Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.07.1990, Az.: Ss 286/90
Verlesen eines ärztlichen Attests in der Hauptverhandlung; Strafrechtliche Verfolgung eines zu Unrecht Beschuldigten; Gesetzeskonkurrenz bei Verfolgung eines Unschuldigen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 13.07.1990
- Aktenzeichen
- Ss 286/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1990:0713.SS286.90.0A
Rechtsgrundlagen
- § 256 Abs 1 StPO
- § 340 Abs. 1 StGB
- § 164 Abs. 1 StGB
- § 344 Abs. 1 StGB
Fundstelle
- MDR 1990, 1135 (Volltext mit amtl. LS)
Gründe
1.
Ein ärztl. Attest über einf. Körperverl. kann auch dann nach § 256 Abs 1 StPO verlesen werden, wenn die Tat, auf die es sich bezieht, wegen der Amtsträgereigenschaft des Täters nach § 340 Abs. 1 StGB verfolgt wird.
2.
Ein Polizeibeamter, der in einem dienstl. Bericht wahrheitswidrig die Begehung einer Straftat durch einen anderen behauptet, erfüllt den Tatbestand der Verfolgung eines Unschuldigen auch dann, wenn er selbst der (angeblich) durch die Straftat Geschädigte ist und wenn danach zu erwarten steht, daß er im weiteren Verlauf des Verfahrens mit der Bearbeitung nicht mehr befaßt sein wird.
3.
In einem solchen Fall tritt der Tatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) hinter dem der Verfolgung eines Unschuldigen (§ 344 Abs. 1 StGB) wegen Gesetzeskonkurrenz zurück.