§ 30 NDG - Behörden, Deichaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Amtliche Abkürzung
- NDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
(1) Oberste Deichbehörde ist das Fachministerium.
(2) Die Aufgaben der unteren Deichbehörden nehmen die Landkreise und die kreisfreien Städte wahr. § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung findet keine Anwendung. Eine kreisfreie Stadt kann mit einem benachbarten Landkreis, eine große selbständige Stadt mit dem Landkreis vereinbaren, dass der Landkreis auch für das Gebiet der Stadt die Aufgaben der unteren Deichbehörde erfüllt. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fachministeriums und ist von den Vertragschließenden ortsüblich bekannt zu machen.
(3) (weggefallen)
(4) Die Deichbehörden haben sicherzustellen, dass die den Trägern der Deicherhaltung durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllt werden (Deichaufsicht). Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach dem Recht der Wasser- und Bodenverbände bleiben unberührt.