§ 14 NBrandSchG - Hauptberufliche Wachbereitschaft
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NBrandSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
1Eine Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr kann die Freiwillige Feuerwehr durch eine Abteilung "Hauptberufliche Wachbereitschaft" verstärken. 2Die in dieser Abteilung Beschäftigten verrichten ihren Dienst nicht ehrenamtlich; sie sollen Beamtinnen oder Beamte sein. 3§ 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.