§ 2 ZustVO-NDiszG-MF - Disziplinarbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Finanzministeriums (ZustVO-NDiszG-MF)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NDiszG-MF
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) Das Finanzministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:
- 1.das Landesamt für Bezüge und Versorgung,
- 2.die Oberfinanzdirektion Hannover und
- 3.die Finanzämter.
2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter der dort genannten Behörden.
(3) Die Oberfinanzdirektion Hannover ist außerdem Disziplinarbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Landesfinanzschule Niedersachsen und der örtlichen Dienststellen des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen sowie für die Leiterinnen und Leiter der Finanzämter.