Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 23.11.1990, Az.: Ss 483/90

Strafaussetzung; Zurückstellung der Strafvollstreckung; Therapiewilligkeit; Betäubungsmittelsache; Betäubungsmittelstraftäter; Therapie

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
23.11.1990
Aktenzeichen
Ss 483/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12148
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1990:1123.SS483.90.0A

Fundstelle

  • StV 1991, 420

Amtlicher Leitsatz

1. Zum Erfolg und zu den günstigeren Auswirkungen einer Strafaussetzung für den Angeklagten als eine Zurückstellung der Strafvollstreckung, wenn der Angeklagte bereits in der Hauptverhandlung eine Erklärung über seine Therapiewilligkeit abgegeben hat und bereits selbst einige Schritte in dieser Richtung unternommen hatte.

2. Obwohl die Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie in einer Betäubungsmittelsache möglich ist und aus diesem Grunde eine Verkürzung der Strafe um deren Dauer in Betracht kommt (§§ 35, 36 BtMG), so schließt dieses nicht ohne weiteres die Zuführung eines Betäubungsmittelstraftäters zu einer Therapie aus, was ihn damit zu einem straffreien Verhalten veranläßt.