Abschnitt 5 LPASV-KERdErl - 5. Erstattungsbeträge
Bibliographie
- Titel
- Erstattung der Kosten des Landesprüfungsamtes für die Sozialversicherung für die Prüfungen nach § 274 SGB V
- Redaktionelle Abkürzung
- LPASV-KERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83210
5.1
Der auf den einzelnen Kostenträger entfallende Erstattungsbetrag bemisst sich nach § 274 Abs. 2 Satz 1 SGB V nach dem Verhältnis seines Mitgliederbestandes (siehe Nummer 3.1) zum Mitgliederbestand aller Kostenträger.
5.2
Die Kostenträgerschaft der jeweiligen Krankenkasse beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats des Beginns der Prüfungspflicht des LPASV; sie endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Prüfungszuständigkeit erlischt. Der Mitgliederbestand wird zeitanteilig berücksichtigt.
5.3
Das LPASV ermittelt den Umlagebetrag für das jeweils vergangene Jahr und gibt die Erstattungsbeträge durch Bescheid bekannt. Die Erstattungsbeträge sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Bescheides, soweit eine Abbuchungsermächtigung nicht erteilt ist.
5.4
Gezahlte Vorschüsse werden auf den jeweiligen Erstattungsbetrag angerechnet. Übersteigen die gezahlten Vorschüsse den Erstattungsbetrag, wird dem Kostenträger das Guthaben durch Rückzahlung zugeführt.
5.5
Das LPASV erstattet Einnahmen aus Prüfungen nach den Nummern 2.2 und 2.3 an die nach Nummer 2.1 am Umlageverfahren beteiligten Kostenträger. Der auf den einzelnen Kostenträger entfallende Anteil bemisst sich nach den Berechnungsgrundlagen des festgesetzten Erstattungsbetrages für das Kalenderjahr, in dem die Prüfung erfolgte.