Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 26.09.2003, Az.: 2 A 84/02

Bauaufsichtliches Einschreiten; Ermessensreduzierung; formell illegal; gewerbliche Nutzung; Grenzabstand; Mischgebiet; Nachbarschutz; Rücksichtnahmegebot; Service-Insel; Tankstelle; Zumutbarkeitsschwelle

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
26.09.2003
Aktenzeichen
2 A 84/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein - das Ermessen der Behörde entsprechend reduzierender - Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt eine tatsächliche und im Ergebnis unzumutbare Rechtsbeeinträchtigung des Nachbarn voraus; eine solche liegt nicht schon dann vor, wenn das angegriffene Vorhaben (möglicherweise) formell illegal ist und/oder gegen die Grenzabstandsvorschriften verstößt.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen einen Teil der auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Bebauung.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G. straße 42 in H. -I., das im vorderen, zur Straße hin ausgerichteten Bereich mit einem von ihm und seiner Familie selbst genutzten Wohnhaus bebaut ist; der westliche Bereich des Grundstücks ist mit einigen Bäumen bepflanzt und zum Nachbargrundstück hin mit einer mittlerweile mehrere Meter hohen Hecke abgegrenzt. Unmittelbar westlich grenzt das im Eigentum des Beigeladenen stehende, im rückwärtigen (südlichen) Bereich ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück G. straße 40 an. Im vorderen Bereich dieses Grundstücks wird seit dem Jahre 1963 von verschiedenen Pächtern eine bauaufsichtlich genehmigte Tankstelle mit (Verkaufs-)Halle und Werkstatt betrieben; zu dieser Tankstellenanlage gehörte über viele Jahre hinweg u.a. auch eine östlich der eigentlichen Tankstelle (Zapfsäulen) in unmittelbarer Nähe zur Grenze des klägerischen Grundstücks eingerichtete und mit einer entsprechenden Hinweistafel versehene „Service-Insel“ (Luft, Wasser, Staubsauger). Die Tankstelle ist montags bis freitags in der Zeit zwischen 7 Uhr und 18:30 Uhr und samstags in der Zeit zwischen 8 Uhr und 14 Uhr geöffnet, an Sonn- und Feiertagen geschlossen. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit dem Jahre 1976 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 102 der Gemeinde H. und sind dort als Mischgebiet ausgewiesen.

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Am 08.07.1996 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Erlaubnis nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten zur wesentlichen Änderung der Tankstellenanlage (Einbau eines neuen Tanks, Herrichtung einer flüssigkeitsdichten Fahrbahnfläche) und am 29.01.1997 darüber hinaus eine Baugenehmigung zur Erneuerung der Tankstellenüberdachung bei gleichzeitigem Abbruch der vorhandenen Überdachung. Im Zuge der daraufhin durchgeführten Umbaumaßnahmen wurde auch die an der Grenze zum Grundstück des Klägers eingerichtete „Service-Insel“ erneuert und die ursprünglich vorhandene Hinweistafel durch eine beleuchtete, an einer knapp 2 m hohen Säule angebrachten Hinweistafel ersetzt, die mit den Farben der derzeit dort betriebenen „Freien Tankstelle“ sowie der Aufschrift „Luft/Wasser/Staubsauger“ versehen ist und eine Ansichtsfläche von ca. 4,15-4,20 m Breite x 0,50 m Höhe aufweist.

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Im April 1998 beschwerte sich der Vater des Klägers erstmals (u.a.) über die an der Grenze zu seinem Grundstück eingerichtete „Service-Insel“ und machte in diesem Zusammenhang geltend, dass die entsprechende Hinweistafel erheblich vergrößert worden und insbesondere - anders als früher - nunmehr auch beleuchtet sei; durch die damit verbundenen Lichteinwirkungen werde er vor allem im Winter sehr gestört, weil dann sämtliche an der Westseite seines Wohnhauses gelegenen Räume von der roten Reklame hell erleuchtet würden. Der Beklagte vertrat insoweit seinerzeit zunächst die Auffassung, dass die fragliche „Service-Insel“ einen Abstand von 3 m zum Grundstück des Klägers einzuhalten habe bzw. deren jetziger Standort nur bei entsprechender Zustimmung des Klägers zulässig sei. Nachdem der Beigeladene seinerseits anschließend darauf hingewiesen hatte, dass sich an dem nunmehr monierten Standort vor der Erneuerung der Tankstellenanlage im Jahre 1996 bereits seit vielen Jahren eine vergleichbare Anlage befunden habe, rückte der Beklagte von seinem zuvor eingenommenen Standpunkt ab und vertrat nunmehr die Auffassung, dass eine Entfernung der „Service-Insel“ nicht verlangt werden könne. In der Folgezeit forderte der Kläger den Beklagten unter Hinweis darauf, dass die „Service-Insel“ zu erheblichen Lichteinwirkungen auf sein Wohngrundstück führe, den erforderlichen Grenzabstand nicht einhalte und auch keinen Bestandsschutz genieße, mehrfach zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen den Beigeladenen in der Weise auf, diesem die Beseitigung der „Service-Insel“ einschließlich Leuchtreklame aufzugeben.

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Diesen Antrag lehnte der Beklagte - nachdem es zwischenzeitlich zu weiterer Korrespondenz gekommen und eine zivilrechtliche Beseitigungsklage des Klägers durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts J. vom 15.10.1999 (31 C 262/99) abgewiesen worden war - mit Bescheid vom 06.03.2002 ab. Zur Begründung führte er aus, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits seit dem Jahre 1963 eine Tankstelle mit einer entsprechenden „Service-Insel“ betrieben werde; insoweit bestehe daher Bestandsschutz, der auch durch die Umbaumaßnahmen im Jahre 1996 nicht erloschen sei. Im Übrigen müsse die streitige „Service-Insel“ keinen Grenzabstand zum Nachbargrundstück einhalten, weil sie weder ein Gebäude sei noch gebäudeähnliche Wirkungen von ihr ausgingen. Abgesehen davon habe der Beigeladene die Rückseite der Hinweistafel zwischenzeitlich mit schwarzer Folie überklebt, um deren Leuchtwirkung auf das Grundstück des Klägers zu verringern.

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Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung K. mit Bescheid vom 08.07.2002 unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück.

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Der Kläger hat daraufhin rechtzeitig Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er macht geltend, dass die streitige „Service-Insel“ schon in formeller Hinsicht rechtswidrig sei, weil dem Beigeladenen hierfür keine Baugenehmigung erteilt worden sei. Auf einen etwaigen Bestandsschutz könne sich der Beigeladene in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht berufen, weil die gesamte Tankstellenanlage im Jahre 1996 abgerissen und anschließend wieder neu aufgebaut worden sei; abgesehen davon sei die nunmehr eingerichtete „Service-Insel“ um ein vielfaches größer als die ursprünglich vorhandene. Auch in materieller Hinsicht sei die Anlage rechtswidrig, weil sie den nachbarschützenden Abstandsvorschriften widerspreche. Im vorliegenden Fall müsse - was ursprünglich auch der Beklagte so gesehen habe - ein Grenzabstand von 3 m zu seinem Grundstück eingehalten werden, weil von der Anlage angesichts der Ausmaße der dort angebrachten Hinweistafel und (insbesondere) des Umstandes, dass diese beleuchtet sei, Wirkungen wie von einem Gebäude ausgingen. Zwar habe der Beigeladene die Rückseite der Leuchtreklame mit schwarzer Folie überklebt, so dass Belästigungen durch künstlichen Lichteinfall nunmehr weitestgehend ausgeschlossen seien. Die fragliche Hinweistafel behindere jedoch den Tageslichteinfall, versperre ihm die Sicht und habe erdrückende Wirkung auf sein Grundstück, so dass ein störungsfreies Wohnen und ein angemessener Schutz seiner Privatsphäre nicht gewährleistet seien. Angesichts dieser Gesamtumstände sei das Ermessen des Beklagten dahingehend reduziert, bauaufsichtlich gegen den Beigeladenen einzuschreiten und die Beseitigung der streitigen „Service-Insel“ bzw. die Einhaltung des notwendigen Grenzabstandes zu verlangen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 06.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung K. vom 08.07.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen die Beseitigung der Betriebsstelle für Luft und Wasser inklusive Leuchtreklame auf dem Grundstück G. straße 40 in H. anzuordnen,

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hilfsweise

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die genannten Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen die Einhaltung des notwendigen Grenzabstandes anzuordnen.

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Der Beklagte beantragt aus den Gründen der angefochtenen Bescheide,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf das vom Beklagten begehrte bauaufsichtliche Einschreiten gegen den Beigeladenen hat.

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Ein Anspruch eines Dritten (Nachbarn) gegen die Bauaufsichtsbehörde, nach Maßgabe des § 89 NBauO gegen die auf einem anderen Grundstück bestehenden Zustände einzuschreiten und entsprechende bauordnungsrechtliche Verfügungen zu erlassen, besteht nur dann, wenn auf dem betreffenden Grundstück ein (ungenehmigter) baurechtswidriger Zustand besteht, dieser Zustand gegen - zumindest auch - gegen den Nachbarn schützende Vorschriften verstößt und das der Bauaufsichtsbehörde nach § 89 Abs. 1 NBauO eingeräumte Ermessen derart reduziert ist, dass jede andere Entscheidung, als bauaufsichtlich - ggf. in der von dem betroffenen Nachbarn konkret begehrten Weise - tätig zu werden, ermessensfehlerhaft wäre (vgl. BVerwG, U. v. 18.08.1960 - I C 42.59 -, BVerwGE 11, 95; B. v. 08.07.1981 - 4 B 90.81 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 46; Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 7. Aufl., § 89 Rn. 60, 61 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Insoweit kann zunächst offen bleiben, ob - wovon der Beklagte offenbar ausgeht - die gesamte auf dem Grundstück des Beigeladenen vorhandene Tankstellenanlage einschließlich der im vorliegenden Verfahren angegriffenen „Service-Insel“ ggf. Bestandsschutz genießt (mit der Folge, dass dann objektiv schon gar kein baurechtswidriger Zustand vorläge, der ein bauaufsichtliches Einschreiten im Sinne des § 89 Abs. 1 NBauO rechtfertigen könnte) oder ob - wie das Amtsgericht J. in seinem Urteil vom 15.10.1999 angenommen hat - der Kläger etwaige Abwehransprüche gegen diese Anlage möglicherweise sogar verwirkt hat. Ebenso wenig kommt es im Ergebnis entscheidend darauf an, ob die streitige „Service-Insel“ - für die nach Aktenlage tatsächlich keine (gesonderte) Baugenehmigung erteilt worden ist - genehmigungsbedürftig im Sinne des § 68 Abs. 1 NBauO war. Denn selbst wenn dies - wie der Kläger meint - der Fall gewesen und die Errichtung dieser Anlage deshalb formell illegal erfolgt sein sollte, könnte der Kläger allein daraus einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht herleiten. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Existenz dieser Anlage auch in materieller Hinsicht gegen solche Vorschriften verstößt, die dem Schutz des Klägers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und die daraus (ggf.) resultierende Nachbarrechtsverletzung von einem solchen Gewicht ist, dass sich das der Bauaufsichtsbehörde nach § 89 Abs. 1 NBauO eingeräumte Ermessen auf das beantragte bauaufsichtliche Einschreiten reduziert (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, aaO, § 89 Rn. 63); dies ist hier jedoch nicht der Fall.

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Auch insoweit bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob von der vom Kläger bekämpften „Service-Insel“ im Sinne des § 12 a Abs. 1 Satz 1 NBauO Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen (vgl. zu Beispielen für derartige bauliche Anlagen Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, aaO, § 12 a Rn. 10, 11, 15, 16) und sie deshalb den nach §§ 7-10 NBauO allgemein vorgesehenen Grenzabstand zum Grundstück des Klägers - hier 3 m (§ 7 Abs. 1 u. 3 NBauO) - einhalten muss. Selbst wenn diese Frage zugunsten des Klägers zu beantworten sein sollte, könnte er allein daraus den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Denn auch ein etwaiger Verstoß gegen die Abstandsvorschriften - die dem betroffenen Nachbarn ohne Rücksicht auf eine konkrete tatsächliche Beeinträchtigung Nachbarschutz vermitteln - führt nicht sozusagen „automatisch“ zu einem Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten, sondern nur/erst dann, wenn mit diesem Rechtsverstoß gleichzeitig auch eine tatsächliche und im Ergebnis unzumutbare, das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde entsprechend einengende Beeinträchtigung des Nachbarn verbunden ist (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, aaO, § 89 Rn. 63). Jedenfalls daran fehlt es hier. Seinen im Verwaltungsverfahren zunächst erhobenen Einwand, er fühle sich durch die Lichtreklame der „Service-Insel“ erheblich gestört, hat der Kläger - angesichts des Umstandes, dass der Beigeladene die dem Grundstück des Klägers zugewandte Rückseite der Hinweistafel bereits vor längerer Zeit mit schwarzer lichtundurchlässiger Folie überklebt hat und die Tankstelle in den Abend- und Nachtstunden, in denen derartige Lichteinwirkungen in erster Linie auftreten könnten, ohnehin nicht betrieben wird, zu Recht - im Laufe des Klageverfahrens nicht mehr aufrechterhalten. Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, die „Service-Insel“ bzw. die beleuchtete Hinweistafel behindere den Tageslichteinfall, versperre ihm die Aussicht und übe im Ergebnis erdrückende Wirkung auf sein Wohngrundstück aus, ist dieser Einwand angesichts der - durch entsprechende Lichtbilder in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten - konkreten örtlichen Verhältnisse (offensichtlich) unbegründet. Das Grundstück des Klägers ist im westlichen Bereich mit mehreren hohen Bäumen bepflanzt und darüber hinaus zum Grundstück des Beigeladenen hin mit einer dichten und mittlerweile mehrere Meter hohen Hecke abgegrenzt, die sich der Höhe nach etwa bis zum Obergeschoss des Wohnhauses des Klägers und der Breite nach nahezu über den gesamten Bereich der Tankstelle erstreckt. Angesichts dessen dürfte die streitige „Service-Insel“ einschließlich Hinweistafel vom Grundstück bzw. Wohnhaus des Klägers aus tatsächlich kaum - allenfalls von dem im Westgiebel gelegenen Dachfenster aus - zu sehen sein, so dass nicht nachvollziehbar ist, inwieweit dem Kläger durch diese Anlage „die Sicht versperrt“ werden (bzw. welche „freie Sicht“ - auf die Tankstelle? - hier rechtlich überhaupt geschützt sein) soll. Angesichts der Abmessungen und der geringen Baumasse der an der „Service-Insel“ angebrachten Hinweistafel kann auch keine Rede davon sein, dass diese Tafel - selbst wenn sie (etwas) größer als die dort ursprünglich vorhandene Hinweistafel sein sollte - eine erdrückende Wirkung auf das deutlich höhere und ein erheblich größeres Bauvolumen aufweisende Wohnhaus des Klägers ausübt bzw. diesem das Tageslicht nimmt. Soweit es zu bestimmten Tages- bzw. Jahreszeiten zu einer Verdunklung der im Erd- und ggf. Obergeschoss gelegenen Räume kommen sollte, dürfte dies - von allgemeinen Witterungsbedingungen und dadurch bedingten Lichtverhältnissen abgesehen - in erster Linie auf den an dieser Seite des Grundstücks des Klägers vorhandenen hohen und dichten Bewuchs zurückzuführen sein. Ergänzend ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Wohngrundstück des Klägers innerhalb eines durch einen Bebauungsplan ausgewiesenen Mischgebiets liegt und deshalb insofern vorbelastet ist, als in seiner unmittelbaren Nachbarschaft eine gewerbliche Nutzung der vorliegenden Art grundsätzlich zulässig (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO) und tatsächlich auch über Jahrzehnte hinweg ausgeübt worden ist. Angesichts dieser planungsrechtlichen Situation kann der Kläger daher von vornherein nicht dasselbe Maß an „störungsfreiem Wohnen“ wie etwa innerhalb eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets beanspruchen, sondern muss im Hinblick darauf, dass in derartigen Gemengelagen eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme besteht, grundsätzlich ein höheres Maß an Belästigungen der von ihm geltend gemachten Art hinnehmen (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1975 - 4 C 71.73 -, BVerwGE 50, 49). Dass die in diesem Sinne umschriebene Zumutbarkeitsschwelle hier zulasten des Klägers überschritten sein könnte, ist nicht erkennbar, so dass die Entscheidung des Beklagten, von einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen den Beigeladenen abzusehen, rechtlich nicht zu beanstanden ist.