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Art. 6 ZStGefStoffA - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Redaktionelle Abkürzung
ZStGefStoffA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81640030000000

(1) Die Tätigkeit der AKMP hat zum Ziel, im Rahmen des Gefahrstoffrechts den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern.

(2) Die AKMP vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich des Akkreditierungswesens. Die AKMP akkreditiert und überwacht Mess- und Prüfstellen, die Aufgaben zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wahrnehmen.

(3) Der AKMP obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Die Akkreditierungskriterien für Messstellen zur Überwachung von Gefahrstoffen an Arbeitsplätzen sowie für die Stellen, die die Stoffexposition in Arbeitsbereichen beurteilen, festzulegen,
  2. 2.
    ein Akkreditierungssystem aufzubauen und zu betreiben,
  3. 3.
    Begutachtungen der Messstellen durchzuführen,
  4. 4.
    ein Qualitätssicherungssystem für akkreditierte Stellen festzulegen und den Erfahrungsaustausch der von ihr akkreditierten Stellen zu organisieren und durchzuführen,
  5. 5.
    Gutachten im Einzelfall zu erstellen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit der AKMP (vertreten durch das Hessische Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung) auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Gemeinsamen Beirates von ZLS und AKMP der AKMP weitere, im Verwaltungsabkommen festzulegende Aufgaben über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben hinaus zu übertragen.