Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 29.11.1990, Az.: 1 Ws 257/90
Verlegung des Termins der Verhandlung bei Verhinderung des Verteidigers; Beachtung des Grundsatzes des rechtsstaatlichen Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 29.11.1990
- Aktenzeichen
- 1 Ws 257/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 20803
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1990:1129.1WS257.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 27.11.1990 - AZ: 13 Js 6266/90 OS
Rechtsgrundlage
- § 228 Abs. 2 StPO
Fundstelle
- StV 1991, 152
Verfahrensgegenstand
Betäubungsmittelvergehen
In dem Strafverfahren
...
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 29. November 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx und
die Richter am Ober Landesgericht von xxx und xxx
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluß des Vorsitzenden der X. Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 27. November 1990,
durch den der Antrag des Angeklagten auf Verlegung des Termins zur Berufungshauptverhandlung vom 3. Dezember 1990 abgelehnt worden ist,
aufgehoben, weil diese Entscheidung unter den gegebenen Umständen nicht ermessensfehlerfrei getroffen worden ist. Zwar gibt die Verhinderung des Verteidigers dem Angeklagten grundsätzlich nicht das Recht, die Verlegung des Termins zu verlangen (vgl. § 228 Abs. 2 StPO). Diese Vorschrift hat jedoch ihre Grenze am Recht des Angeklagten auf ein rechtsstaatliches Verfahren. Im vorliegenden Fall hat der Vorsitzende mit Verfügung vom 22. November 1990 den Termin zur Berufungsverhandlung auf den 3. Dezember 1990 anberaumt, ohne dem Wunsch des Verteidigers auf Terminsabsprache nachzukommen. Auch wenn insoweit grundsätzlich nicht von einem Anspruch auf Vereinbarung die Rede sein kann, so hätte hier der kurze Zeitraum von nicht einmal zehn Tagen (mit zwei Wochenenden) zwischen Ladung und Termin es geboten, durch fernmündliche Rückfragen abzuklären, ob sowohl dem Angeklagten als auch dem Verteidiger das Erscheinen möglich ist. Da insoweit der Grundsatz des fairen Verfahrens nicht beachtet worden ist, war die Entscheidung über die Ablehnung der Terminsverlegung aufzuheben.