Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 23.11.1990, Az.: Ss 483/90
Strafaussetzung; Zurückstellung der Strafvollstreckung; Therapiewilligkeit; Betäubungsmittelsache; Betäubungsmittelstraftäter; Therapie
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 23.11.1990
- Aktenzeichen
- Ss 483/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1990:1123.SS483.90.0A
Rechtsgrundlagen
- § 35 BtMG
- § 56 StGB
Fundstelle
- StV 1991, 420
Amtlicher Leitsatz
1. Zum Erfolg und zu den günstigeren Auswirkungen einer Strafaussetzung für den Angeklagten als eine Zurückstellung der Strafvollstreckung, wenn der Angeklagte bereits in der Hauptverhandlung eine Erklärung über seine Therapiewilligkeit abgegeben hat und bereits selbst einige Schritte in dieser Richtung unternommen hatte.
2. Obwohl die Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie in einer Betäubungsmittelsache möglich ist und aus diesem Grunde eine Verkürzung der Strafe um deren Dauer in Betracht kommt (§§ 35, 36 BtMG), so schließt dieses nicht ohne weiteres die Zuführung eines Betäubungsmittelstraftäters zu einer Therapie aus, was ihn damit zu einem straffreien Verhalten veranläßt.