Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.06.1977, Az.: 8 W 264/77

Sofortige Beschwerde einer Drittschuldnerin gegen die Pfändung eines Anspruchs des Schuldners auf Arbeitslosengeld (Alg); Voraussetzungen der Pfändbarkeit eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.06.1977
Aktenzeichen
8 W 264/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 14765
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1977:0615.8W264.77.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Uelzen - 11.02.1977 - AZ: 7 M 161/77
LG Lüneburg - 22.04.1977 - AZ: 4 T 75/77

Fundstellen

  • MDR 1978, 149 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1641-1642 (Volltext mit amtl. LS)

In der Zwangsvollstreckungsache
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die weitere - sofortige - Beschwerde des Gläubigers vom 10. Mai 1977
gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 22. April 1977
am 15. Juni 1977
beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin vom 16. Februar 1977 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Uelzen vom 11. Februar 1977 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Drittschuldnerin zu tragen.

Beschwerdewert: bis 1.100 DM.

Gründe

1

Die nach § 568 Abs. 2 ZPO zulässige weitere - sofortige - Beschwerde des Gläubigers gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hat Erfolg. Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin gegen die Pfändung des Anspruchs des Schuldners auf Arbeitslosengeld ist unbegründet, denn die Voraussetzungen einer Pfändbarkeit dieses Anspruchs nach § 54 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 2 Sozialgesetzbuch - SGB - i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 5 SGB sind erfüllt.

2

Nach den zitierten Bestimmungen kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn das nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht (wobei beispielhaft als bei der Prüfung zu berücksichtigende Gesichtspunkte die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners, die Art des beizutreibenden Anspruchs und Höhe und Zweckbestimmung der Sozialleistung erwähnt sind) und wenn der Schuldner dadurch nicht hilfsbedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzed wird.

3

Mit Recht geht das Landgericht davon aus, daß der Schuldner nicht hilfsbedürftig wird, wenn ihm von dem Arbeitslosengeld nur die nach § 850 c ZPO unter Berücksichtigung einer möglichen Unterhaltspflicht des Schuldners pfändungsfreien Beträge verbleiben; insoweit kann auf die Berechnung des Landgerichts Bezug genommen werden. Darüber hinaus entspricht jedoch die Pfändung des "wie Arbeitseinkommen" in den durch § 850 c ZPO gezogenen Grenzen pfändbaren Teils des Arbeitslosengeldes auch der Billigkeit. - Bei den Überlegungen zu diesem Punkt ist davon auszugehen, daß die Regelung in § 54 SGB sich auf eine Vielzahl von Sozialleistungen in Geld bezieht, die nach dem Anlaß der Zuwendung, ihrer Zweckbestimmung und ihrer Höhe durchaus verschieden sind. Deshalb wird gerade die Zweckbestimmung der Sozialleistung oft darüber entscheiden, welches zusätzliche Gewicht den beispielhaft angeführten sonstigen Umständen bei der Billigkeitsprüfung noch zukommen kann. Soll etwa eine Sozialleistung in Form einer Grundrente einen Ausgleich für erlittene körperliche Beeinträchtigungen des Schuldners bieten, so werden wegen dieser Zweckbestimmung gewichtige für eine Pfändung sprechende Gesichtspunkte festgestellt werden müssen. Dient dagegen die Sozialleistung der Unterhaltssicherung und hat sie damit Lohnersatzfunktion, wie es beim Arbeitslosengeld der Fall ist, so wird diese Zweckbestimmung - neben der Höhe des Anspruchs, die bei der Anwendung von § 850 c ZPO Berücksichtigung findet - bei der Billigkeitsprüfung grundsätzlich die entscheidende Rolle zu spielen haben. Sozialleistungsansprüche mit Lohnersatzfunktion sind im SGB in den durch die Natur der Sache gebotenen Grenzen verkehrsfähig gemacht worden (§ 53 Abs. 3 SGB). Sie können danach abgetreten und verpfändet werden, soweit sie den nach § 850 c ZPO pfändungsfreien Betrag übersteigen; der sozialleistungsberechtigte Schuldner soll sich nämlich nicht freiwillig hilfsbedürftig machen können, damit nicht dem Gläubiger das Kreditrisiko letztlich auf Kosten der Allgemeinheit abgenommen wird. Darf aber der Schuldner freiwillig den pfändungsfreien Teil seiner Sozialleistungsansprüche als Kreditgrundlage und/oder zur Sicherung bzw. Befriedigung seiner Gläubiger verwenden, so wird es angesichts der Kongruenz zwischen Abtretbarkeit und Pfändbarkeit (§ 851 Abs. 1 ZPO) einer Forderung grundsätzlich auch billig sein, ihm innerhalb derselben Grenzen die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung und damit dem Gläubiger den Zugriff auf den pfändbaren Teil des Anspruchs zu gestatten. In der Unfreiwilligkeit einer Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung ist ein hinreichender Grund für eine Differenzierung nicht zu finden; anderenfalls würde sogar der säumige Sozialleistungsempfänger gegenüber demjenigen privilegiert, der durch Abtretung oder Verpfändung des pfändungsfreien Teils seiner Ansprüche für Befriedigung seiner Gläubiger sorgt. Ist aber die Billigkeit einer Pfändung in dem durch § 850 c ZPO gezogenen Rahmen schon wegen der Art des Sozialleistungsanspruchs zu bejahen, wie der Senat hier nach alledem meint, so steht das Fehlen exakter Feststellungen über weitere Umstände, die nur zusätzlich für die Billigkeit der Pfändung sprechen könnten (wie etwa besondere Bedürftigkeit des Gläubigers; eigenes Vermögen des Schuldners, das er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwenden könnte; Ursprung der Forderung in einer unerlaubten Handlung des Schuldners und dergleichen) der Pfändung nicht entgegen (so im Ergebnis Stöber in Rechtspfleger 1977 S. 117 ff. - 120 -).

4

Der Senat hat bei dieser Sachlage keine Veranlassung, die Frage zu entscheiden, ob in einem Verfahren der vorliegenden Art der Schuldner vom Vollstreckungsgericht von Amts wegen angehört werden darf, wie das hier geschehen ist, oder ob ein solches Verfahren, wie das Landgericht meint, mit Rücksicht auf § 834 ZPO zu unterbleiben hat. Der Senat hält jedoch die im Ergebnis mit der landgerichtlichen Auffassung übereinstimmende Argumentation des Oberlandesgerichts Hamm in Rechtspfleger 1977, S. 180 f, für überzeugend, wonach der Schuldner nur auf Antrag des Gläubigers anzuhören ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, da das Rechtsmittel der Drittschuldnerin letztlich erfolglos bleibt.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: bis 1.100 DM.