. Bei dem Gespräch zwischen den A und dem Beklagten sei sie nicht anwesend gewesen, da sie ihren Arbeitsplatz bei den A erst zum 1. August 2008 angetreten habe.
Der Zeuge R hat ausgesagt, dass er erst im Jahr 2013 kommissarisch im Vorstand der Erbbaurechtsgeberin tätig geworden sei und erst Anfang 2014 die Vorstandstätigkeit übernommen habe. Somit sei der Kaufvertrag vor seiner Zeit im Vorstand der A abgewickelt worden. Er sei mit dem Fall nicht befasst gewesen. Auch habe er den mittlerweile verstorbenen ehemaligen Vorstand Herrn V persönlich nie kennengelernt. Mit dem ehemaligen Vorstand Herrn R habe er sich nie über das streitgegenständliche Baugebiet ausgetauscht.
Wegen des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22. Januar 2020 Bezug genommen.
Das Gericht hat die von der Stadt X geführten Bauunterlagen eingesehen. Die Bauakte wurde von der Stadt X digital zum Abruf zur Verfügung gestellt. Auf den Ausdruck dieser Unterlagen wird Bezug genommen. Den Beteiligten wurde mit Schreiben vom 30. Januar 2019 der Zugang zum Abruf der digitalen Akte zur Verfügung gestellt. Weiterhin hat das Gericht die Einheitswertakte sowie die Ermittlungsakten des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen beigezogen. Die Übersendung dieser Akten an das Gericht wurde der Klägerin jeweils mit Schreiben vom 10. Januar 2019 mitgeteilt. Wegen des weiteren Sachverhaltes und Vorbringens sowie der Zeugenaussagen wird auf den Inhalt der Steuerakten, der beigezogenen Akten, der gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Der Prozessbevollmächtigte hat in über 300 Beweisanträgen schriftsätzlich angeregt, unter anderem Beweis durch die Einvernahme von rund 30 Zeugen zu erheben. In der mündlichen Verhandlung hat er diese teilweise wiederholt und schriftlich zu den Gerichtsakten gereicht. Auf den Schriftsatz vom 22. Januar 2020 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Steuerbescheid in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Der Beklagte hat zu Recht die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer einbezogen.
Es besteht ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Erbbaurechtsvertrag und dem Bauvertrag. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbbaurechtsvertrages standen die Art der Bebauung und der hierfür zu zahlende Preis bereits fest.
Der vorliegende Erbbaurechtsvertrag unterliegt der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen, unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) der Grunderwerbsteuer, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Unter Grundstücken im Sinne des GrEStG sind gemäß § 2 GrEStG Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Erbbaurechte stehen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG den Grundstücken gleich.
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf - bzw. hier: Erbbaurechtsvertrag - gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung unter anderem der Kaufpreis - bzw. hier: die kapitalisierte Erbbaurechtsverpflichtung - einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (BFH-Urteile vom 20. Oktober 2004, II R 49/02, BFH/NV 2005, 911 und vom 9. Dezember 2009, II R 33/08, BFH/NV 2010, 838).
Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs, nach dem sich gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG die als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzende Gegenleistung richtet, wird zunächst durch das den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (BFH-Urteile vom 3. März 2015, II R 9/14, BStBl. II 2015, 660 und vom 6. Juli 2016, II R 5/15, BStBl. 2016, 895).
Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (BFH-Urteile vom 3. März 2015, II R 9/14, BStBl. II 2015, 660 und vom 3. März 2015, II R 22/14, BFH/NV 2015, 1270).
Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren zur Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstands führenden Vereinbarungen liegt vor, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (BFH-Urteile vom 8. Februar 1995, II R 19/92, BFH/NV 1995, 823; vom 19. Juni 2013, II R 3/12, BStBl. II 2013, 965).
Ob der Erwerber in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war, ist nicht danach zu beurteilen, ob er zivilrechtlich noch die Möglichkeit hatte mit anderen Bauunternehmern Verträge zu schließen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Erwerber bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags in seiner Entscheidungsfreiheit, einen Bauvertrag mit dem der Veräußererseite zuzurechnenden Auftragnehmer abzuschließen, eingeschränkt war (BFH-Urteile vom 6. März 1991, II R 133/87, BStBl. II 1991, 532).
Eine derartige Einschränkung der sonst für einen Grundstückserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit kann sich beispielsweise aus vorherigen Absprachen, der zeitlichen Abfolge, aus faktischen Zwängen oder einem vorbereiteten Geschehensablauf ergeben (BFH-Urteile vom 6. März 1991 II R 133/87, BStBl. II 1991, 532 und vom 13. August 2003, II R 52/01, BFH/NV 2004, 663).
Der objektiv sachliche Zusammenhang wird indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude zusammen mit dem Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändert haben, angenommen hat (BFH-Urteile vom 27. September 2012, II R 7/12, BStBl. II 2013, 86; vom 19. Juni 2013 II R 3/12, BStBl. II 2013, 965 und vom 26. Februar 2014, II R 54/12, BFH/NV 2014, 1403).
Abweichungen von der ursprünglichen Planung der Veräußererseite, die den üblichen Rahmen nicht überschreiten, schließen den objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen den Verträgen nicht aus (BFH-Urteil vom 28. März 2012, II R 57/10, BStBl. II. 2012, 920).
Für einen objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag ist es nicht erforderlich, dass das Angebot der Veräußererseite in einem Schriftstück und zu einem einheitlichen Gesamtpreis unterbreitet wird (BFH-Urteil vom 29. Juli 2009, II R 58/07, BFH/NV 2010, 63).
Die Annahme des Angebots durch den Erwerber des Grundstücks muss regelmäßig in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags erklärt werden.
Eine Bindung gegenüber der Veräußererseite liegt insbesondere dann vor, wenn der Bauvertrag vor dem Abschluss oder Wirksamwerden des Grundstückskaufvertrags geschlossen wird (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1999, II R 17/99, BStBl. II 2000, 34; vom 2. März 2006, II R 39/04, BFH/NV 2006, 1880 und vom 2. März 2006, II R 47/04, BFH/NV 2006, 1509; BFH-Beschluss vom 02. April 2009, II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146).
Ein enger sachlicher Zusammenhang kann aber auch dann vorliegen, wenn ein längerer Zeitraum zwischen Abschluss des Kaufvertrags und der Angebotsannahme eines Werkvertrags liegt (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 2012, II R 57/10, BStBl. II S. 920, bei dem der BFH unter Berücksichtigung der Gesamtumstände einen Zeitraum von 19 Monaten zwischen dem Abschluss der Verträge für unschädlich erachtet hat).
Auf der Veräußererseite können mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, so dass sich die Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten. Entscheidend ist insoweit, dass (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH-Urteile vom 27. September 2012, II R 7/12, BStBl. II 2013, 86; vom 19. Juni 2013, II R 3/12, BStBl. II 2013, 965 und vom 26. Februar 2014, II R 54/12, BFH/NV 2014, 1403).
Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von Abreden auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 6. Juli 2016, II R 5/15, BStBl. II 2016, 895; vom 13. August 2003, II R 52/01, BFH/NV 2004, 663; vom 21. September 2005, II R 49/04, BStBl. II 2006, 269; vom 19. Juni 2013, II R 3/12, BStBl. II 2013, 965; vom 27. Oktober 2004, II R 12/03, BStBl. II 2005, 220; vom 2. März 2006, II R 39/04, BFH/NV 2006, 1880; vom 8. September 2010, II R 3/10, BFH/NV 2011, 303 und vom 1. Oktober 2014, II R 32/13, BFH/NV 2015, 230)
Eines schriftlichen Vertrags zwischen den auf der Veräußererseite verbundenen bzw. auftretenden Personen bedarf es nicht (BFH-Urteil vom 21. September 2005, II R 49/04, BStBl. II 2006, 269). Es genügt vielmehr, wenn der Eigentümer das Grundstück dem Bauunternehmer, der die Bebauung angeboten hat, lediglich "an die Hand" gegeben und dabei für den Eigentümer ein als Mittelsperson eingeschalteter Dritter gehandelt hat. Die Abgabe eines auf den Kauf des Grundstücks und dessen Bebauung gerichteten Angebots des Bauunternehmers ist kaum denkbar, ohne dass dem eine Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer persönlich oder mit einer für diesen handelnden Person zugrunde liegt oder das Grundstück dem Bauunternehmer vom Eigentümer anderweitig "an die Hand" gegeben worden ist (BFH-Urteile vom 21. September 2005, II R 49/04, BStBl. II 2006, 269 und vom 01. Oktober 2014, II R 20/13, BFH/NV 2015, 349; BFH-Beschluss vom 19. März 2010, II B 130/09, BFH/NV 2010, 1659).
Anhaltspunkte für Abreden der Veräußererseite können z.B. ein gemeinsamer Vermarktungsprospekt oder ein gemeinsamer Internetauftritt des Grundstücksveräußerers und des Bauunternehmens bzw. der für sie handelnden Personen sein. Eine Abrede kann auch anzunehmen sein, wenn der Grundstücksveräußerer dem Erwerber Bauunternehmen benennt, die bereits Interesse an der Bebauung des zu veräußernden Grundstücks oder bei einem größeren Baugebiet der zu veräußernden Grundstücke bekundet haben und/oder den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Haustypen für das Grundstück anbieten können. Nicht ausreichend ist insoweit der allgemeine Hinweis auf in der näheren Umgebung tätige Bauunternehmer, die noch nicht mit der möglichen Bebauung der zur Veräußerung bestimmten Grundstücke befasst waren (BFH-Urteil vom 06. Juli 2016, II R 4/15, BFH/NV 2016).
Für den Erwerber muss das Zusammenwirken auf der Veräußererseite nicht erkennbar sein. Ausreichend ist, wenn dieses Zusammenwirken anhand äußerer Merkmale objektiv festgestellt werden kann. Selbst wenn der Erwerber trotz des Zusammenwirkens auf der Veräußererseite davon ausgeht, ein unbebautes Grundstück zu erwerben und dieses eigenverantwortlich zu bebauen, erwirbt er das bebaute Grundstück, wenn er - unerkannt - das tatsächlich vorliegende, einheitliche Angebot der Veräußererseite auf Erwerb des bebauten Grundstücks annimmt (BFH-Urteil vom 19. Juni 2013, II R 3/12, BStBl. II S. 965).
Faktische Zwänge, die zu einer Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Grundstückskäufers in Bezug auf die Annahme der auf die Errichtung des Gebäudes bezogenen Verträge führen, können sich daraus ergeben, dass der jeweilige Grundstückserwerber bei der Errichtung des Gebäudes darauf angewiesen war, mit anderen Bauwilligen zusammenzuwirken, wie dies beispielsweise bei der Errichtung von Reihenhäusern, Doppelhaushälften oder Eigentumswohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz der Fall ist. Sie können aber nicht in der Bindung des Bauvorhabens des Erwerbers an die Vorgaben des Bebauungsplans gesehen werden (BFH-Urteil vom 6. März 1991, II R 133/87, BStBl. II 1991, 532).
Die Grundsätze zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gelten für die Bestellung und den Erwerb von Erbbaurechten entsprechend. Voraussetzung ist ein rechtlicher Zusammenhang oder ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Vereinbarungen über die Verpflichtung zur Erbbaurechtsbestellung bzw. -übertragung und über die Erbringung von Bauleistungen (BFH-Urteil vom 24. April 2013, II R 53/10, BStBl. II 2013, 755).
Der Senat schließt sich diesen Grundsätzen an.
Die Rechtsprechung des BFH zum "einheitlichen Erwerbsgegenstand" bzw. einheitlichen Vertragswerk verstößt nicht gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung, gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und gegen Unionsrecht (BFH-Urteil vom 27. September 2012, BStBl. II 2013, 86).
Das Bundesverfassungsgericht -BVerfG- (BVerfG-Beschlüsse vom 27. Dezember 1991, 2 BvR 72/90, BStBl. II 1992, 212 und vom 20. Mai 2013, 1 BvR 2766/12, juris), der Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - (EuGH-Beschluss vom 27. November 2008, C-156/08, DStR 2009, 223 [BFH 30.07.2008 - V R 7/03]) und der II. Senat des BFH haben bereits eingehend dargelegt, weshalb diese Bedenken nicht durchgreifen (BFH-Urteil vom 04. Dezember 2014, II R 22/13, BFH/NV 2015, 521). Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des V. Senats des BFH, der für Zwecke der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von einer einheitlichen Leistung ausgeht und die Umsatzsteuer durch die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung des Leistungsgegenstandes nicht betroffen sieht, besteht ebenfalls nicht (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 2008, V R 42/05, BStBl. II 2008, 697; vom 19. März 2009, V R 50/07, BStBl. II 2010, 78).
Im Streitfall besteht ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Erbbaurechtsvertrag und dem Bauvertrag, den die Klägerin abgeschlossen hat. Zur Überzeugung des Senats standen im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbbaurechtsvertrags die Art der Bebauung und der hierfür zu zahlende Preis bereits fest.
Der Klägerin wurde vor Abschluss des Erbbaurechtsvertrags das später errichtete Gebäude aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis zur Baureife gediehenen Vorplanung zusammen mit dem Erbbaurechtsvertrag zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten und sie hat dieses Angebot später unverändert bzw. mit nur geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändert haben, angenommen.
Sie war aufgrund von Absprachen und faktischen Zwängen in ihrer Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des "Ob" und "Wie" der Bebauung bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrages nicht mehr frei.
Die B-Bau hat der Klägerin mit E-Mail vom 18. Oktober 2011 ein Angebot über die Bebauung des Erbbaugrundstücks übersandt. Am selben Tag hat die Klägerin um weitere Reservierung des Grundstücks gebeten. Dies spricht dafür, dass die Klägerin und die B-Bau bereits vor diesem Zeitpunkt Kontakt hatten, andernfalls hätte das Grundstück nicht weiterhin, sondern erstmals reserviert werden müssen. In der Folge der Reservierung hat die B-Bau mit Fax vom 20. Dezember 2011 der Erbbaurechtsgeberin mittels Formular die Personalien und Daten für den abzuschließenden Erbbaurechtsvertrag mitgeteilt. In der Anlage wurde die Klägerin bereits als Bauherrin bezeichnet. Dies belegt, dass zwischen der B-Bau und der Klägerin der Abschluss des Bauvertrages spätestens zu diesem Zeitpunkt ernsthaft vorgesehen war, da ein Bauunternehmen eine solche Mitteilung nur machen würde, wenn sich hieraus auch die Möglichkeit zum Abschluss des Bauvertrages ergibt.
Der Abschluss des Bauvertrages hat sich sodann weiter konkretisiert. In unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang wurde der Klägerin am 2. Januar 2012 der Entwurf des notariellen Kaufvertrags übersandt. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang mit Herrn W (B-Bau) und nicht mit der Erbbaurechtsgeberin über den notariellen Vertrag korrespondiert. Auch hierin zeigt sich die Bindung der Klägerin an die B-Bau hinsichtlich des Erbbaurechtsvertrages und der konkreten Planung für die Bebauung. Mit E-Mail vom 30. Januar 2012 hat die Klägerin ferner Unterlagen für das Hypothekendarlehen bei der B-Bau angefordert.
Weiterhin hat die Klägerin am 15. Februar 2012 bei der Stadt X - Fachbereich Städtebau - einen Antrag auf Zulassung einer Abweichung für die Errichtung eines Carports nebst Gartenhaus gestellt und am 15. März 2012 die beabsichtigte genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 69a NBauO angezeigt. Beides wurde durch die B-Bau bzw. Herrn X bearbeitet. Die Klägerin hat den Antrag vom 15. Februar 2012 und die Anzeige vom 15. März 2012 als Bauherrin unterzeichnet und es waren jeweils konkrete Planungsunterlagen und Zeichnungen, die ebenfalls von der Klägerin unterzeichnet waren, beigefügt. Dies belegt, dass die Klägerin sich daher bereits spätestens am 15. Februar 2012 dazu entschlossen hatte, das Angebot der B-Bau anzunehmen. Andernfalls hätte die B-Bau keinen Anlass gehabt, die Abweichung bei der Stadt X zu beantragen und die Klägerin in den Unterlagen als Bauherrin zu bezeichnen.
Darüber hinaus hat die Klägerin bei der finanzierenden Bank am 24. Februar 2012 einen Darlehensantrag gestellt und im Anschluss hieran die "Auftragsbestätigung" der B-Bau vom 3. März 2012 nachgereicht. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass Sie sich zu diesem Zeitpunkt in einer finanziell angespannten Lage befunden habe. Dementsprechend wird eine Bank nur für ein konkretes Bauvorhaben eine Kreditlinie einräumen. Auch dies spricht dafür, dass die Klägerin bereits bei der Beantragung des Darlehens bereit war, das konkrete Angebot der B-Bau anzunehmen.
Zudem hat die Klägerin vorgetragen, dass sie aufgrund der Scheidungsfolgenvereinbarung gezwungen war, bis zum Oktober 2012 aus ihrem alten Haus auszuziehen. Dementsprechend war in der "Auftragsbestätigung" vom 3. März 2012 festgehalten, dass die Arbeiten zwei Wochen nach Vertragsschluss und Baugenehmigung beginnen und innerhalb von sechs Monaten (zuzüglich Schlechtwettertagen) nach Grundstücksübernahme von der Erbbaurechtsgeberin fertiggestellt sein sollten.
Der Erbbaurechtsvertrag wurde am 4. April 2012 geschlossen. Bereits zu diesem Zeitpunkt war der Einzugstermin zum 1. Oktober 2012 bei einer Baudauer von 6 Monaten (zuzüglich von Schlechtwettertagen) nur noch schwer einzuhalten. Die Klägerin musste somit unverzüglich mit der Bebauung beginnen. Da es sich um eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 69a NBauO gehandelt hat, hat die Stadt X - Fachbereich Städtebau - keine Baugenehmigung erteilt, sondern mit Schreiben vom 23. April 2012 bestätigt, dass die Erschließung für das Grundstück gesichert sei. Weitere Bedingung für den Baubeginn war nach der "Auftragsbestätigung" vom 3. März 2012 der Vertragsschluss (des Bauvertrages).
Da die B-Bau bereits am 9. Mai 2012 eine Abschlagsrechnung in Höhe von 25.000 € wegen der Erstellung der Fundamente, der Sohlplatte, der Erdgeschossdecke und des Innenmauerwerks angefordert hat und die Klägerin die entsprechende Zahlung kurz darauf leistete, muss der Vertragsschluss zuvor erfolgt sein, bzw. die Parteien müssen sich faktisch aneinander gebunden gefühlt haben. Andernfalls würde ein Bauunternehmer nicht mit dem Bau beginnen und in Vorleistung treten. Dies hat auch die Aussage des Zeugen W bestätigt. Er hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass man sich per Handschlag geeinigt habe. Das Gleiche gilt für die 2. Abschlagsrechnung vom 13. Juni 2012 und deren kurz darauf erfolgte Zahlung, die noch vor dem von der Klägerin behaupteten von ihr am 25. Juni 2012 unterzeichneten endgültigen Vertragsschluss liegen.
Auch sprechen die E-Mails der Klägerin vom 6. Juni 2017, 11. Juni 2017 und 11. September 2017 dafür, dass sie auch selber von einer Bindung bzw. einem Vertragsschluss im März 2012 ausgegangen ist. Die Klägerin hat in diesen E-Mails gegenüber der B-Bau ausgeführt, dass "die vereinbarten Arbeiten laut Auftragsbestätigung von März 2012 bis heute nicht fertiggestellt" seien, sie "den Bauvertrag bereits im März 2012 und den Notarvertrag fürs Grundstück erst im April 2012" unterschrieben habe und sie "ja bereits einen Monat vor Erwerb des Grundstücks den Bauvertrag unterschreiben" musste.
Weiterhin hat Herr W in der E-Mail vom 25. Mai 2012 an die Firma T Bauberatung formuliert, dass die Subunternehmer mit Auftragserteilung vom 28. März 2012 und dem Nachtrag vom 4. April 2012 anerkannt hätten, dass die Arbeiten im April 2012 beginnen sollten und der Einzugstermin der 1. Oktober 2012 sei. Auch dies spricht dafür, dass die Klägerin bereits im März 2012 das Angebot der B-Bau angenommen hatte, da ein Bauunternehmer andernfalls keine Subunternehmer beauftragen würde.
Nach der Überzeugung des Senats war die Klägerin somit in ihrer Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des "Ob" und "Wie" der Bebauung bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrages nicht mehr frei. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die Klägerin den Bauvertrag tatsächlich bereits im März 2012 bindend vereinbart hatte und dass ihr dieses auch bewusst war. Unerheblich ist, ob die Klägerin mit der Firma T Bauberatung bzw. Frau T ernsthaft über den Abschluss eines anderen Bauvertrages verhandelt hat. Hiergegen spricht, dass Frau T die Baubetreuung von der B-Bau für das Bauprojekt übernommen hat. Hätte Frau T ein ernsthaftes Alternativangebot vorgelegt, so hätte sie gegen den Auftrag der B-Bau gehandelt. Ebenfalls unerheblich ist, ob andere Nachbarn mit anderen Bauträgern gebaut oder Einzelgewerke vergeben haben. Entscheidend ist vielmehr nur, dass die Klägerin im "Ob" und "Wie" der Bebauung bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrages nicht mehr frei war. Dementsprechend war insoweit eine weitere Beweiserhebung nicht erforderlich.
Hinzu kommt, dass die Klägerin auch aus weiteren, faktischen Gründen im "Ob" und "Wie" der Bebauung nicht mehr frei war. Zunächst hat es sich bei der Bebauung um ein Reihenhaus, bestehend aus vier zusammenhängenden Häusern, gehandelt. Der Zeuge W hat zudem ausgesagt, dass die Sohlplatten der vier Häuser aus bautechnischen Gründen zusammen erstellt werden mussten, da sich die Grundstücke auf unterschiedlichen Ebenen befunden hätten. Zwei der Häuser seien auf der oberen Ebene, die anderen auf der Unteren gewesen. Daher sei eine Stützwand notwendig gewesen. Zudem wurden die anderen drei Häuser ebenfalls von der B-Bau errichtet. Die Klägerin war daher schon aus bautechnischen Gründen an die Gesamt-Vorplanungen gebunden. Abweichungen waren hierdurch nur in geringem Maße möglich. Weiterhin hat sich die Erbbaurechtsgeberin in dem Erbbaurechtsvertrag ausdrücklich die Zustimmung zu den Bauplänen der Klägerin vorbehalten, um ein optisch einheitliches Erscheinungsbild zu sichern. Die Klägerin konnte somit faktisch nur mit der B-Bau das Reihenhaus errichten.
Ebenfalls unerheblich ist, dass die Klägerin während des Baus mit der B-Bau über Abweichungen von der ursprünglichen Planung verhandelt und diese teilweise umgesetzt hat. Der BFH hat zum Verkauf eines bebauten Grundstücks und dem damit zusammenhängenden Angebot zur Sanierung des darauf befindlichen Gebäudes entschieden, dass keine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Angebot vorliege, wenn die Veränderungen der Flächengrößen und Baukosten nicht mehr als 10 % betragen haben. Dies galt im dem zu entscheidenden Fall auch, obwohl im Vergleich zum ursprünglichen Angebot eine Änderung der Fassadengestaltung, die Neugestaltung des Eingangsbereichs, eine geänderte Raumaufteilung und der Einbau eines zusätzlichen Aufzugs vorgenommen wurden (BFH-Urteil vom 28. März 2012, II R 57/10, BStBl. II. 2012, 920). Bei einem Großprojekt mit einem Investitionsvolumen von rund 330 Millionen Euro kann es ein Indiz für eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Angebot sein, wenn sich die Flächengrößen und/oder die Baukosten um mehr als 10 % verändert haben oder die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes vereinbart wurde (BFH-Urteil vom 8. März 2017, II R 38/14, BStBl. II 2017, 1005). Ob die nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags vorgenommenen Abweichungen von dem ursprünglichen Angebot der Veräußererseite zur Bebauung des Grundstücks nicht über den üblichen Rahmen hinausgehen und daher als nur unwesentlich anzusehen sind, hat in einem Klageverfahren das Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen festzustellen (BFH-Urteil vom 8. März 2017, II R 38/14, BStBl. II 2017, 1005). Die Klägerin hat lediglich eine Änderung bei den Dachfenstern und weitere kleinere Änderungen vorgenommen. Diese Änderungen gehen nicht über den üblichen Rahmen hinaus und sind als nur unwesentlich anzusehen.
Der Erbaurechtsvertrag war zudem in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet war, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Die Erbbaurechtsgeberin hat der B-Bau das Grundstück zur Vermarktung "An die Hand" gegeben. Ob dies für die Klägerin erkennbar war, ist hierbei unerheblich. Entscheidend ist, dass dieses Zusammenwirken anhand äußerer Merkmale objektiv festgestellt werden kann. Auf dem Flyer zur Vermarktung der Erbbaurechte war bereits vorgegeben, welches Unternehmen welches Grundstück bebauen wird. Somit war von vornherein klar, dass die B-Bau das Grundstück der Klägerin bebauen wird. Die "An die Hand Gabe" wird weiter dadurch bestätigt, dass die B-Bau der Erbbaurechtsgeberin die Personalien und Daten für den abzuschließenden Erbbaurechtsvertrag mitgeteilt hat. Zudem hat der Zeuge W ausgesagt, dass er zusammen mit den anderen in dem Flyer genannten Bauträgern für die Erbbaurechtsgeberin kostenlos einen Bebauungsplanentwurf für das Baugebiet erstellt hat. Normalerweise müsse für den Entwurf eines Bebauungsplans ein Architekt beauftragt werden, was entsprechende Kosten verursachen würde. Die Bauunternehmen hätten die Planung in diesem Fall jedoch kostenlos für die Erbbaurechtsgeberin erstellt. Dies zeigt, dass die Erbbaurechtsgeberin ein eigenes Interesse an der Zusammenarbeit mit den in dem Flyer genannten Bauunternehmen hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der am 30. April 2019 veröffentlichte Stellungnahme auf ihrer Internetseite www.A.de und der Aussagen der Zeugen S und R. Zunächst waren die Zeugen entweder mit der Erbbaurechtsvergabe nicht unmittelbar betraut oder noch gar nicht bei der Erbbaurechtsgeberin beschäftigt. Weiterhin ist auch unerheblich, ob es der Erbbaurechtsgeberin im Grunde egal war, mit welchem Bauträger die Erbbaurechtsnehmer konkret bauen. Entscheidend für die Erbbaurechtsgeberin war, dass für sie die Vermarktung der Grundstücke übernommen wird, ihre Vorstellungen für die Bebauung umgesetzt werden und sie keinen Aufwand, insbesondere finanzieller Art hat. Ohne eine "An die Hand Gabe" der Grundstücke an die Bauträger ist diese Art der Vermarktung nicht denkbar. Entscheidend ist zudem, dass im konkreten Fall die Klägerin auf dem der B-Bau "an die Hand" gegeben Grundstück gebaut hat. Daher ist es auch unerheblich, ob andere Nachbarn mit anderen Bauträgern gebaut haben. Zu beurteilen ist der vorliegende Einzelfall. Der Senat hat daher auf eine weitere Beweiserhebung verzichtet.
Die "An die Hand Gabe" wird zudem durch die Aussage des Zeugen W bestätigt. Dieser hat auf die Frage, was er getan hätte, wenn die Klägerin im Juni 2012 die Unterschrift auf dem Vertrag verweigert oder von dem Vertrag zurückgetreten wäre, geantwortet, dass er das Haus an einen anderen Interessenten verkauft hätte. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt jedoch schon Erbbaurechtsnehmerin gewesen ist, muss der Zeuge also davon ausgegangen sein, dass er das Grundstück bis zur Erstellung des Hauses vermarkten konnte. Er ist somit davon ausgegangen, dass er es in der Hand gehabt hätte dafür zu sorgen, dass der Erbbaurechtsvertrag mit der Klägerin rückabgewickelt und mit einem anderen Bauherrn seiner Wahl abgeschlossen wird.
Mit ihrem weiteren Einwand, die Baukosten könnten nicht in die Besteuerung nach § 1 Abs.1 Nr.1 GrEStG einbezogen werden, weil der Bauvertrag zivilrechtlich nichtig sei, hat die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg. Sie verkennt, dass die Einbeziehung der Baukosten in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage nicht notwendigerweise darauf beruht, dass die ihnen zugrunde liegenden Verträge mit dem Grundstückskaufvertrag zivilrechtlich "verknüpft" sind. Vielmehr ergibt sich die Einbeziehung nicht nur der den Grund und Boden betreffenden Leistungen des Erwerbers in die Bemessungsgrundlage aus der besonderen Ausgestaltung des grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenstandes des Erwerbs. Aufgrund der von den Klägern abgeschlossenen Verträge und der Verpflichtung auf der Anbieterseite stand im Zeitpunkt des Erwerbes des Erbbaurechts fest, dass die Klägerin das jeweilige Grundstück nur in bebautem Zustand erhalten sollte und konnte (BFH-Urteil vom 19. Januar 1994, II R 52/90, BStBl. II 1994, 409).
Im Übrigen würde ein Formmangel des Bauvertrages, auch wenn man der Klägerin folgen würde, nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis führen. Selbst ein infolge unvollständiger Beurkundung insgesamt unwirksames Rechtsgeschäft unterläge gemäß § 41 Abs.1 AO der Steuer aus § 1 Abs.1 Nr.1 GrEStG (BFH-Urteile vom 19. Juli 1989, II R 83/85, BStBl. II 1989, 989 und vom 19. Januar 1994, II R 52/90, BStBl. II 1994, 409).
Der Beklagte hat somit zu Recht die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer einbezogen.
2. Der Beklagte war berechtigt, den ursprünglichen Bescheid über die Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern und in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer die Kosten der Errichtung des Gebäudes einzubeziehen.
Eine bestandskräftige Steuerfestsetzung kann aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Tatsachen bei Erlass der Grunderwerbsteuerfestsetzung bereits vorhanden waren und bei Kenntnis vom Finanzamt hätten berücksichtigt werden können.
Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist jeder Lebenssachverhalt, der Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember, 2014 VI R 21/13, BFHE 248, 116 [BFH 18.12.2014 - VI R 21/13] und vom 19. Oktober 2011, X R 29/10, BFH/NV 2012, 227; BFH-Urteil vom 19. Februar 2013, IX R 24/12, BStBl. II 2013, 484, m.w.N.).
Nicht unter den Tatsachenbegriff fallen dagegen Schlussfolgerungen aller Art, rechtliche Würdigungen und Bewertungen, Rechtsansichten und juristische Subsumtionen, bei denen auf Grund von Tatsachen anhand gesetzlicher Vorschriften ein bestimmter Schluss gezogen wird (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983, I R 11/79, BStBl. II 1984, 181; vom 24. Juli 1984, VIII R 304/81, BStBl. II 1984, 785; vom 27. Oktober 1992, VIII R 41/89, BStBl. II 1993, 569; vom 23. November 2001, VI R 125/00, BStBl. II 2002, 296; vom 28. Juni 2006, III R 13/06, BStBl. II 2007, 714; vom 27. Januar 2011, III R 90/07, BStBl. II 2011, 543).
Nachträglich werden Tatsachen oder Beweismittel bekannt, wenn deren Kenntnis nach dem Zeitpunkt erlangt wird, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist. Grundsätzlich kommt es dabei auf den Wissensstand der zur Bearbeitung des Steuerfalls berufenen Dienststelle an, wobei aktenkundige Tatsachen stets als bekannt gelten (BFH-Urteil vom 13. Juni 2012, VI R 85/10, BStBl. II 2013, 5).
Merkmal oder Teilstück des Grunderwerbsteuertatbestandes und damit Tatsachen im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind die Umstände, die einen grunderwerbsteuerrechtlich einheitlichen Erwerbsgegenstand begründen, insbesondere ein vom Erwerber geschlossener Bau-, Betreuungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrag, der in objektiv engem sachlichem Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag steht (BFH-Urteile vom 13. Mai 1998, II R 67/96, BFH/NV 1999, 1; vom 14. Mai 2003, II R 25/01, BFH/NV 2003, 1395; vom 25. Januar 2006, II R 61/04, BFH/NV 2006, 1059 und vom 26. Februar 2009, II R 4/08, BFH/NV 2009, 1599).
Entstehen Tatsachen wie z. B. der Abschluss eines Bauvertrages jedoch erst nach der Steuerfestsetzung, kann eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht erfolgen. In diesen Fällen kommt eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Betracht. Hiernach ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat - rückwirkendes Ereignis - (BFH-Urteil vom 28. März 2012, II R 57/10, BStBl. II 2012, 920). Der Abschluss des Bauvertrags, der nach der Steuerfestsetzung erfolgt, stellt ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, welches die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs dahingehend verändert, dass zu den Kosten des Grundstückserwerbs nunmehr auch die Baukosten hinzutreten (BFH-Urteil vom 25. Januar 2017, II R 19/15, BStBl. II S. 655).
Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor. Dem Beklagten waren bei Erlass des ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheides nicht sämtliche, für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen bekannt. Tatsache ist in diesem Zusammenhang, dass bereits vorvertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und der B-Bau bestanden haben. In dem Fragebogen vom 14. April 2012 hat die Klägerin wahrheitswidrig angegeben, dass weder mündlich noch schriftlich Verträge über die Bebauung geschlossen worden seien. Weiterhin hat sie angegeben, dass eine Bauplanung nicht vorhanden und dass noch kein Bauantrag gestellt worden sei. Diese Tatsachen sind dem Beklagten erst im Zusammenhang mit den weiteren Ermittlungen im Jahr 2017 bekannt geworden.
Die Klägerin kann sich nach der Überzeugung des Senats auch nicht darauf berufen, dass der Fragebogen des Beklagten (ggf. bewusst) unklar formuliert war. Der Fragebogen war vielmehr eindeutig und einfach zu beantworten.
Der Änderungsbefugnis steht auch keine Mitwirkungspflichtverletzung des Beklagten oder, wie der Vortrag der Kläger auch zu verstehen sein könnte, einer Zusage auf Nichtfestsetzung der Steuern entgegen.
Nach der Überzeugung des Senats ist den Gesprächs- und Telefonvermerken aus den Jahren 2007 und 2008 keine Zusage des Beklagten, bestimmte Sachverhalte nicht der Besteuerung zu unterwerfen, zu entnehmen. Ganz im Gegenteil hat der Beklagte in dem Übersendungsschreiben vom 3. April 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in jedem Grunderwerbsteuerfall gesondert zu prüfen ist, ob die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Weiterhin hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass verbindliche Auskünfte gebührenpflichtig sind und es sich daher nur um allgemeine Auskünfte handeln würde. Darüber hinaus wäre eine Zusage des Beklagten, Steuern rechtswidrig nicht festzusetzen, ohnehin ohne rechtliche Bindung. Der Senat ist zudem von der inhaltlichen Richtigkeit der Vermerke überzeugt, da diese von dem ehemaligen, mittlerweile verstorbenen Vorsitzenden der Erbbaurechtsgeberin als inhaltlich zutreffend bestätigt wurden. All dies kann jedoch auch deshalb dahinstehen, da die Auskünfte nicht gegenüber der Klägerin erteilt wurden und keine verbindliche Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO waren. Eine weitere Beweiserhebung war daher insoweit entbehrlich.
Der Senat vermag auch keine Amtspflichtverletzung des Beklagten zu erkennen. Der Beklagte hat der Klägerin einen Fragebogen übersandt, um den Sachverhalt ermitteln zu können. Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, der Sachverhalt sei so eindeutig gewesen, dass der Beklagte nicht auf ihre Angaben hätte vertrauen dürfen, so argumentiert sie bereits widersprüchlich. Sie trägt an anderer Stelle unter Beweisantritt vor, dass es in dem Baugebiet mehrere Nachbarn gegeben hätte, die nicht mit den in dem Flyer genannten Bauunternehmen gebaut hätten bzw. Einzelgewerke vergeben hätten. Dies als wahr unterstellt, so konnte der Beklagte nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass nur die im Flyer genannten Unternehmen in dem Baugebiet bauen. Entsprechende Äußerungen wurden ihm gegenüber auch in den Gesprächen der Jahre 2007 und 2008 gemacht. Der Beklagte hat sich daher zur Sachverhaltsermittlung mittels Fragebogen entschieden. Bei dem Auswahlermessen hat er sich in nicht zu beanstandender Weise an die Klägerin und nicht an die B-Bau gewandt. Dies war naheliegend, da er gerade nicht wusste, mit welchen Unternehmen die Klägerin bauen wollte. Andernfalls hätte er zumindest alle drei in dem Flyer genannten Bauunternehmen anschreiben müssen.
Unabhängig davon, dass zur Überzeugung des Senats keine Ermittlungspflichtverletzung des Beklagten vorliegt, steht der Grundsatz von Treu und Glauben einer Änderung der Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO jedenfalls nicht entgegen, weil die Klägerin ihrerseits der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Änderung eines Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trotz Vorliegens aller Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm in Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem Beklagten die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Allerdings muss der Steuerpflichtige dann seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt haben. Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch der Beklagte es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass die Berufung des Beklagten auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht als treuwidrig anzusehen ist. Demgegenüber scheidet in Fällen beiderseitiger Pflichtverletzungen eine Änderungsmöglichkeit aus, wenn der Verstoß des FA deutlich überwiegt (BFH-Urteile vom 28. Juni 2006, XI R 58/05, BStBl. II 2006, 835 und vom 20. Dezember 1988, VIII R 121/83, BStBl. II 1989, 585; BFH-Beschlüsse vom 6. Februar 2013, X B 164/12, BFH/NV 2013, 694 und vom 14. Mai 2013, X B 33/13, BStBl. II 2013, 997).
Vorliegend hat die Klägerin in dem Fragebogen vom 14. April 2012 wahrheitswidrige Angaben gemacht. Sie hat angegeben, dass weder mündlich noch schriftlich Verträge über die Bebauung geschlossen worden seien. Weiterhin hat sie angegeben, dass eine Bauplanung nicht vorhanden und dass noch kein Bauantrag gestellt worden sei. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte wusste, dass in dem streitgegenständlichen Baugebiet bereits andere Erbbaurechtsnehmer mit der B-Bau gebaut haben und es eine Kooperation zwischen der B-Bau und der Erbbaurechtsgeberin gab. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass in dem Baugebiet auch einzelne Grundstücke nicht von der B-Bau oder einem auf dem Flyer aufgeführten Bauunternehmen bebaut wurden. Der Beklagte hat, um den konkreten Sachverhalt zu ermitteln, den Fragebogen an die Klägerin übersandt. Die Falschangaben der Klägerin überwiegen die von der Klägerin geltend gemachten Ermittlungsdefizite des Beklagten weit überwiegend. Eine weitere Beweiserhebung war daher insoweit entbehrlich.
Der Beklagte war daher zur Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO befugt.
Der Senat weist der Vollständigkeit halber darüber hinaus darauf hin, dass selbst wenn der Bauvertrag erst im Juni 2012 wirksam geschlossen worden wäre, eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO hätte erfolgen können.
3. Der Erlass der geänderten Grunderwerbsteuerbescheide, zuletzt vom 24. Januar 2019 erfolgte innerhalb der Festsetzungsfrist.
Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind gem. § 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO u.a. dann, wenn eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Die bei Verletzung der Anzeigepflicht eintretende Anlaufhemmung verhindert, dass der Steuerpflichtige durch - ggf. gezielt - verspätete Abgabe der Anzeige den Handlungszeitraum des Finanzamts verkürzt (BFH-Beschluss vom 17. August 2009, II B 172/08, BFH/NV 2009, 1970).
Gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GrEStG müssen die Steuerschuldner jede Erhöhung der Gegenleistung des Erwerbers durch Gewährung von zusätzlichen Leistungen neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung anzeigen. Schließen die Beteiligten neben einem notariell beurkundeten Kaufvertrag bzw. hier: Erbbaurechtsvertrag - über ein unbebautes Grundstück einen Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück ab, der mit dem Grundstückskaufvertrag - bzw. hier: Erbbaurechtsvertrag - in rechtlichem oder objektiv-sachlichem Zusammenhang steht, so haben sie den Abschluss des Generalunternehmervertrags als gegenleistungserhöhende Vereinbarung auch dann anzuzeigen, wenn auch dieser notariell beurkundet wurde (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1996, II R 69/94, BStBl. II 1997, 85).
Vorliegend hat die Klägerin die im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenen Verträge zur Herstellung des Gebäudes entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG und trotz Aufforderung des Beklagten nicht bei Abschluss des notariellen Vertrages angezeigt. Die Klägerin hat erst am 6. März 2017 aufgrund der weiteren Ermittlungen des Beklagten den Bauvertrag übersandt. Die Festsetzungsfrist begann daher mit Ablauf des Kalenderjahres 2015 und endet mit Ablauf des Kalenderjahres 2019.
Weiterhin beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO die Festsetzungsfrist zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist.
Eine Steuerhinterziehung begeht gemäß § 370 Abs. 1 Nr.1 und 2 AO, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Eine Steuerhinterziehung setzt vorsätzliches Handeln voraus. Vorsätzlich handelt auch, wer es für möglich hält, dass er den Tatbestand verwirklicht oder das billigt oder doch in Kauf nimmt -bedingter Vorsatz- (BFH-Urteile vom 31. Juli 1996, XI R 74/95, BStBl. II 1997, 157 und vom 19. März 1998, V R 54/97, BStBl. II 1998, 466).
Die Klägerin hat in dem Fragebogen vom 14. April 2012 objektiv wahrheitswidrige Angaben gemacht. Sie hat angegeben, dass weder mündlich noch schriftlich Verträge über die Bebauung geschlossen worden seien. Weiterhin hat sie angegeben, dass eine Bauplanung nicht vorhanden und dass noch kein Bauantrag gestellt worden sei. Hierdurch hat sie unrichtige Angaben gemacht, da sie bereits Gespräche mit der B-Bau geführt, sie bereits einen Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften gestellt und eine Bauanzeige eingereicht hatte und eine Bauplanung vorhanden war. Dies hat dazu geführt, dass der Beklagte in den Bescheid vom 3. Mai 2012 die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen hat. Durch ihre unrichtigen Angaben wurden Steuern verkürzt.
Nach der Überzeugung des Senats - unter Zugrundelegung des vorliegenden Akteninhalts und nach dem Eindruck, den der Senat von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat -, hat die Klägerin auch vorsätzlich gehandelt. Wie die Klägerin selber erklärt hat, kam es ihr darauf an, die Grunderwerbsteuerbelastung so gering wie möglich zu halten. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. Mai 2019 u.a. vorgetragen, dass sie im Zweifel bei erhöhter Bemessungsgrundlage den im Juni 2012 geschlossenen Bauvertrag nicht abgeschlossen hätte. Offensichtlich war ihr auch bewusst, dass sie falsche Angaben gemacht hat. In ihren E-Mails an Herrn W hat die Klägerin im Jahr 2017 inhaltlich erklärt, sie habe den Bauvertrag bereits im März 2012 und den Notarvertrag fürs Grundstück erst im April 2012 (geschlossen) (E-Mail vom 6. Juni 2017). Außerdem habe sie im Fragenbogen des Finanzamtes falsche Angaben gemacht. Die B-Bau bzw. Frau T habe ihr die Angaben für den Fragebogen "in die Feder diktiert". Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist der Fragebogen auch nicht zweideutig oder für einen Laien schwer zu verstehen. Auch ein steuerlicher Laie kann die Frage, ob bereits ein Bauantrag gestellt wurde mit "ja" oder "nein" beantworten, wenn er zuvor einen solchen selber unterzeichnet hat. Hierfür benötigt er nicht die Unterstützung durch den Bauträger. Sofern bei einem rechtlichen Laien Zweifel aufkommen, ob mit einem Bauantrag auch eine Anzeige für eine genehmigungsfreie Baumaßnahme gemäß § 69a NBauO gemeint ist, so kann er oder sie dies bei dem Fragebogen vermerken. Hinzu kommt, dass die Klägerin an anderer Stelle ergänzende Angaben gemacht hat. Sie hat auf dem Fragebogen bei der Frage ob bereits Verträge geschlossen wurden, ein Feld angefügt hat und dies mit Nein bezeichnet. Bei dieser objektiv wahrheitswidrigen Angabe hatte sie somit offenbar keine Vorbehalte, diese Aussage durch das Hinzufügen eines weiteren Feldes zu verdeutlichen. Der Vortrag der Klägerin, sie habe in den E-Mails an die B-Bauträger lediglich den ihr gemachten Vorwurf wiedergegeben, ist nach der Überzeugung des Senats eine Schutzbehauptung.
Weiterhin war der Klägerin offenbar bewusst, dass der tatsächliche Lebenssachverhalt nicht ihrem Vortrag entspricht und hierdurch negative steuerliche Folgen zu erwarten sind. Anders ist nicht zu erklären, dass die Klägerin auf die Anfrage des Beklagten im Jahr 2017 nur die ersten Seiten der "Auftragsbestätigung" eingereicht und im Laufe des Verfahrens vorgetragen hat, sie hätte den Vertrag erst im Juni 2012 unterschrieben. Wie sich aus den Akten der B-Bau ergeben hat, bestand die "Auftragsbestätigung" noch aus der Baubeschreibung und dem Zahlungsplan. Nur auf dem Zahlungsplan als letzte Seite des aus mehreren Teilen bestehenden Schriftstücks war die Unterschrift der Klägerin vorgesehen. Diese Seite wurde auch tatsächlich von der Klägerin im März 2012 unterzeichnet. Weiterhin hat die Klägerin bei dem Beklagten zunächst auch nur eine unvollständige Kopie der geänderten Vereinbarung aus dem Juni eingereicht. Hierdurch hat der Beklagte die Grunderwerbsteuer erneut zu niedrig festgesetzt. Der Beklagte war deshalb auch befugt, die Grunderwerbsteuer mit dem Bescheid vom 26. Juni 2017 erhöht festzusetzen (nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, entgegen der im Bescheid unzutreffend angegebenen Änderungsnorm des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Darauf kommt es aber letztlich nicht an, weil der Beklagte im Verlaufe des Klageverfahrens mit dem Änderungsbescheid vom 24. Januar 2019 die Grunderwerbsteuer niedriger als im Bescheid vom 6. April 2017 festgesetzt hat.
Nach alledem ist der Senat von der vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehung überzeugt, so dass die verlängerte Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO von 10 Jahren gilt. Der Beklagte hat die geänderten Grunderwerbsteuerbescheide, zuletzt vom 24. Januar 2019 innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).