Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 06.02.1992, Az.: 2 B 89/91

Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs der Nachbarn gegen die bauaufsichtliche Zustimmung zur Errichtung eines Fernmeldeturms; Baubeginn als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verwirkung des nachbarlichen Widerspruchsrechtes; Verstoß des nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilenden Fernmeldeturms gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme ; Überwiegendes Interesse an der Aufschiebung der Vollziehung wegen bislang ungeklärter die Gesundheit der Nachbarn beeinträchtigender Energieabstrahlungen nach Inbetriebnahme der Anlage

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
06.02.1992
Aktenzeichen
2 B 89/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 10815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:1992:0206.2B89.91.0A

Verfahrensgegenstand

Anfechtung einer Zustimmung für einen Fernmeldeturm

Prozessführer

1. Herr ...

2. Frau ...

Prozessgegner

Bezirksregierung ...

Sonstige Beteiligte

Deutsche Bundespost Telekom, - Oberpostdirektion ... -, P.

In dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer Lüneburg des Verwaltungsgerichts Stade
am 6. Februar 1992 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 31. Mai 1990 erteilte Zustimmung zur Errichtung eines Fernmeldeturms wird angeordnet.

  2. 2.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. 3.

    Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladen sind nicht erstattungsfähig.

  4. 4.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 DM (in Worten: Zehntausend Deutsche Mark) festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller wenden sich als Nachbarn gegen eine der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte bauaufsichtliche Zustimmung zur Errichtung eines Fernmeldeturms.

2

Die Beigeladene beantragte am 4. April 1990 bei der Antragsgegnerin, der Errichtung eines 75,5 m hohen Fernmeldeturms und eines Betriebsgebäudes auf dem Grundstück ... in ... zuzustimmen. Nordöstlich an das Grundstück der Beigeladenen grenzt die Bahnstrecke ... An die Bahnanlage wiederum schließt sich die ... an. Die Antragsteller bewohnen das im Eigentum der Antragsteller in zu 2. und deren Mutter stehende Grundstück .... Der Flächennutzungsplan der Stadt ... weist das Grundstück der Beigeladenen als Gewerbegebiet und das von den Antragstellern bewohnte Grundstück als allgemeines Wohngebiet aus.

3

Mit Bescheid vom 31. Mai 1990, der den Antragstellern nicht bekanntgegeben wurde, stimmte die Antragsgegnerin dem Bauvorhaben der Beigeladenen zu. Nachdem die Beigeladene im September 1991 mit der Durchführung der Baumaßnahme begonnen hatte, legten die Antragsteller am 1. November 1991 insoweit gegen den Bescheid vom 31. Mai 1990 Widerspruch ein, als er sich auf die Errichtung eines Fernmeldeturms bezog. Daraufhin beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin, die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 31. Mai 1990 anzuordnen. Diesem Antrag entsprach die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19. November 1991. Die Antragsteller haben daraufhin am 9. Dezember 1991 bei Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

4

II.

Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

5

1.)

Der Widerspruch der Antragsteller gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom 31. Mai 1990 erteilte bauaufsichtliche Zustimmung zur Errichtung eines Fernmeldeturms zeitigt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin keine aufschiebende Wirkung. Nach der bis zum Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809 - 4. VwGOÄndG -) bestehenden Rechtsprechung beider mit Baurechtssachen befaßten Senate des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hatte der Widerspruch des Nachbarn gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung regelmäßig keine aufschiebende Wirkung (vgl. dazu die Darstellung bei: Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 4. Aufl. 1987, § 72 Rdnrn. 65 ff). Es kam nur eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch die Widerspruchsbehörde oder das Gericht in Betracht (vgl. z.B.: OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.11.1982 - 1 OVG B 59/82 -, DVBl. 1983, 184). Diese Rechtsprechung galt auch für bauaufsichtliche Zustimmungen im Sinne des § 82 NBauO, da diese nach Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Vorschrift an die Stelle einer sonst erforderlichen Baugenehmigung treten. Seit dem Inkrafttreten des § 80a VwGO am 1. Januar 1991 (Art. 234, VwGOÄndG) hat sich die Rechtslage insoweit zwar geändert, als dem Nachbarwiderspruch danach grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 214, VwGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt jedoch nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn der Verwaltungsakt - wie im vorliegenden Fall - vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegeben worden ist (vgl. dazu auch: OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.01.1991 - 1 M 154/90 -). Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist deshalb als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu verstehen. Da der Widerspruch der Antragsteller gegen den Bescheid vom 31. Mai 1990 bereits keine aufschiebende Wirkung hatte, hätte die Antragsgegnerin demnach die sofortige Vollziehung dieses Bescheides gar nicht anzuordnen brauchen. Es kann deshalb auch offenbleiben, ob die Antragsgegnerin das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 31. Mai 1990 ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet hat.

6

Das Recht der Antragsteiler, sich gegen die der Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Zustimmung zu wenden, war zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs am 1. November 1991 noch nicht verwirkt. Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, daß ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstuß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Was die "längere Zeit" anbelangt, während der ein Recht nicht ausgeübt worden ist, obwohl dies dem Berechtigten möglich gewesen wäre, lassen sich allerdings allgemein geltende Bemessungskriterien grundsätzlich nicht angeben. Vielmehr hängt die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 - 4 C 4/89 -, NVwZ 1991, 1182, 1183 [BVerwG 16.05.1991 - BVerwG 4 C 4.89]) [BVerwG 16.05.1991 - 4 C 4/89]. Hier ist der Beginn des für eine Verwirkung maßgeblichen Zeitraums auf den für die Antragsteiler sichtbaren Zeitpunkt des Baubeginns festzulegen. Da nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsteiler erst im September 1991 mit der Durchführung der Baumaßnahme begonnen wurde, bestehen keine Zweifel daran, daß die Antragsteller ihr Widerspruchsrecht am 1. November 1991 noch ausüben durften. Denn der für die Verwirkung eines materiellen Rechts maßgebliche Zeitraum der Untätigkeit des Berechtigten ist deutlich länger zu bemessen als die Zeit, die dem Berechtigten gemäß den im Regelfall geltenden verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfsfristen für die Geltendmachung seines Rechts eingeräumt ist (BVerwG, a.a.O.).

7

Die Antragsteller haben auch ein Rechtsschutzbedürfnis an der von ihnen begehrten Entscheidung. Der Baukörper des Fernmeldeturms ist zwar schon errichtet worden; das Bauwerk ist nach den Angaben der Antragsgegnerin, denen die Beigeladene nicht widersprochen hat, jedoch noch nicht mit der erforderlichen fernmeldetechnischen Ausrüstung ausgestattet worden. Da der Fernmeldeturm somit nach nicht funktionsfähig ist, kann auch bezogen auf die nachbarlichen Interessen von einer völligen Fertigstellung im Sinne "vollendeter Tatsachen" nicht gesprochen werden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.04.1988 - 1 OVG B 31/88 -; vgl. auch: OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.01.1982 - 6 B 82/81 -, BRS 39 Nr. 202). Hinzu kommt, daß es den beiderseitigen Interessen entsprechen dürfte, bereits in diesem Verfahrensstadium eine eventuelle Vorklärung wegen eines sich möglicherweise anschließenden Hauptsacheverfahrens zu erreichen (vgl. ebenso: OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.04.1988).

8

2.)

Der nach alledem zulässige Antrag ist auch begründet.

9

Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte bauaufsichtliche Zustimmung zur Errichtung eines Fernmeldeturms sind bei der in diesem Verfahren nur angebrachten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zwar als offen anzusehen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller ist jedoch gleichwohl an zuordnen, weil die Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung des angefochtenen Bescheides und den entgegengesetzten Interessen der Antragsteller zu deren Gunsten ausfällt.

10

Rechtsgrundlage für die von den Antragstellern angefochtene Zustimmung zur Errichtung des Fernmeldeturms ist § 82 NBauO. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift tritt, sofern der Bund oder ein Land Bauherr ist und durch Beamte mit der Befähigung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 NBauO die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht, an die Stelle einer sonst erforderlichen Baugenehmigung die Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde. Das Zustimmungsverfahren durfte entgegen der Ansicht der Antragsteller im vorliegenden Fall durchgeführt werden. Denn die beigeladene Deutsche Bundespost Telekom ist gemäß § 1 Abs. 2 PostVerfG ein Teilbereich der Deutschen Bundespost, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PostVerfG gemeinsam mit dem Bundesminister für Post- und Telekommunikation die Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens erfüllt. Der Bund ist somit Bauherr der streitigen Anlage.

11

Nach § 82 Abs. 2 Satz 2 NBauO gilt für das Zustimmungsverfahren u.a. § 75 NBauO sinngemäß. Die Zustimmung ist danach nur zu erteilen, wenn die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Baumaßnahme gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 NBauO im Zustimmungsverfahren nur auf ihre Vereinbarkeit mit den §§ 7 bis 13, 47 NBauO und den Vorschriften über den Brandschutz, ausgenommen die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile (Nr. 1), dem städtebaulichen Planungsrecht (Nr. 2), örtlichen Bauvorschriften (Nr. 3) und dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz (Nr. 4) geprüft und, falls erforderlich, die Entscheidung nach § 13 NNatSchG getroffen wird. Daraus folgt, daß die Antragsteller im Rahmen dieses Verfahrens nicht mit Erfolg geltend machen können, die angefochtene bauaufsichtliche Zustimmung verstoße gegen § 1 Abs. 1 und § 19 NBauO. Dabei kann offenbleiben, ob die vorgenannten Vorschriften überhaupt nach bar schützend sind (vgl. insoweit: Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 1 Rdnr. 16 und § 7 Rdnrn. 12 und 20 zu § 1; § 19 Rdnr. 3 und § 72 Rdnr. 20 zu § 19). Denn eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die gemäß § 82 Abs. 3 NBauO nicht Gegenstand der Prüfung und Entscheidung im Zustimmungsverfahren waren, kann nur unmittelbar gegenüber dem öffentlichen Bauherrn, nicht dagegen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geltend gemacht werden (Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 82 Rdnr. 17; HessVGH, Beschl. v. 02.05.1980 - IV TG 24/80 -, BRS 36 Nr. 183 zu § 107 HBO; OVG Münster, Beschl. v. 30.06.1976 - X B 666/76 -, BRS 30 Nr. 121 zu § 97 BauO NW).

12

Ob die Vorschriften, auf die sich nach alledem die Prüfung im Zustimmungsverfahren zu beschränken hatte, der streitigen Baumaßnahme entgegenstehen, läßt sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht abschließend beurteilen. Denn es ist zweifelhaft, ob der bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilende Fernmeldeturm gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, dem eine drittschützende Wirkung zukommt, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urt. v. 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, BRS 40 Nr. 4; Urt. v. 05.08.1983 - 4 C 53.81 -, BRS 40 Nr. 198). Es kann noch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß von dem Fernmeldeturm nach der Inbetriebnahme keine die Gesundheit der Antragsteller beeinträchtigenden Energieabstrahlungen ausgehen werden. Gerade in jüngster Zeit wird von Ärzten und Wissenschaftlern zunehmend auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hingewiesen, die durch den Einsatz elektromagnetischer Strahlungen hervorgerufen werden können (vgl. nur: Dr. med. Karl-Heinz Braun von Gladiß, Denkweisen und Behandlungsmethoden ärztlicher Praxis, Eine Aufsatzsammlung zur ganzheitlichen Medizin; Wulf-Dietrich Rose, Elektrosmog-Elektrostress, Strahlung in unserem Alltag und was wir dagegen tun können).

13

Angesichts dieser Sachlage ist es bei Abwägung der widerstreitenden Interessen im vorliegenden Fall geboten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller anzuordnen. Denn es liegen bislang keine substantiierten und nachvollziehbaren Gutachten von Sachverständigen zu der Frage vor, ob von der hier streitigen baulichen Anlage nach der Inbetriebnahme die Gesundheit der Antragsteller beeinträchtigende Energieabstrahlungen ausgehen werden. Die von der Antragsgegnerin insoweit vorgelegte Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamts für Immissionsschutz (NLIS) vom 10. November 1990 sieht die Kammer nicht als ausreichend an, da es sich in erster Linie um eine Bewertung der Gefährdung sowie wesentlichen Belästigung durch die Einwirkung elektromagnetischer Felder verschiedener Richtfunkverbindungen handelt. Konkrete und nachprüfbare Aussagen und Berechnungen zu dem hier allein streitigen Fernmeldeturm enthält die Stellungnahme vom 10. November 1990 dagegen nicht. Auch die von der Antragsgegnerin des weiteren vorgelegte Stellungnahme des NLIS vom 3. Januar 1991, die nahezu wortwörtlich mit der Stellungnahme vom 10. November 1990 übereinstimmt, enthält zu dem hier streitigen Fernmeldeturm keine sachverständigen Aussagen, da sie sich auf die Richtfunkverbindung Winsen O-Egestorf 1 bezieht. Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall auch von demjenigen, der Gegenstand des den Beteiligten bekannten Verfahrens 2 B 79/91 war. Denn in jenem Verfahren lagen der Kammer - anders als im vorliegenden Fall - Berechnungen des Bundesamts für Post- und Telekommunikation vor, die ergeben hatten, daß der nach der DIN VDE 0848 Teil 2 zu beachtende Schutzabstand von dem dort streitigen Antennen träger eingehalten wird. Die Antragsgegnerin wird deshalb die von ihr im bisherigen Verwaltungsverfahren noch überhaupt nicht geprüfte Frage, ob von dem Fernmeldeturm die Gesundheit der Antragsteller beeinträchtigende Energieabstrahlungen ausgehen, im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens gutachterlich klären lassen müssen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 DM (in Worten: Zehntausend Deutsche Mark) festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.