Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 26.09.2003, Az.: 2 A 32/02
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 26.09.2003
- Aktenzeichen
- 2 A 32/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 40769
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOSNAB:2003:0926.2A32.02.0A
In der Verwaltungsrechtssache
...
Streitgegenstand: Erlaubnis zur Grundwasserentnahme
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 2. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Mädler, den Richter am Verwaltungsgericht Kohring, den Richter am Verwaltungsgericht Fister sowie die ehrenamtlichen Richter Herr E. und Frau F. für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser.
Mit Bescheid vom 31.05.1977 - der im September 1982 bestandskräftig geworden ist - erteilte die Beklagte der Beigeladenen, die im hier interessierenden Bereich das Wasserwerk G. betreibt, für die Dauer von 25 Jahren ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides die wasserrechtliche Bewilligung, auf drei im Gebiet der Stadt H., der Gemeinde I. und der Gemeinde J. gelegenen Grundstücken mittels der dort bestehenden bzw. (seinerzeit) geplanten Brunnen I bis VI stündlich bis zu 1 000 m3, täglich bis zu 20 000 m3 und jährlich bis zu 6 Mio. m3 Grundwasser zu Tage zu fördern, um es als Trink- und Brauchwasser im Versorgungsgebiet der Beigeladenen zu gebrauchen. Die Bewilligung wurde mit zahlreichen Auflagen, u.a. dahingehend versehen, dass die Förderung von Grundwasser, soweit dadurch die Einzugsgebietsgrenze der Autobahn E 3 (BAB 1) erreicht bzw. nach Westen überschritten werden sollte, nur unter bestimmten Sicherungsvorkehrungen zulässig sei (Auflage I). Ferner wurde der Beigeladenen durch die Auflagen J und K aufgegeben, zum Zwecke der Beweissicherung auf ihre Kosten jährlich einen Bericht eines landwirtschaftlichen Sachverständigen darüber vorzulegen, ob die genehmigte Grundwasserentnahme nachteilige Auswirkungen auf in der Umgebung liegende landwirtschaftliche Nutzflächen habe und wie diese ggf. verhütet bzw. ausgeglichen werden könnten.
In der Folgezeit beauftragte die Beigeladene das Nds. Landesamt für Bodenforschung mit der Erstellung eines neuen hydrogeologischen Gutachtens, um weitere Aufschlüsse über die Abgrenzung des Einzugsgebietes für die Brunnen des Wasserwerks G. zu erhalten. In dem daraufhin unter dem 07.07.1980 erstellten Gutachten ermittelte das Landesamt für Bodenforschung für drei verschiedene, durch unterschiedlich hohe Entnahmemengen gekennzeichnete Entnahmezustände die jeweiligen Grenzen der Entnahmebereiche (bezogen sowohl auf eine gemeinsame Grundwasserförderung aus allen sechs Brunnen als auch auf eine Förderung aus einzelnen dieser Brunnen) und stellte diese zeichnerisch dar. Darüber hinaus wurde in der Zusammenfassung des Gutachtens u.a. festgestellt, dass selbst bei einer - dem sog. "Entnahmezustand 2" (Anlage 6 des Gutachtens) zugrunde gelegten - längerfristigen Grundwasserentnahme aus sämtlichen Brunnen von insgesamt bis zu 750 m3 stündlich (dies entspreche rd. 6,5 Mio. m3/Jahr) die Grenze des Einzugsgebietes die Autobahntrasse wahrscheinlich nicht erreiche. Mit - zwischenzeitlich ebenfalls bestandskräftigem - Ergänzungsbescheid vom 13.04.1981 änderte die Beklagte auf entsprechenden Antrag der Beigeladenen den Bewilligungsbescheid vom 31.05.1977 sodann dahingehend ab, dass die Förderung von Grundwasser aus den drei genannten Grundstücken nunmehr in einem Umfang von stündlich bis zu 750 m3, täglich bis zu 18 000 m3 und jährlich bis zu 6 Mio. m3 zulässig sei. Darüber hinaus wurde die der ursprünglichen Bewilligung beigefügte Auflage I in der Weise neu gefasst, dass bei der Förderung des Grundwassers die Grenze des dem "Entnahmezustand 2" gemäß Anlage 6 des hydrogeologischen Gutachtens des Landesamts für Bodenforschung vom 07.07.1980 entsprechenden Entnahmebereichs nicht überschritten werden dürfe.
Im März 2000 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Grundwasserentnahme durch drei weitere Brunnen im Rahmen des Wasserwerks G. In dem diesem Antrag beigefügten Erläuterungsbericht heißt es u.a., dass die im Jahre 1977 bewilligte Grundwasserentnahme in Höhe von 6 Mio. m3 jährlich in einigen Jahren auslaufe und nach der für den Versorgungsraum der Stadtwerke K. aufgestellten Wasserbedarfsprognose künftig eine jährliche Grundwasserentnahmemenge von 4,5 Mio. m3 erforderlich sei, um den derzeit erkennbaren Trinkwasserbedarf zu decken. Die bisherigen Betriebserfahrungen bzw. hydrogeologischen Untersuchungen hätten gezeigt, dass es für eine langfristige Sicherstellung der Grundwasserqualität erforderlich sei, aus einer größeren Anzahl von Brunnen - mit entsprechend reduzierter Leistung - Grundwasser zu fördern, weil durch eine zu starke Belastung der vorhandenen Brunnen das lokale Auftreten von salzhaltigem Wasser gefördert werde, was zu einer dauernden Versalzung der entsprechenden Brunnen führe; aus diesem Grund habe sich die tatsächliche Fördermenge im Bereich des Wasserwerks G. in den letzten Jahren auch lediglich auf ca. 3,5 bis 4 Mio. m3/Jahr belaufen. Im Hinblick darauf sei es erforderlich, vor Stellung eines entsprechenden Erlaubnisantrags für die Dauer von maximal drei Jahren einen Pumpversuch in den sechs vorhandenen und den drei zusätzlich geplanten Brunnen durchzuführen, um gesicherte Erkenntnisse über die konkreten Auswirkungen der künftig geplanten Grundwasserförderung zu gewinnen. Während dieses Pumpversuchs solle die Gesamtfördermenge aus den neuen Brunnen bei maximal 600 m3/h bzw. 4,5 Mio. m3/Jahr liegen.
Im Laufe des Genehmigungsverfahrens holte die Beklagte die Stellungnahme verschiedener Träger öffentlicher Belange ein, die ganz überwiegend keine Bedenken gegen den von der Beigeladenen beabsichtigten Pumpversuch äußerten. Dagegen wurden von privater Seite - u.a. vom Kläger des vorliegenden Verfahrens, der Eigentümer bzw. Pächter von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Bereich H.-L. ist - Einwendungen gegen das geplante Vorhaben erhoben, die im Wesentlichen dahin gingen, dass die Beigeladene durch den beantragten Pumpversuch vollendete Tatsachen im Hinblick auf die von ihr für die Zukunft geplante Grundwasserförderung schaffen und damit im Ergebnis eine Erhöhung der Gesamtentnahmemenge von bisher tatsächlich 3 Mio. m3jährlich auf 4,5 Mio. m3jährlich erreichen wolle. Dies sei auch im Rahmen eines Pumpversuchs ohne vorherige hydrogeologische Untersuchungen nicht zulässig; im Übrigen solle von dem Erhöhungspotential von 1,5 Mio. m3 offenbar der größere Teil an einen in Nordrhein-Westfalen und damit außerhalb des Versorgungsgebietes der Beigeladenen ansässigen Wasserversorgungsträger verkauft werden.
Mit Bescheid vom 19.03.2001 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die - am 08.05.2002 nachträglich mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene - Erlaubnis, im Rahmen eines auf maximal drei Jahre befristeten Pumpversuchs aus drei weiteren Brunnen im Bereich des Wasserwerks G. Grundwasser zu entnehmen, wobei sie die zu entnehmende Wassermenge für diese drei Brunnen auf maximal 88 m3/Stunde, 2 112 m3/Tag und 500 000 m3/Jahr festlegte. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die maximal zulässige stündliche, tägliche und jährliche Gesamtfördermenge nach Maßgabe des Ergänzungsbescheides vom 13.04.1981 beschränkt und mit der Erteilung der vorliegenden Erlaubnis noch keine Überprüfung des zukünftigen Grundwasserförderungsbedarfs in G. bzw. eine Entscheidung über die von der Beigeladenen für die Zukunft beantragte Entnahmemenge von 4,5 Mio. m3/Jahr verbunden sei. In Ziff. 1-6 der dieser Erlaubnis beigefügten Auflagen wurde der Beigeladenen aufgegeben, regelmäßige (sodann im Einzelnen konkretisierte) Messungen der Grund- und Oberflächenwasserstände vorzunehmen und die während des Pumpversuchs gewonnenen Daten in bestimmter Weise auszuwerten; damit soll ausweislich der anschließend gegebenen Begründung insbesondere der von verschiedenen Trägem öffentlicher Belange erhobenen Forderung einer Beweissicherung in hydrologischer, ökologischer sowie land- und forstwirtschaftlicher Hinsicht Rechnung getragen werden. Hinsichtlich der von verschiedenen Landwirten erhobenen Einwendungen wurde in der Begründung u.a. ausgeführt, dass die landwirtschaftlichen Belange durch die angeordnete kontinuierliche Beobachtung der Grundwasserstände und die bereits im Rahmen der bestehenden Bewilligung durchgeführte Beweissicherung hinreichend berücksichtigt worden seien. Weitere Erkenntnisse darüber, inwieweit die Grundwasserentnahme ggf. zu Beeinträchtigungen der Landwirtschaft führe, könnten erst nach Abschluss des Pumpversuchs und Auswertung der Messergebnisse gewonnen werden.
Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 05.03.2002 zurück.
Der Kläger hat daraufhin rechtzeitig Klage erhoben, die er im Wesentlichen damit begründet, dass sich die nunmehr erteilte Erlaubnis nicht im Rahmen der der Beigeladenen ursprünglich erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen halte. Mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 31.05.1977 sei der Beigeladenen zwar eine jährliche Gesamtfördermenge von 6 Mio. m3 zugestanden worden. Dieser Förderumfang sei jedoch durch den nachfolgenden Ergänzungsbescheid vom 13.04.1981 dahingehend eingeschränkt worden, dass eine Grundwasserförderung nur insoweit zulässig sei, als die Grenze des Entnahmebereichs gemäß dem im Gutachten des Landesamtes für Bodenforschung vom 07.07.1980 beschriebenen "Entnahmezustand 2" nicht überschritten, d.h. durch die Grundwasserförderung die BAB 1 nicht berührt werden dürfe. Dies wiederum habe im Ergebnis zu einer Begrenzung der zulässigen jährlichen Fördermenge auf ca. 3,3 bis 3,5 Mio. m3 geführt, weil es bereits bei einer Förderung von 3,3 bzw. 3,5 Mio. m3 Grundwasser/Jahr, wie sie von der Beigeladenen in den Jahren vor bzw. nach 1998 tatsächlich betrieben worden sei, zu einer Mobilisierung des vorhandenen salzhaltigen Wassers komme und eine weitergehende Grundwasserförderung eine weitere Aufsalzung und insbesondere eine Berührung der BAB 1 zur Folge habe; davon gingen, wie ein entsprechender Gesprächsvermerk in den Genehmigungsakten zeige, offenbar auch die Beklagte und die Beigeladene selbst aus. Die nunmehr erteilte Erlaubnis führe daher im Ergebnis entgegen der ursprünglichen Bewilligung zu einer Erhöhung der zulässigen Fördermenge von 3,3 bzw. 3,5 Mio. m3 auf 4,5 Mio. m3/Jahr, was auch im Rahmen eines Pumpversuchs nicht zugelassen werden könne.
Abgesehen davon sei auch ein entsprechender Bedarf für eine derartige Erhöhung, der bereits im vorliegenden und nicht erst in einem künftigen Bewilligungsverfahren ermittelt werden müsse, nicht nachvollziehbar dargelegt worden; der maßgebliche Grund für die geplante Erhöhung liege offenbar allein darin, dass die Beigeladene die Absicht habe, den im Land Nordrhein-Westfalen und damit außerhalb des Versorgungsgebietes der Beigeladenen gelegenen Wasserversorgungsverband M.N. mit Trinkwasser zu beliefern, was rechtlich nicht zulässig sei. Durch die rechtswidrige Erhöhung der Grundwasserfördermenge werde er gleichzeitig auch in eigenen Rechten verletzt. Er sei Eigentümer bzw. Pächter umfangreicher landwirtschaftlicher Nutzflächen, die in der Umgebung der Förderbrunnen der Beigeladenen lägen und in erster Linie zum Kartoffelanbau genutzt würden. Zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes, die u.a. ein entsprechendes Flächenmanagement mit einer mehrjährigen Vorlaufzeit erfordere, sei er auf eine stabile mehrjährige Wasserversorgung angewiesen, die nicht durch künstliche und mit der Gefahr von Grundwasserabsenkungen verbundene Eingriffe in den Wasserhaushalt beeinträchtigt werden dürfe. Derartiges sei jedoch zu befürchten, zumal er bereits im Jahre 1999 anlässlich der damaligen (befristeten) Erhöhung der Fördermenge im Fördergebiet auf jährlich 4 Mio. m3 erhebliche Beregnungsmengen aus Brunnen bzw. dem O. habe einsetzen müssen, um Trockenschäden zu vermeiden. Dass er für das Jahr 2002 trotz einer zu dieser Zeit tatsächlich bereits geförderten Grundwassermenge von 4,5 Mio. m3 keine landwirtschaftlichen Schäden geltend gemacht habe, liege allein daran, dass sich die erhöhte Fördermenge in diesem Jahr aufgrund überdurchschnittlich hoher Niederschläge nicht auf seine landwirtschaftlichen Flächen ausgewirkt habe. Für das Jahr 2003 sei eine endgültige Feststellung etwaiger Schäden noch nicht möglich. Im Sommer dieses Jahres habe er einen großen Teil seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Vermeidung von Trockenschäden jedoch zusätzlich beregnen müssen, weil der natürliche Grundwasserstand zur Wasserversorgung seiner Anbauflächen nicht mehr ausreiche; nach seinen Feststellungen seien die Grundwasserstände zwischen Anfang Juni und Ende August durchschnittlich um einen halben Meter gefallen. Im Übrigen sei bekannt, dass es insoweit auch zu Beschwerden anderer Landwirte aus der Region G. gekommen sei und die Beklagte bereits seit Jahren Entschädigungen für Emteausfälle an Landwirte aus dieser Region zahle.
Der Kläger beantragt,
den Erlaubnisbescheid der Beklagten vom 19.03.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2002 aufzuheben, soweit damit eine Erhöhung der Förderkapazität verbunden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist - ebenso wie die Beigeladene, die keinen Antrag stellt - der Auffassung, dass die angefochtene Erlaubnis rechtmäßig sei und insbesondere subjektive Rechte des Klägers nicht verletze. Die zulässige jährliche Gesamtfördermenge sei nicht in der angefochtenen Erlaubnis vom 19.03.2001, sondern bereits in der der Beigeladenen am 31.05.1977 erteilten und mittlerweile bestandskräftigen Bewilligung auf 6 Mio. m3 festgesetzt worden. Daran habe auch der Ergänzungsbescheid vom 13.04.1981 nichts geändert; denn dort seien lediglich die maximal zulässigen stündlichen und täglichen Einzelfördermengen der Brunnen beschränkt worden, um auf diese Weise entsprechend den Aussagen im Gutachten des Nds. Landesamtes für Bodenforschung vom 07.07.1980 einen gezielten Brunnenbetrieb mit unterschiedlichen stündlichen Entnahmemengen festzulegen, der der Beigeladenen eine umfassende Ausnutzung ihres Wasserrechts ermögliche, ohne dabei die Autobahn zu berühren. In diesem Zusammenhang treffe es auch nicht zu, dass sie selbst (die Beklagte) oder die Beigeladene im Rahmen des jetzigen Erlaubnisverfahrens die Auffassung vertreten hätten, eine Grundwasserentnahme berühre in jedem Fall die Autobahn bzw. eine Wassermenge von mehr als 3,5 Mio. m3/Jahr könne aufgrund der bestehenden Versalzungsproblematik nicht gefördert werden. Vielmehr sei man ungeachtet dessen, dass in der Vergangenheit im Schnitt tatsächlich nur rd. 3,5 Mio. m3 Grundwasser gefördert worden seien, aufgrund entsprechender hydrogeologischer Ermittlungen für die weiteren Planungen von 4,5 Mio. m3 Grundwasser jährlich als gewinnbarer Menge ausgegangen. Ob diese Annahme zutreffend sei und welche jährliche Fördermenge künftig bewilligt werden könne, sei derzeit jedoch noch offen und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Erlaubnisverfahrens. Darüber sei vielmehr erst nach Abschluss und Auswertung des genehmigten Pumpversuchs im Rahmen eines daran anschließenden Bewilligungsverfahrens zu entscheiden; dasselbe gelte für die vom Kläger bereits jetzt geforderte Ermittlung des zukünftigen Trinkwasserbedarfs. Angesichts dessen sei nicht erkennbar, inwieweit der Kläger allein durch die nicht mit einer Erhöhung der Fördermenge verbundene Genehmigung des Pumpversuchs in seinen Rechten verletzt werde. Im Übrigen habe er in der Zeit seit Mai 2002, in der das tatsächliche jährliche Pumpvolumen 4,5 Mio. m3 betragen habe, nicht geltend gemacht, dass der streitige Pumpversuch zu Nachteilen für seine landwirtschaftlichen Flächen führe und auch in den Jahren davor keine entsprechenden Schäden angemeldet. Auch sonst habe es aus der Region G. bislang keine Beschwerden über zusätzliche Absenkungsschäden gegeben.
Die Beigeladene verweist zusätzlich darauf, dass ihre Kooperation mit dem Wasserversorgungsverband M.N. zum Zwecke der gegenseitigen Trinkwasserversorgung rechtlich unbedenklich sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der Kläger durch die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz kann regelmäßig nur aus solchen Rechtsvorschriften hergeleitet werden, aus denen sich sowohl die individuell geschützten privaten Interessen Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen als auch der insoweit geschützte Personenkreis hinreichend deutlich erkennen lässt. Für den Bereich des öffentlichen Wasserrechts hat das Bundesverwaltungsgericht dabei aus einer Zusammenschau der Vorschriften der §§ 1a Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 2 und 31 Abs. 2 WHG den Schluss gezogen, dass sämtlichen Gestattungstatbeständen des Wasserrechts - also u.a. auch der hier in Rede stehenden, auf der Grundlage des § 10 NWG erteilten Erlaubnis - das Gebot immanent sei, vermeidbare Beeinträchtigungen der privaten Belange Dritter zu unterlassen und dass deshalb die Wasserbehörden bei jeder Entscheidung über eine (neue) Gewässerbenutzung verpflichtet seien, auf die Belange anderer Rücksicht zu nehmen; insoweit habe insbesondere § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG (entspricht § 5 Abs. 1 Satz 1 NWG), wonach u.a. Auflagen zur Verhütung nachteiliger Wirkungen für andere zulässig seien, drittschützenden Charakter. Durch diese Vorschriften seien - neben den Trägem wasserwirtschaftlicher Belange - all diejenigen Personen geschützt, deren private Belange nach Lage der Dinge durch die beabsichtigte Gewässerbenutzung individuell betroffen würden (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, U.v. 15.07.1987 - 4 C 56.83 -, BVerwGE 78, 40 [BVerwG 15.07.1987 - BVerwG 4 C 56.83] m.w.N.). Unter Berücksichtigung dessen gehört der Kläger, der im Bereich des Wasserwerks G. bzw. der dort von der Beigeladenen (zusätzlich) eingerichteten Förderbrunnen landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet, zwar grundsätzlich zu dem durch die genannten Vorschriften geschützten individualisierten Personenkreis. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die angefochtene Erlaubnis in der Sache unter Verstoß gegen die genannten Vorschriften, insbesondere das darin enthaltene Rücksichtnahmegebot, erteilt worden ist.
Durch die wasserrechtliche Erlaubnis vom 19.03.2001 ist der Beigeladenen - lediglich - gestattet worden, im Rahmen eines auf drei Jahre angelegten Pumpversuchs aus drei weiteren im Bereich des Wasserwerks G. eingerichteten Brunnen Grundwasser zu entnehmen, wobei in dieser Erlaubnis allein die zulässigen (stündlichen, täglichen und jährlichen) Einzelfördermengen aus diesen drei zusätzlichen Brunnen konkret festgelegt worden sind. Dagegen ist mit dieser Erlaubnis - worauf unter Punkt A. III. 1 des Erlaubnisbescheides im Übrigen ausdrücklich hingewiesen worden ist - weder über die von der Beigeladenen für die Zukunft beantragte Grundwasserentnahme aus insgesamt neun Brunnen in einer Größenordnung von insgesamt 4,5 Mio. m3jährlich bzw. über den insoweit von der Beigeladenen angemeldeten künftigen Trinkwasserbedarf entschieden noch die der Beigeladenen in der Vergangenheit bewilligte Grundwasserförderung ihrem (Gesamt-)Umfang nach geändert worden. Dieser ergibt sich vielmehr - worauf die Beklagte und die Beigeladene zu Recht hinweisen - nach wie vor aus dem bestandskräftigen und insoweit durch die streitige Erlaubnis vom 19.03.2001 inhaltlich nicht abgeänderten Bewilligungsbescheid vom 31.05.1977, in dem u.a. die zulässige jährliche Gesamtfördermenge auf 6 Mio. m3 festgelegt worden ist. Daran hat auch der nachfolgende Ergänzungsbescheid vom 13.04.1981 nichts geändert, da dort (vgl. Ziff. I des Bescheides) aufgrund der seinerzeit vorliegenden hydrogeologischen Erkenntnisse lediglich die zulässigen stündlichen und täglichen Entnahmemengen aus den einzelnen (seinerzeit sechs) Brunnen beschränkt worden sind, die zulässige jährliche Gesamtfördermenge jedoch unberührt geblieben ist. Zu Unrecht meint der Kläger, mit diesem Ergänzungsbescheid sei gleichzeitig auch die zulässige Gesamtfördermenge auf ca. 3,3 bis 3,5 Mio. m3/Jahr beschränkt worden. Allein der Umstand, dass die Beigeladene die Grundwasserförderung im Bereich des Wasserwerks G. über Jahre hinweg offenbar tatsächlich lediglich in diesem Umfang betrieben hat, sagt naturgemäß noch nichts darüber aus, welche Grundwassermengen sie aufgrund der Bewilligungsbescheide vom 31.05.1977 und 13.04.1981 rechtlich fördern durfte; angesichts dessen kann für das vorliegende Verfahren auch offen bleiben, welche Gründe dafür seinerzeit im Einzelnen maßgeblich waren.
Die Annahme des Klägers, die zulässige jährliche Gesamtfördermenge sei in dem Ergänzungsbescheid vom 13.04.1981 "im Ergebnis" (konkludent?) auf die von ihm genannte Größenordnung beschränkt worden, lässt sich insbesondere auch nicht mit der diesem Bescheid beigefügten Auflage Ziff. III rechtfertigen, wonach bei der Förderung des Grundwassers die Grenze des Entnahmebereichs - Entnahmezustand 2 (gem. Anlage 6 des hydrogeologischen Gutachtens des Landesamtes für Bodenforschung vom 07.07.1980) - nicht überschritten werden darf. Denn bei Zugrundelegung des "Entnahmezustandes 2" - der in dem genannten Gutachten des Landesamtes für Bodenforschung dahingehend beschrieben worden ist, dass aus den seinerzeit vorhandenen Brunnen stündlich insgesamt 750 m³ Wasser gefördert werden - ist den Aussagen der Gutachter zufolge davon auszugehen, dass die Grenze des Einzugsgebietes die Autobahntrasse auch bei einer längerfristigen Wasserentnahme wahrscheinlich nicht erreicht; gleichzeitig (und insbesondere) ist dort darauf hingewiesen worden, dass die dem "Entnahmezustand 2" zugrunde gelegte stündliche Fördermenge von 750 m³ einer jährlichen Gesamtfördermenge von rd. 6,5 Mio. m³ - und damit mehr als in dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 31.05.1977 festgelegt - entspreche (vgl. Ziff. 4 des Gutachtens vom 07.07.1980). Daraus ergibt sich - unabhängig davon, ob mit der dem Ergänzungsbescheid vom 13.04.1981 beigefügten Auflage Ziff. III überhaupt bezweckt war, dem Kläger (oder anderen Landwirten) einen entsprechenden Drittschutz zu vermitteln - ohne weiteres, dass die Gutachter aufgrund der im Rahmen der Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse eine Beschränkung der zulässigen jährlichen Gesamtfördermenge offensichtlich nicht - erst recht nicht in dem vom Kläger nunmehr genannten (erheblichen) Umfang - für erforderlich gehalten haben und die Beklagte deshalb auch keinen Anlass hatte, eine derartige Regelung (ausdrücklich oder konkludent) in den Ergänzungsbescheid vom 13.04.1981 aufzunehmen. Angesichts dessen ist für die Annahme des Klägers, mit diesem Ergänzungsbescheid sei - weil die genannte Auflage Ziff. III anders gar nicht einzuhalten gewesen sei - "in Wahrheit" eine Begrenzung der jährlichen Gesamtfördermenge auf ca. 3,3 bis 3,5 Mio. m³ erfolgt, so dass der nunmehr in einer Größenordnung von insgesamt 4,5 Mio. m³/Jahr zugelassene Pumpversuch eine unzulässige, ihn in seinen Rechten verletzende Erhöhung der Jahresmenge darstelle, kein Raum.
Damit erledigen sich letztlich auch alle weiteren Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis. Die - vom Kläger verneinte - Frage, ob der von der Beigeladenen für die Zukunft angemeldete Trinkwasserbedarf (4,5 Mio. m³/Jahr aus insgesamt neun Brunnen) tatsächlich besteht bzw. nachvollziehbar dargelegt werden kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - in dem es allein um die Zulassung eines zeitlich vorgelagerten Pumpversuchs geht -, sondern erst/allein in einem künftigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, im Rahmen dessen der Antrag der Beigeladenen auf zukünftige Grundwasserförderung einer entsprechenden Prüfung zu unterziehen sein wird, zu klären. Soweit es die vom Kläger (nunmehr) geltend gemachten, mit einer Erhöhung des jährlichen Pumpvolumens begründeten Nachteile bzw. Schäden für die von ihm bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen betrifft, resultieren diese jedenfalls nicht aus der im vorliegenden Verfahren allein angefochtenen Erlaubnis vom 19.03.2001, weil damit - wie dargelegt - eine Erhöhung der jährlichen Grundwassermenge, die die Beigeladene zulässigerweise fördern darf, tatsächlich nicht verbunden ist. Vielmehr sind derartige nachteilige Auswirkungen allenfalls Folge der der Beigeladenen bereits durch die Bescheide vom 31.05.1977 und 13.04.1981 bewilligten Grundwasserförderung; insoweit aber muss sich der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt die Bestandskraft dieser Bescheide entgegenhalten bzw. sich darauf verweisen lassen, ggf. - wofür er in der Vergangenheit allerdings offenbar selbst keinen Anlass gesehen hat - entsprechende Entschädigungsansprüche geltend zu machen. In diesem Zusammenhang wäre dann ggf. auch zu klären, ob jedenfalls die für das Jahr 2003 behaupteten (Trocken-)Schäden überhaupt auf die von der Beigeladenen betriebene Grundwasserförderung oder nicht vielmehr auf die in diesem Jahr vorherrschenden klimatischen Verhältnisse - die durch einen außergewöhnlich langen und heißen Sommer ohne nennenswerte Niederschläge zwischen Frühjahr und Anfang/Mitte September gekennzeichnet waren - zurückzuführen sind.
Soweit der Kläger schließlich mit Schriftsatz vom 25.09.2003 geltend gemacht hat, die Beigeladene verwende einen Teil des geförderten Grundwassers nicht zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung, sondern leite es entgegen der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 19.03.2001 wieder in einen im Fördergebiet verlaufenden Bach ein, stellt dies die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Erlaubnis ebenfalls nicht in Frage, sondern könnte - die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt - allenfalls Anlass für die Beklagte sein, die Beigeladene mit entsprechenden aufsichtsbehördlichen Maßnahmen zur Beachtung der erteilten Erlaubnis anzuhalten.
Ebenso wenig ist in diesem Verfahren zu klären, ob die Beigeladene das geförderte Wasser an andere Versorgungsunternehmen verkaufen darf.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht gegeben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.