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Art. 6 ZLS-Abk - Schlußvorschriften

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Redaktionelle Abkürzung
ZLS-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81640030000000

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem StMAS zugeht. (1)

(2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1995.

(3) Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der ZLS so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden Land zu übernehmen.

In Kraft getreten am 1. Mai 1996 (Bek. vom 28. Mai 1996, Nds. GVBl. S. 254).

Bonn, den 16. Dezember 1993, und Magdeburg, den 17. Dezember 1993

Für das Land Baden-Württemberg
Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern
Dr. Edmund Stoiber

Für das Land Berlin
Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg
Dr. h. c. Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen
Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Dr. Henning Voscherau

Für das Land Hessen
Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Dr. Berndt Seite

Für das Land Niedersachsen
Gerhard Schröder

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Dr. h. c. Johannes Rau

Für das Land Rheinland-Pfalz
Rudolf Scharping

Für das Saarland
Hans Kaspar

Für den Freistaat Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt
Dr. Christoph Bergner

Für das Land Schleswig-Holstein
Heide Simonis

Für den Freistaat Thüringen
Dr. Bernhard Vogel