Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 30 NDG - Behörden, Deichaufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Redaktionelle Abkürzung
NDG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

(1) Obere Deichbehörden sind die Regierungspräsidenten (Präsidenten der Verwaltungsbezirke).

(2) Untere Deichbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung findet keine Anwendung. Eine kreisfreie Stadt kann mit einem benachbarten Landkreis, eine große selbstständige Stadt mit dem Landkreis vereinbaren, dass der Landkreis auch für das Gebiet der Stadt die Aufgaben der unteren Deichbehörde erfüllt. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Bezirksregierung; sie ist im amtlichen Verkündungsblatt der Bezirksregierung bekannt zu machen.

(3) (weggfallen)

(4) Die Deichbehörden haben sicherzustellen, dass die den Trägern der Deicherhaltung durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllt werden (Deichaufsicht). Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach dem Recht der Wasser- und Bodenverbände bleiben unberührt.