Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 29.04.2014, Az.: 5 B 243/14
Altkleider; Altkleidersammlung; Alttextilien; Container; gewerbliche Sammlung; Sammelbehälter; Unzuverlässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 29.04.2014
- Aktenzeichen
- 5 B 243/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 42621
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs 5 KrWG
- § 18 Abs 2 KrWG
- § 18 Abs 1 KrWG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Eine unrichtige oder unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige kann grundsätzlich auch Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen (Anschluss an VGH Bad. Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 10 S 1202/13 -, Rn. 22).
Fügt das Sammelunternehmen seiner Anzeige Nachweise bei, müssen diese, selbst wenn hierfür keine Verpflichtung bestand, auch in sich stimmig sein. Geben die getätigten Angaben und beigefügte oder nachgereichte Unterlagen Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln, ist die Behörde berechtigt und verpflichtet, diesen Zweifeln nachzugehen und vom Anzeigenden eine Klärung zu verlangen, um dem ihr obliegenden Prüfauftrag nachzukommen. Lassen sich die Zweifel auch im weiteren Verfahren nicht ausräumen, kann die Behörde hieraus Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers herleiten.
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24. Januar 2014 gegen die abfallrechtliche Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2014 wird angeordnet, soweit er gegen die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall eines Verstoßes gegen die in Ziff. 1 des Bescheides enthaltene Untersagungsanordnung gerichtet ist (Ziff. 4 lit. a des Bescheides).
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Verfügung des Antragsgegners, mit der dieser ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeldern die gewerbliche Sammlung von Alttextilien untersagt und ihr aufgegeben hat, die aufgestellten Alttextiliencontainer zu entfernen.
Bei der Antragstellerin, einer Rechtsnachfolgerin des von demselben Geschäftsführer, Herrn N., betriebenen Unternehmens N……., handelt es sich um einen für den Geltungsbereich Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln und Lagern von u.a. Bekleidung und Textilien zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb, der im Bereich des Textilrecyclings tätig ist und Altkleider- und Altschuhsammlungen mittels aufgestellter Sammelbehälter im gesamten Bundesgebiet betreibt. Die Betreuung der Sammelbehälter erfolgt nach Angabe der Antragstellerin durch die Firmen …. und …, mit denen sie entsprechende Verträge abgeschlossen hat.
Am 28. August 2012 zeigte die Firma N. dem Antragsgegner unter Beifügung verschiedener Unterlagen die Durchführung gewerblicher Sammlungen an, die bereits vor dem 1. Juni 2012 stattgefunden hätten. In der Folgezeit forderte der Antragsgegner mehrfach weitere Darlegungen und Unterlagen zur Vervollständigung der Anzeige nach. Mit einem an die Firma N. gerichteten Schreiben vom 23. Januar 2013 stellte der Antragsgegner fest, dass eine den Anforderungen des § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen - KrWG - genügende Anzeige einer gewerblichen Sammlung nicht vorliege und die Firma N. deshalb nicht berechtigt sei, gewerbliche Sammlungen im Landkreis L. durchzuführen. Zudem drohte er die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens an, falls Sammlungen ohne eine vollständig erfolgte Anzeige durchgeführt werden. Mit mehreren E-Mails ergänzte die Antragstellerin ihre Angaben und fügte weitere Unterlagen bei. Zudem fanden in dieser Angelegenheit mehrfach Telefonate zwischen den Beteiligten statt.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2014 erließ der Antragsgegner nach vorangegangener Anhörung eine abfallrechtliche Verfügung, mit der er der Antragstellerin unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die gewerbliche Sammlung von Alttextilien im Landkreis L. untersagt (Ziff. 1 des Bescheides) und ihr aufgegeben hat, die aufgestellten Alttextiliencontainer bis zum 31. Januar 2014 zu entfernen (Ziff. 2). Für den Fall der Zuwiderhandlung hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides drohte er ihr zudem ein Zwangsgeld in Höhe von 2.250,00 EUR (Ziff. 4 lit. a), hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheides in Höhe von 100,00 EUR für jeden dann noch aufgestellten Container (Ziff. 4 lit. b) an. Die Kosten des Verfahrens setzte der Antragsgegner gegen die Antragstellerin in Höhe von 84,00 EUR fest (Ziff. 5).
Die Untersagungsverfügung (Ziff. 1 des Bescheides) stützte der Antragsgegner auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Es bestünden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin, weil ihr jegliche Einsicht zu rechtmäßigem Handeln fehle. So habe die Antragstellerin über ein Jahr lang Alttextilien gesammelt, ohne dass eine vollständige Anzeige für die gewerbliche Sammlung von Alttextilien nach § 18 Abs. 1 KrWG vorgelegen habe und sie mehrfach und unter Bußgeldandrohung zur Vervollständigung der Angaben aufgefordert worden sei. Aus diesem Verhalten lasse sich schließen, dass der Antragstellerin an einer rechtmäßigen Lösung des Problems nicht gelegen sei. Auf die Frage, ob die Anzeige in der Vergangenheit vollständig war bzw. jetzt ist, komme es inzwischen nicht mehr an. Die Tatsache, dass die Antragstellerin trotz Aufforderung zur Vervollständigung der Anzeige und mehrfacher Hinweise auf anderenfalls ordnungswidriges Verhalten weiter Alttextilien gesammelt habe, ohne den Rechtsweg zu beschreiten oder in irgendeiner Form versucht zu haben, mit ihm - dem Antragsgegner - zusammenzuarbeiten, sei ein eindeutiges Indiz dafür, dass sie an einer rechtmäßigen Lösung des Problems nicht interessiert sei. Die Antragstellerin habe auch nicht dargelegt, dass sie bereits vor dem 1. Juni 2012 Alttextilien im Landkreis L. gesammelt habe und damit als Bestandssammler nach § 72 Abs. 2 KrWG die Übergangsregelungen für sich beanspruchen könne. Dagegen sprächen die erst am 12. April 2012 erfolgte Anzeige der Firma N. beim zuständigen Gewerbeamt, das Teilnahmezertifikat des Herrn N. über ein im Mai 2012 durchgeführtes Seminar, die mit dem 20. Juni und 20. August 2012 datierten Verträge mit den Geschäftspartnern für die Abnahme der Alttextilien sowie die erst am 4. Juni 2012 erfolgte Anzeige nach § 53 KrWG bei dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt.
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestünden auch deshalb, weil die Antragstellerin bei der Aufstellung der Alttextiliencontainer systematisch gegen das Straßenrecht verstoße. Mindestens 15 Container im Kreisgebiet seien ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt worden. Die Antragstellerin sei in mehreren Fällen von Gemeinden aufgefordert worden, die entsprechenden Container abzuholen und dem teilweise auch nachgekommen, womit sie den Rechtsverstoß auch eingestanden habe. Darüber hinaus sei die Durchführung der Sammlung auch deshalb zu untersagen, weil die ordnungsgemäße Verwertung der Abfälle nicht sichergestellt sei und die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht anders gewährleisten werden könne. Die beauftragten Dienstleistungsunternehmen würden laut § 4 Abs. 1 Satz 1 des abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages durch Überlassung eines Teils des Sammelgutes vergütet. Die ordnungsgemäße Verwertung dieses Teils der Alttextilien sei nicht gewährleistet. Auch hinsichtlich des übrigen Teils der Alttextilien sei eine schadlose Verwertung nicht umfassend dargelegt, insbesondere seien keine näheren Angaben zum Weg und zur Art der Verwertung gemacht, sondern es sei nur auf Abnahmebestätigungen zweier Firmen in Spanien bzw. Polen verwiesen worden. Es widerspreche dem Sinn des Anzeigeverfahrens, wenn die erforderlichen Darlegungen durch die Behörde erzwungen werden müssten.
Da zu erwarten sei, dass die Antragstellerin die Container trotz Untersagung stehen lasse und die Sammlung fortführe, sei es zur Verhinderung der Sammlung darüber hinaus erforderlich, auch die Entfernung der Container anzuordnen (Ziff. 2 des Bescheides).
Der Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 3 des Bescheides) bestehe darin, dass das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung und einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, im Rahmen der Sammeltätigkeit möglichst hohe Erlöse zu erzielen, überwiege. Zudem sei es nicht hinnehmbar, wenn sich für die unzulässige Sammlung der Antragstellerin ein Wettbewerbsvorteil gegenüber einer Sammlung ergebe, die vor Aufnahme der Sammeltätigkeit die gesetzlichen Rahmenbedingungen einhalte.
Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Anordnungen (Ziff. 4 des Bescheides) sei das mildeste geeignete Mittel. Eine Ersatzvornahme scheide aus, weil nicht sämtliche Container-Standorte bekannt seien.
Gegen den Bescheid vom 15. Januar 2014 legte die Antragstellerin am 24. Januar 2014 Widerspruch ein. Über ihren gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsgegner soweit ersichtlich bisher nicht entschieden.
Ebenfalls am 15. Januar 2014 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Der Bescheid verstoße gegen die rechtsstaatliche Neutralitätspflicht. Der Antragsgegner als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibe ein eigenes Abfallentsorgungssystem, in dessen Rahmen er auch Alttextilien sammle. Eine neutrale Entscheidung über die Anzeige der Sammlung von Alttextilien könne nicht gewährleistet werden, weil die hierfür zuständige Behörde, das Bauverwaltungsamt, zum selben Dezernat wie der Abfallwirtschaftsbetrieb des Antragsgegners gehöre und damit im Anzeigeverfahren Einfluss auf die Wettbewerbsstellung eines eigenen kommunalen Entsorgungsbetriebes genommen werde.
Auch seien die Voraussetzungen für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht gegeben, da Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht begründet seien.
Die in der Anzeige vom 28. August 2012 gemachten Angaben seien vollständig gewesen. Mit mehreren E-Mails seien weitere Angaben gemacht worden. Darüber hinausgehende Angaben und Nachweise verlange § 18 Abs. 2 KrWG nicht. Sie - die Antragstellerin - habe mit dem Antragsgegner in ständigem Kontakt gestanden und ihre Angaben ergänzt. Der Aufforderung vom 31. August 2012, weitere Angaben zu machen, sei sie nicht gefolgt, da sie hierzu nicht verpflichtet gewesen sei. § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG verlange nicht als Beleg für die Unternehmensgröße die Angabe der eingesetzten Fahrzeuge und des Jahresumsatzes 2011. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG bedürfe es zur Feststellung von Art und Ausmaß der Sammlung nicht einer genauen Auflistung der gesammelten Abfälle mit Abfallschlüsselnummern, Angaben zu mit der Sammlung beauftragten Dritten und einer genaue Beschreibung der Sammelcontainer oder die Vorlage einer Standortliste der Sammelcontainer. Sie - die Antragstellerin - habe gleichwohl eine Standortliste vorgelegt (E-Mail vom 21. November 2013), was auch für ihre Zuverlässigkeit spreche. § 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG verlange nicht weitere Angaben zu Art, Menge und Verbleib der Abfälle. Sie habe entsprechende Angaben in Ziff. 2 und 4 der Anzeige gemacht, die Sortierung der Alttextilien sowie die Verwertungswege unter Benennung der Verwertungsbetriebe dargelegt und den mit der Firma O. geschlossenen Vertrag vorgelegt (Ziff. 4 und 5 sowie E-Mail vom 30. Januar 2013 mit Anlage). § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG verpflichte sie auch nicht über die bisherigen Angaben zu den Verwertungswegen hinaus auch Angaben zu den Verwertungsanlagen mit Beschreibung der Art der Verwertung zu machen und „nach Möglichkeit“ - so die Formulierung des Antragsgegners - weitere Unterlagen der Verwertungsanlagen beizufügen“. Verlangt sei nicht der Nachweis, sondern nur die Darlegung des Verwertungsweges. Gleichwohl seien mit E-Mail vom 30. Januar 2013 ein Vertrag mit dem Verwertungsunternehmen Fa. O. und eine entsprechende Abnahmebestätigung übersandt worden. Bei der wöchentlichen Leerung der Container würden die nicht als Alttextilien zu verwertenden Bestandteile getrennt und in Müllheizkraftwerken verwertet. Die übrigen Textilien würden im Lager ausgeladen und teilweise sortiert. Die Firma V. Textile kaufe die sortierten Second-Hand-Artikel und hole diese vom Lager ab. Die Firma O. kaufe die unsortierten Textilien ab Lager auf. Mit beiden Firmen, zu denen sich nähere Angaben aus dem jeweiligen Internetauftritt ergäben, seien entsprechende Verträge abgeschlossen, die die Antragstellerin neben einer aktuellen Abnahmebestätigung der Firma O. mit Schriftsatz vom 2. April 2014 übersandt habe. Die Vorlage eines Führungszeugnisses des Geschäftsführers für den Nachweis seiner Zuverlässigkeit sehe § 18 Abs. 2 KrWG ebenfalls nicht vor.
Sie - die Antragstellerin - könne sich auch auf die Übergangsvorschrift nach § 72 Abs. 2 KrWG berufen. Sie habe Alttextilsammlungen auf dem Gebiet des Antragsgegners bereits vor dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 1. Juni 2012 betrieben und sei damit Bestandssammlerin. Das Gewerbe sei schon am 15. Oktober 2007 von ihrer Rechtsvorgängerin, der Firma N., angemeldet worden. Nach einer umzugsbedingter Abmeldung sei eine Neuanmeldung nur fünf Tage später am 17. April 2012 erfolgt. Die Verträge mit den Verwertungsunternehmen seien schon vor dem 1. Juni 2012 geschlossen worden. Die mit dem 20. Juni bzw. 20. August 2012 datierten Bescheinigungen der Fa. O. und V. T. seien allein ausgestellt worden, um im Rahmen der am 25. August 2012 erfolgten Anzeige die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Sammlung darlegen zu können. Entgegen der Annahme des Antragsgegners handele es sich nicht um Verträge. Die Firma N. habe seit 2007 deutschlandweit Alttextilien gesammelt, sei jedoch eine Zeit lang nicht im Handelsregister eingetragen gewesen. Eine Eintragung als Kaufmann im Handelsregister sei erst am 24. April 2012 erfolgt. Die Anzeige nach § 53 KrWG sei am 31. Mai 2012 und damit vor dem Inkrafttreten des KrWG erfolgt. Mit dieser Anzeige habe die Antragstellerin die Sammlung weiterbetreiben dürfen.
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit könnten sich auch nicht dadurch ergeben, dass sie - die Antragstellerin - im Anzeigeverfahren kein Rechtsmittel eingelegt und trotzdem weitergesammelt habe, da es keine rechtsmittelfähige Entscheidung gegeben habe. Daraus, dass sie den Antragsgegner nicht darauf hingewiesen habe, dass die von ihr mit Schriftsatz vom 31. August 2012 geforderten Unterlagen von § 18 Abs. 2 KrWG nicht erfasst sind, könne ebenfalls keine Unzuverlässigkeit hergeleitet werden, da die Behörde selbst wissen müsse, welche Angaben und Nachweise für eine vollständige Anzeige erforderlich sind.
Die Sammelcontainer seien auch nicht unter Verstoß gegen das Straßenrecht aufgestellt worden. Sie seien unter Abschluss von Pachtverträgen auf Privatgrundstücken aufgestellt worden, so dass es einer Sondernutzungserlaubnis nicht bedürfe. An welchen Standorten Container ohne Sondernutzungserlaubnis abgestellt worden seien, habe der Antragsgegner nicht dargelegt. Von einer illegalen Aufstellung in den Gemeinden B. und H. habe sie - die Antragstellerin - erstmals durch die Untersagungsverfügung erfahren, so dass eine Möglichkeit zur Klärung und Stellungnahme nicht bestanden habe. In der Gemeinde U. seien gar keine Container aufgestellt worden. Der Vorwurf des Antragsgegners, wenn bereits 15 rechtswidrig aufgestellte Container bekannt seien, sei davon auszugehen, dass auch die weiteren Container rechtswidrig aufgestellt seien, sei aus der Luft gegriffen. Zudem reichten vereinzelte Verstöße gegen zivil- oder straßenrechtliche Vorschriften nicht aus, um eine Untersagung zu rechtfertigen, da hierfür ein systematisches und massives Fehlverhalten feststehen müsse.
Die Untersagung könne auch nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG gestützt werden, da eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Sammlung durch die benannten zertifizierten Unternehmen nachgewiesen worden sei. Die Firma F., die die Sammelcontainer der Antragstellerin im Kreisgebiet betreue, werde für ihre Dienstleistungen nicht mit den gesammelten Alttextilien bezahlt. Alle Betreuungsfirmen würden generell mit Geld entlohnt. Das sehe auch § 4 Abs. 1 des mit dieser Firma geschlossenen Vertrages vor. In welcher Höhe die Entlohnung erfolge, werde nicht offengelegt. Rechnungen der Firmen könnten jedoch vorgelegt werden. Für sie - die Antragstellerin - sei unverständlich, weshalb die F. einen anderen Vertrag übersandt habe.
Die Untersagung sei darüber hinaus auch unverhältnismäßig, weil sie massiv in ihre gewerbliche Tätigkeit eingreife, der Antragsgegner allein auf eine nach seiner Meinung unvollständige Anzeige abgestellt habe und andere Untersagungsgründe nicht vorlägen.
Die Anordnung, sämtliche Container zu entfernen, sei rechtswidrig, da sie mangels Angabe der Standorte nicht konkret genug formuliert sei. Darüber hinaus sei nicht nachweisbar dargelegt, welche Container rechtswidrig abgestellt worden seien, zumal auch die Begründung für die Untersagung nicht tragfähig sei und sie - die Antragstellerin - im Übrigen Bestandsschutz genieße.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zudem rechtswidrig, weil die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses i.S.d. § 80 Abs. 3 VwGO mit der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung sowie einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht ausreichend sei. Durch die ordnungsgemäße und rechtzeitige Anzeige ihrer Sammlung und die Belege der Verwertungsunternehmen sei die geordnete Abfallentsorgung sowie eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Sammlung gewährleistet. Der Sofortvollzug könne auch nicht allein wegen der Verletzung einer Gesetzesnorm begründet sein. Zudem bewerte der Antragsgegner das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin deshalb nachrangig, weil er durch weitere Sammlungen seine eigenen wirtschaftlichen Ziele als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gefährdet sehe. Grund für die Anordnung des Sofortvollzugs sei die Hinderung der Antragstellerin in ihrem Betrieb. Zudem führe die Antragstellerin bereits seit Jahren Alttextilsammlungen auf dem Gebiet des Antragsgegners durch, ohne dass es zu Problemen gekommen sei. Daher überwiege der Vertrauensschutz gemäß § 18 Abs. 7 KrWG.
Die Zwangsgeldfestsetzung [offensichtlich gemeint: die Zwangsgeldandrohung] sei ebenfalls rechtswidrig. Hinsichtlich der Untersagungsverfügung fehle es an einer Fristsetzung. Da die Anordnung zur Entfernung der Sammelbehälter zu unbestimmt sei, sei die diesbezügliche Androhung rechtsgrundlos erfolgt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziff. 1, 2 und 4 des Bescheides vom 24. Januar 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt er aus: Die abfallrechtliche Verfügung sei rechtmäßig. Ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht sei nicht gegeben. Der eigene Abfallwirtschaftsbetrieb sei von dem die Aufgaben als untere Abfallbehörde wahrnehmenden Bauordnungsamt organisatorisch und personell getrennt. Die Altkleidersammlung des Abfallwirtschaftsbetriebes habe zudem erst am 1. November 2013 begonnen, während der angegriffene Bescheid ein bereits seit 2012 laufendes Verfahren abschließe.
Die Anzeige der Sammlung durch die Antragstellerin sei nicht vollständig erfolgt. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Antragstellerin eine Standortliste als Beleg für das Ausmaß der Sammlung nachgereicht habe. Diese sei zwar grundsätzlich nicht Voraussetzung einer Anzeige, jedoch habe die Antragstellerin diese selbst zur Voraussetzung für die Vollständigkeit gemacht, indem sie im Anzeigevordruck zum „Ausmaß der Sammlung“ auf diese Liste verwiesen habe, ohne sie jedoch beizufügen. Die Standortliste enthalte lediglich die Anzahl der Container pro Gemeinde und keine genauen Standorte. Die bloße Benennung der Verwertungsbetriebe genüge nicht, um die vom Gesetzgeber beabsichtigte umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der gewerblichen Sammlung durchzuführen. Erforderlich sei eine konkrete Darlegung der Verwertungsvorgänge. Für das Vorliegen der Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sei die Antragstellerin darlegungs- und beweispflichtig. Das gelte umso mehr, als die Verwertung im Ausland erfolgen solle und nicht ersichtlich sei, in welchem Verhältnis dort die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein Recycling erfolgen solle. Die Darlegung der Verwertungswege müsse detaillierter erfolgen als bisher geschehen.
Die Unzuverlässigkeit könne auf das bisherige Verhalten der Antragstellerin gestützt werden. Falls die Antragstellerin der Auffassung gewesen wäre, dass sie - wie im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht - der Aufforderung zum Einreichen weiterer Unterlagen nicht verpflichtet gewesen wäre, hätte sie dies geltend machen können, anstatt weiter Alttextilien zu sammeln ohne die rechtlichen Standpunkte zu klären. Da im August 2012 noch keine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Anzeige vorgelegen habe, habe der Antragsteller anhand von Gesetz und Gesetzgebungsmaterialien ermittelt, welche Anforderungen zu stellen sind und diese der Antragstellerin mitgeteilt. Dem habe die Antragstellerin erst jetzt widersprochen, nachdem entsprechende, oftmals aber noch nicht übereinstimmende Rechtsprechung ergangen sei.
Die Antragstellerin habe nur in unregelmäßigem Kontakt mit dem Antragsgegner gestanden; zwischen der am 25. August 2012 erfolgten Anzeige und ihrer E-Mail vom 30. Januar 2013 habe die Antragstellerin keine Nachrichten übermittelt. Die in diesem Schreiben übersandte Abnahmebestätigung sage über die Verwertung der Abfälle nichts aus.
Für die Untersagung der Sammlung komme es letztlich nicht darauf an, ob die Anzeige zum damaligen Zeitpunkt vollständig war oder sie es gegenwärtig ist. Die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit seien durch das Tun bzw. Unterlassen der Antragstellerin begründet. Sie habe nicht geltend gemacht, die Anzeige sei vollständig und bedürfe keiner weiteren Ergänzung, sondern stattdessen versucht, den Verwertungsweg detaillierter darzustellen, wie auch vom Antragsgegner gefordert. Zum damaligen Zeitpunkt habe es keine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Anzeige gegeben. Auch die Verwaltungsgerichte seien von weitergehenden Pflichten bei der Anzeige ausgegangen. Die Aussage der Antragstellerin, es habe vor Erlass der Untersagungsverfügung noch keine Entscheidung gegeben, gegen die man Rechtsmittel hätte einlegen können, sei unzutreffend, da es sich bei dem Schreiben vom 23. Januar 2013 um einen feststellenden Verwaltungsakt gehandelt habe, gegen den ein Rechtsbehelf hätte eingelegt werden können. Die Antragstellerin habe sich nicht bemüht, gemeinsam mit dem Antragsteller rechtmäßige Zustände zu erreichen. Hätte er - der Antragsgegner - die Antragstellerin nicht am 21. November 2013 telefonisch auf die Firma F. angesprochen, würde sie noch immer Alttextilien sammeln, ohne sich um eine Lösung der offenkundigen Probleme mit der Anzeige kümmern.
Die Antragstellerin habe ihre den geltend gemachten Bestandsschutz betreffende Behauptung, die Verträge mit den Verwertungsbetrieben schon vor dem 1. Juni 2012 geschlossen, bisher nicht durch die Vorlage der Verträge in Original oder beglaubigter Kopie belegt. In den vorgelegten Schriftstücken seien keine Hinweise auf die Verwertung der Abfälle enthalten. Es sei bisher nicht dargelegt, in welchem Umfang in welchen Jahren welche Mengen an Alttextilien im Kreisgebiet gesammelt worden seien. Der Hinweis auf die 2007 erfolgte Gewerbeanmeldung der Firma N. genüge nicht. Diese sei lediglich Indiz für eine Sammlungstätigkeit in der Region L., zumal keine anderen Mitarbeiter beschäftigt waren. Außerdem sei es nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/ AbfG a.F. vor dem 1. Juni 2012 notwendig gewesen, dem Landkreis L. die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle nachzuweisen, was nicht geschehen sei.
Dass Sammelbehälter auf privaten Grundstücken stehen, schließe das Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis nicht aus, wenn diese am Straßenrand stehen und von dort aus zu benutzen sind. Aus der angefochtenen Verfügung ergebe sich auch, welche Container aus Sicht des Antragsgegners illegal aufgestellt worden seien. Im Bescheid seien zwei Container in B., zwei in H. und zwei in U. genannt worden, bei denen die jeweilige Straßenbehörde tätig geworden sei und die Container entfernt habe. Um welche es sich genau handele, sei für die Antragstellerin erkennbar.
Dass die Antragstellerin von der illegalen Aufstellung der Container keine Kenntnis hatte, spreche für eine ungenügende Kommunikation zwischen ihr und den von ihr beauftragten Dritten sowie für eine mangelnde Kontrolle der von diesen auszuführenden Arbeiten. Deren Versäumnisse müsse sich die Antragstellerin zurechnen lassen. Zudem sei im Anhörungsschreiben vom 10. Dezember 2013 auf das Fehlen von Sondernutzungserlaubnissen in 13 von 15 Fällen hingewiesen worden. Die Behauptung, in U. hätten keine Container gestanden, sei unzutreffend. Nachdem diese von der Gemeinde U. entfernt worden seien, habe die Firma F. diese von dort abgeholt. Mittlerweile sei das straßenrechtliche Verfahren für insgesamt 13 Container abgeschlossen. Diese Zahl genüge für die Annahme eines systematischen Verstoßes gegen das Straßenrecht und eine fehlende Einsicht in die Rechtswidrigkeit des Handelns.
Durch die vorgelegten Verträge mit den Firmen K. und F. würden weitere Eignungszweifel begründet. Zwischen der Antragstellerin und der F. seien danach am 3. Juni 2013 zwei Verträge von denselben Personen jedoch mit unterschiedlichem Inhalt geschlossen worden. In der einen Version sei geregelt, dass die F. als Vergütung einen Teil des Sammelgutes erhalte, in der zweiten, ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung erfolge die Vergütung „entsprechend der Aufstellung nach Anlage 2“, die aber nicht beigefügt sei. Auch im Vertrag mit der Firma K. werde auf eine nicht vorhandene Anlage verwiesen. Die Annahme des Antragsgegners, dass die Firma F. einen Teil der Alttextilien als Vergütung erhalte, sei damit nicht widerlegt. Eine schadlose und ordnungsgemäße Verwertung der Abfälle sei damit nicht gewährleistet.
Die Untersagung sei auch nicht unverhältnismäßig. Es handele sich um eine gebundene Entscheidung. Da schon die gesetzlichen Regelungen die Antragstellerin nicht zu rechtmäßigem Handeln haben bewegen können, wäre dies erst nicht durch Nebenbestimmungen zu erwarten gewesen. Die Betroffenheit der Antragstellerin im Recht auf freie Gewerbeausübung sei kein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Im Rahmen dieser Prüfung erfolge eine Gewichtung und Abwägung der Interessen und danach ein Eingriff in die weniger schwerwiegenden Rechte und Interessen.
Die Anordnung der Entfernung der Container sei hinreichend konkret, da sämtliche Container zu entfernen und der Antragstellerin die jeweiligen Standorte bekannt seien. Mit der Anordnung solle nicht Straßenrecht, sondern die Untersagungsverfügung durchgesetzt und eine weitere Sammlung verhindert werden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in formell nicht zu beanstandender Weise damit begründet worden, dass anderenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung Alttextilien gesammelt werden, ohne dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet ist, wodurch auch ein Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Sammlern entstehe. Interessenkonflikte aufgrund der Sammlung des Abfallwirtschaftsbetriebes bestünden nicht, zumal acht andere gewerbliche Sammlungen im Kreisgebiet als zulässig erklärt worden seien. Da die Sammlung der Antragstellerin unzulässig sei, habe sie wirtschaftliche Nachteile hinzunehmen.
Für die Androhung eines Zwangsgeldes wegen der Untersagungsverfügung habe es einer Fristsetzung nicht bedurft, da es sich um eine Unterlassungsverfügung handele. Die Handlungsanweisung für die Entfernung der Container sei hinreichend konkret gewesen, so dass auch die entsprechende Androhung nicht zu beanstanden sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der - sinngemäß gestellte - Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 24. Januar 2014 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Januar 2014 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 4 lit. a und b anzuordnen, ist hinsichtlich der Ziffer 4 lit. a der Ordnungsverfügung begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.
Das Gericht legt den wörtlich gestellten Antrag „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 15.01.2014 [...] wiederherzustellen“ gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO aufgrund seines Sinnzusammenhangs dahin aus, dass gegen die Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheides vom 15. Januar 2014 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung (Ziff. 1 des Bescheides) und der Anordnung, die aufgestellten Sammelbehälter zu entfernen (Ziff. 2), ist diesbezüglich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sachgerecht. Da nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 70 Abs.1 NVwVG, § 64 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG eine Klage gegen eine Zwangsgeldandrohung (Ziff. 4) keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist insoweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sachgerecht. Bezüglich der Gebührenfestsetzung (Ziff. 5) würde die aufschiebende Wirkung ebenfalls kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallen, so dass ebenfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden müsste. Ein darauf gerichteter Antrag wäre aber unzulässig, wenn ein Antragsteller vor Antragstellung bei Gericht nicht die ablehnende Entscheidung der Behörde über den - hier mit Einlegung des Widerspruchs gestellten Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde gestellt hat und die Ausnahmen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO - wie hier - nicht gegeben sind. Da sich eine Auslegung verbietet, die zu einem unzulässigen Antrag führt, geht die Kammer davon aus, dass der vorläufige Rechtsschutzantrag die Gebührenfestsetzung nicht umfasst.
Die Begründung des Sofortvollzuges hinsichtlich der Untersagungsverfügung und der Anordnung zur Entfernung der Behälter genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner nachvollziehbar und plausibel damit begründet, dass im öffentlichen und auch privaten Interesse Gefahren für eine geordnete und funktionierende Abfallwirtschaft begegnet werden müsse, zumal sich mangels Anzeige eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht klären lasse. Demgegenüber müssten primär wirtschaftliche Interessen an der unrechtmäßig geschaffenen Tatsachenlage der Antragstellerin zurücktreten. Mit dieser Begründung dokumentiert der Antragsgegner, dass ihm hier der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst war, und er versetzt die Antragstellerin in die Lage, ihre Rechte wirksam zu verfolgen.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des unter dem 24. Januar 2014 eingelegten Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung vom 15. Januar 2014 wiederherstellen und hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldanordnung anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit des sie belastenden Verwaltungsaktes gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist hier nicht der Fall, weil sich bei der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die abfallrechtliche Verfügung einschließlich der getroffenen Nebenentscheidungen aller Voraussicht nach überwiegend als rechtmäßig erweist und auch sonst öffentliche Interessen am Sofortvollzug das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegen.
1. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung (Ziff. 1 des Bescheides) ist voraussichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Nach dieser Vorschrift, die bei einer angezeigten gewerblichen Sammlung als spezielle Ermächtigungsgrundlage Vorrang gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG hat, hat die zuständige Behörde die Durchführung einer nach § 18 Abs. 1 KrWG angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben (1. Halbsatz) oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist (2. Halbsatz).
a) Soweit die Antragstellerin die Ordnungsverfügung für rechtswidrig hält, weil der Antragsgegner gem. § 6 Abs. 1 Nds. Abfallgesetz öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist, dringt sie damit nicht durch.
Weder ergibt sich aus den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Verbot, ein und dieselbe Stelle der öffentlichen Verwaltung als für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Behörde und als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu bestimmen, noch dürfte sich aus den von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken gegen das Neutralitätsgebot ein Zwang ergeben, unterschiedliche Rechtsträger mit den beiden Aufgabenbereichen zu betrauen. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einerseits und der unteren Abfallbehörde andererseits dürfte jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert sein, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2014 - 20 B 331/13 -, 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris, vgl. auch die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes, LT-Drs. 17, 544, S. 12 f.). Eine solche Trennung ist hier nach dem Vortrag des Antragsgegners erfolgt. Dem ist die Antragstellerin auch nicht entgegen getreten.
b) Die abfallrechtliche Untersagungsverfügung des Antragsgegners ist voraussichtlich auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung liegen zumindest die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz KrWG vor, da Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.
Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Anzeigenden einer gewerblichen Sammlung knüpfen an die gewerberechtliche Begrifflichkeit an. Für den Maßstab zur Beurteilung der Zuverlässigkeit kann deshalb auf die zu § 35 Gewerbeordnung entwickelte Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden. Danach ist zuverlässig, wer jederzeit die Gewähr zur Erfüllung seiner Berufspflichten bietet; unzuverlässig in Bezug auf das Gewerbe ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (st. Rspr., vgl. etwa grundlegend BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1). Danach muss das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen. Nach diesen Grundsätzen ist zuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz KrWG, wer die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (VG Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 5 V 2112/12 -, juris Rn. 22 m.w.N.).
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin ergeben sie aus einer Gesamtschau ihres bisherigen Verhaltens im Zusammenhang mit Anzeige und Durchführung der Sammlung.
aa) Nach § 18 Abs. 1 KrWG sind gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 18 Abs. 2 KrWG enthält Einzelheiten zu den Angaben, die eine gewerbliche Sammlung enthalten muss. Diese Angaben sollen der Behörde ausweislich der Gesetzesbegründung eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BT-Drs. 17/6052, S. 88). Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung ist damit keine bloße Förmlichkeit von nachrangiger rechtlicher Bedeutung, sondern unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob insbesondere eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist. Daher müssen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben und Darlegungen der zuständigen Behörde - mit Ausnahme der Konstellation des § 72 KrWG, in der die Anzeige innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen konnte - vor Beginn der gewerblichen Sammlung richtig und vollständig vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13 -, Rn. 22 nach juris).
Zwar verlangt die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15. August 2013 - 7 ME 62/13 -, Rn. 6 nach juris) entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners für die getätigten Angaben und Darlegungen keine Nachweise. Weil § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG es aber als Ordnungswidrigkeit sanktioniert, wenn vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 KrWG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet wird, kann eine unrichtige oder unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige grundsätzlich auch Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 10 S 1202/13 -, Rn. 22 nach juris; Schwind in: von Lersner/ Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2014, § 18 Rn. 25, 62 ff.). Fügt das Sammelunternehmen seiner Anzeige Nachweise bei, müssen diese auch in sich stimmig sein. Geben die getätigten Angaben und beigefügte oder nachgereichte Unterlagen Anlass, an deren Richtigkeit zu Zweifeln, ist die Behörde berechtigt und verpflichtet, diesen Zweifeln nachzugehen und vom Anzeigenden eine Klärung zu verlangen. Nur auf diese Weise kann die Behörde dem ihr obliegenden Prüfauftrag nachkommen. Lassen sich die Zweifel auch im weiteren Verfahren nicht ausräumen, kann die Behörde hieraus - wie geschehen - Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers herleiten.
Nach diesen Maßgaben entspricht die unter dem 25. August 2012 durch die Firma N. erfolgte Anzeige den gesetzlichen Anforderungen trotz (bzw. auch wegen) der sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren nachgeholten Angaben und der nachgereichten Unterlagen nicht. Die Angaben sind teilweise unvollständig, unplausibel und falsch. Zudem erwecken das zögerliche Verhalten der Antragstellerin bei der Aufklärung der für den Antragsgegner offenen Fragen - soweit diese zulässig sind - sowie die von der Antragstellerin vorgelegten Nachweise den Eindruck, dass dem Antragsgegner die mit dem Anzeigeverfahren bezweckte Prüfung nicht möglich gemacht, zumindest aber bewusst erschwert werden soll.
Dazu im Einzelnen:
Gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG sind der Anzeige Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens beizufügen. Diese Angaben dienen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Stabilität des Unternehmens.
Die Firma N. als Rechtsvorgängerin der Antragstellerin hat in ihrer Anzeige vom 25. August 2012 (Bl. 2 f. der Beiakte) angegeben, es handele sich um ein Recyclingunternehmen mit neun Niederlassungen deutschlandweit und ca. 40 Mitarbeitern. Weiter heißt es in der Anzeige, dass jede Woche 39 Fahrzeuge unterwegs seien, um die Stellplätze der Sammelcontainer zu unterhalten und eine ordnungsgemäße Leerung zu gewährleisten. Demgegenüber weist die unter dem 17. April 2012 erfolgte Gewerbe-Anmeldung der Firma N. (Bl. 4 der Beiakte) bei Geschäftsaufnahme nur 20 in Vollzeit tätige Personen auf. In der zum 12. April 2012 wegen Verlegung in einen anderen Meldebezirk erfolgten Gewerbeabmeldung waren nur sechs Vollzeit- und drei Teilzeitkräfte angegeben (Bl. 65). Obwohl die Angaben in der Anzeige genau diesen Anschein erwecken (sollen), erfolgt die Leerung der Container und der Transport der Textilien auch nicht durch Beschäftigte der Antragstellerin in Fahrzeugen der Antragstellerin. Vielmehr hat die Antragstellerin mit der in Köln ansässigen Firma F. und der in Berlin ansässigen Firma K. Verträge abgeschlossen, nach denen diese für die Antragstellerin die Sammelbehälter eigenverantwortlich aufstellen und leeren (Bl. 47 ff. GA).
Die Antragstellerin hat mit ihren Angaben zu der Zahl der Fahrzeuge, die die Stellplätze unterhalten und eine ordnungsgemäße Leerung gewährleisten sollen und möglicherweise auch mit der Angabe der beschäftigten Mitarbeiter aller Voraussicht nach eine tatsächlich nicht vorhandene Unternehmensgröße vorgetäuscht. Die falschen Angaben wurden von der Antragstellerin erst - und auch nur „häppchenweise“ - korrigiert, nachdem und soweit der Antragsgegner diese nachgewiesen hat. So führte erst die Kontaktaufnahme des Antragsgegners mit der Firma F., deren Aufkleber sich teilweise auf den Containern befinden (Bl. 29 ff. der Beiakte), zu der Information, dass diese Firma von der Antragstellerin mit der Betreuung, insbesondere der Aufstellung und Leerung der Container beauftragt worden ist (Mitteilung durch die Firma F. vom 4. November 2013, Bl. 34 der Beiakte) und diese Aufgaben nicht - wie angedeutet - von der Antragstellerin selbst durchgeführt werden. Auf die daraufhin erfolgte telefonische Nachfrage durch den Antragsgegner hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nur bestätigt, dass die Firma F. den „Service für die Container durchführe, also Reinigung von Flächen und Sonstiges“ (Bl. 50 der Beiakte). Davon, dass diese auch für die Aufstellung und Leerung der Container zuständig ist, war auch in diesem Gespräch nicht die Rede. Dass auch die Firma K. als Dienstleister für die Antragstellerin tätig ist, ergaben erst weitere Ermittlungen des Antragsgegners im Dezember 2013 (Bl. 62 der Beiakte). Erstmals im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 5. Februar 2014, Bl. 30 GA) gab die Antragstellerin an, dass sie mit den Firmen F. und K. „Dienstleistungsverträge“ geschlossen habe und sie für das Aufstellen der Container, das Leeren und den Service verantwortlich seien.
Nach wie vor ist weder die Zahl der von der Antragstellerin tatsächlich unmittelbar beschäftigten Mitarbeiter noch der Umfang der vorhandenen Betriebsmittel (u.a. Fahrzeuge) ersichtlich. Durch die damit fehlenden Angaben zur Größe des Sammlungsunternehmens sowie die falschen bzw. offensichtlich bewusst verschleierten Angaben war und ist eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Stabilität des von der Antragstellerin betriebenen Unternehmens nicht möglich.
Gem. § 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG hat der Anzeigende unter anderem Angaben über den Verbleib der zu verwertenden Abfälle zu machen. In Abgrenzung zu den Nr. 4 bis 5, die die Verwertungswege betreffen, fallen hierunter Angaben für den Zeitraum zwischen der Übernahme der Abfälle und der Verwertung. Darzulegen ist, wie der Umschlag der Abfälle, die Zwischenlagerung und ggf. die Vorsortierung erfolgen soll (vgl. dazu Schwind, a.a.O., § 18 Rn. 34). Die Antragstellerin hat hierzu in ihrer Anzeige angegeben, dass für das Sammeln der Textilien Sammelcontainer verwendet werden und jede Woche 39 Fahrzeuge unterwegs seien, um die Stellplätze der Sammelcontainer zu unterhalten und eine ordnungsgemäße Leerung einmal wöchentlich zu gewährleisten. Bei der Leerung der Container würden Textilien von Fehlwürfen aussortiert, die Textilien in Lagern untergebracht und die Fehlwürfe im Müllheizkraftwerk Kassel entsorgt. In einer E-Mail vom 30. Januar 2013 hat die Antragstellerin demgegenüber ausgeführt, dass die Fahrer bei der Leerung der Container die nicht als Alttextilien zu verwertenden Bestandteile trennen und in extra dafür vorgesehenen Boxen zwischenlagern. Dieser Anteil werde von den vor Ort tätigen Abfallentsorgern übernommen und in Müllheizkraftwerken energetisch verwertet.
Abgesehen davon, dass die Antragstellerin, wie bereits ausgeführt, nicht offen gelegt hat, dass sie die Sammlung nicht selbst ausführt, sondern hierfür Dritte beauftragt hat, sind die Angaben auch im Übrigen teilweise unvollständig, unstimmig und falsch. Dass die im Kreisgebiet der Antragsgegnerin im Rahmen der Sammlung anfallenden unverwertbaren Abfälle sämtlich im Müllheizkraftwerk K. einer thermisch verwertet werden sollen, ist im Hinblick auf die rund 70 in Deutschland, davon vier in Niedersachsen (http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/377/bilder/dateien/m..pdf), betriebenen Müllheizkraftwerke nicht nur ungewöhnlich, sondern lässt sich auch mit dem Nachtrag in der E-Mail vom 30. Januar 2013, nach dem die unverwertbaren Abfälle von den vor Ort tätigen Abfallentsorgern übernommen und in Müllheizkraftwerken energetisch verwertet, nicht in Einklang bringen. Aus diesem ergänzenden Vortrag ergibt sich auch weder, um wen es sich bei diesen Abfallentsorgern handeln soll, noch wie der Abtransport des nicht verwertbaren Abfalls dorthin sowie weiter zu den Müllheizkraftwerken organisiert ist. Zudem steht der Aussage, dass eine Trennung und Entsorgung der nicht verwertbaren Abfälle durch die Fahrer, die auch die Container leeren, übernommen wird, entgegen, dass die mit den diese Fahrer beschäftigenden Unternehmen K. und F.. geschlossenen Verträge eine entsprechende Regelung nicht enthalten. Nach den im Verfahren übersandten Dienstleistungsverträgen (dort § 2 bzw. § 3, Bl. 51 bzw. 48 der GA) sind die beschäftigten Unternehmen ausdrücklich nur für die Aufstellung, Leerung und Reinigung der Sammelbehälter zuständig. Dass daneben auch eine - wie auch immer geartete - Sortierung der den Containern entnommenen Abfälle vorzunehmen ist, ist den Verträgen ebenso wenig entnehmen wie eine Verpflichtung, die unverwertbaren Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, wo, durch wen und wie die Zwischenlagerung der um Fehlwürfe bereinigten Alttextilien erfolgen soll. Laut E-Mail vom 30. Januar 2013 werden diese Textilien mit den Fahrzeugen auf das Betriebsgelände des Unternehmens gebracht. Allerdings enthalten die mit den Firmen K. und F. geschlossenen Verträge eine Verpflichtung der Firmen, die Textilien in ein - nicht näher bezeichnetes - Lager zu bringen nicht. In der Anzeige vom 25. August 2012 heißt es, dass die gesammelten Textilien von den Firmen V. R. und O. von den Lagern der Firma abgeholt werden. Dagegen ist in der E-Mail vom 30. Januar 2013 nur von einem Lager die Rede, das sich auf dem Betriebsgelände befinden soll. Den Angaben der Antragstellerin lässt sich damit die Umschlagskette für die unverwertbaren Abfälle und damit deren Verbleib nicht bzw. nicht zweifelsfrei entnehmen.
Die unvollständigen bzw. unstimmigen bzw. falschen Angaben zum Umgang sowohl mit den verwertbaren als auch mit unverwertbaren Abfällen schlagen auch auf die nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG erforderlichen Darlegungen durch. Danach sind der Anzeige eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird, beizufügen. Dem werden die Angaben der Antragstellerin - wie ausgeführt - nicht gerecht. Für den Antragsgegner ist bis heute nicht sicher nachvollziehbar, wo die verwertbaren Alttextilien gelagert werden und was genau mit den unverwertbaren Abfällen passiert.
Hinzu kommt, dass nicht sichergestellt ist, dass die gesammelten Textilien den von der Antragstellerin angegebenen Verwertungsweg tatsächlich vollständig durchlaufen. Der Antragsgegner hat insoweit zu Recht auf einen ihr im Rahmen ihrer Ermittlungen von der Firma F. vorgelegten Vertrag zwischen ihr und der Antragstellerin verwiesen (Bl. 43 ff. der Beiakte), nach dessen § 4 Absatz 1 die Vergütung dergestalt geregelt ist, dass die Antragstellerin von der Firma F. das Sammelgut „abzüglich eines (…) zur freien Verwertung durch den Auftragnehmer [die Firma F.] für dessen Aufwendungen bestimmten Anteils des Auftragnehmers“ erhält. Danach kann eine Bezahlung der beschäftigten Dienstleister also auch in Form verwertbarer Alttextilien erfolgen, ohne dass die Antragstellerin dies bei ihrer Anzeige angegeben hat. An einer Darlegung, ob und wie dieser Anteil der Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt wird, fehlt es. Die Einlassung der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren, zwischen ihr und der F. sei nur der von ihr übersandte Vertrag abgeschlossen worden, der eine Entlohnung der beauftragten Firmen in Geld regele, und sie - die Antragstellerin - könne sich nicht erklären, weshalb die Firma F. einen anderen Vertrag geschickt habe, überzeugt nicht, zumal nicht nur die jeweilige Seite 3 der Verträge identisch ist (vgl. Bl. 45 Beiakte und Bl. 49 GA), sondern auch die Seiten 1 und 2 hinsichtlich Schrifttype und Formatierungen, teilweise auch inhaltlich übereinstimmen. Dass Gericht hält es für nahezu ausgeschlossen, dass die Firma F. der Antragsgegnerin eine von ihr selbst erstellte und mit der Antragstellerin nicht abgestimmte Vertragsvariante übersandt hat, obwohl ihr die Anhörung zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens hierzu keinen Anlass gegeben hätte.
Auch die durch die Antragstellerin erfolgte Vorlage zweier Rechnungen mit Überweisungsbelegen (Bl. 139 ff. GA) genügt nicht, um das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen. Zunächst sind diese Unterlagen von der Antragstellerin teilweise geschwärzt worden, ohne dass sich hierfür ein hinreichender Anlass erkennen lässt. Die Schwärzung betrifft unter anderem die Kontodaten, die, wenn die Zahlungen wie von der Antragstellerin angegeben, tatsächlich durch sie angewiesen worden sein sollen, aufgrund des in den Akten befindlichen Briefkopfs der Antragstellerin bekannt sein dürften. Auch eine Schwärzung des Gesamtpreises in der Rechnung erschließt sich nicht, wenn nicht auch gleichzeitig der Betrag der Überweisung geschwärzt wird (vgl. Bl. 139 GA einerseits und Bl. 140 GA andererseits). Hinzu kommt, dass sich auch die von der Antragstellerin übersandte Vertragsvariante nicht mit den vorgelegten Rechnungen in Einklang bringen lässt. Denn während danach die Vergütung „ausschließlich nach der Anzahl der zu betreuenden Behälter“ erfolgt (§ 4 Absatz 2, Bl. 48 GA), erfolgte die Rechnungstellung durch die Firma F. gerade nicht nach Menge oder Stück, sondern „pauschal“ (Bl. 139 GA). Selbst wenn in Einzelfällen Geldzahlungen geleistet worden sein sollen, ändert dies im Übrigen nichts. Denn auch die Vergütungsregelung in der von der Firma F. vorgelegten Fassung des Vertrags räumt der Antragstellerin unter § 4 Absatz 2 „optional“ das Recht ein, „die gesamte Sammlungsware zu verlangen und zu verwerten, sofern dem Auftragnehmer seine Aufwendungen in Geld (…) erstattet werden“.
Abgesehen davon lässt auch die von der Antragstellerin vorgelegte Vertragsfassung nicht den Schluss zu, dass eine Vergütung der beauftragten Firmen ausschließlich in Geld erfolgt. Denn die dort in § 4 Absatz 1 enthaltene Regelung (Bl. 48 GA) verweist für die Vergütung nur auf eine „Aufstellung nach Anlage 2“, die vorzulegen die Antragstellerin jedoch nicht bereit ist.
bb) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin ergeben sich darüber hinaus auch aus dem Verhalten der von ihr beauftragten Unternehmen K. und F. bei der Aufstellung der Altkleidercontainer im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, das ihr auch zuzurechnen ist.
Kommt es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und privates Recht durch Personen, derer sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, indem Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, können durchgreifende Bedenken (auch) gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung iSv § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sprechen, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls zu solchen gewichtigen Verstößen kommen wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 33 ff. m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 7 ME 1/14 -).
Dass es in der Vergangenheit wiederholt zu derartigen Verstößen gekommen ist, hat der Antragsgegner hinreichend dargelegt. Insbesondere verweist er aller Voraussicht nach zu Recht auf die Rechtsprechung des OVG Münster (Beschluss vom 25. September 2013 - 11 B 798/13 - Rn. 7), nach der ein Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften nicht nur dann vorliegt, wenn Container ohne Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt sind, sondern auch dann, wenn - wie hier mehrfach der Fall - die Befüllung von auf Privatgrundstücken abgestellten Containern nur vom öffentlichen Verkehrsraum aus möglich ist. So wurde von der Firma F. in der Gemeinde U. ein Container in H. ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers - einer Raiffeisen- und Volksbank - aufgestellt. Obwohl der Container nur unmittelbar aus dem öffentlichen Straßenraum zugänglich ist (vgl. Bl. 31 der Beiakte), wurde eine Sondernutzungserlaubnis nicht eingeholt. In Remels wurden ebenfalls zwei Container an falscher Stelle aufgestellt. Dieser Fehler wurde von der Firma F. auch eingeräumt und eine Abholung der Container zugesagt (Bl. 29 der Beiakte). Da eine Abholung dennoch nicht erfolgte, bedurfte es der Einziehung der Container durch die Gemeinde U. (Bl. 35 Beiakte). Ein weiterer Container wurde in B. in der Weise auf einem Grundstück abgestellt, dass der Einwurf nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich ist, ohne dass hierfür eine Sondernutzungserlaubnis eingeholt worden ist (Bl. 38 f. Beiakte). Ein weiterer Container wurde ohne Zustimmung in der Gemeinde B. auf einem Grundstück aufgestellt, das der Abfallwirtschaftsbetrieb des Antragsgegners von der Gemeinde B. gemietet hat (Bl. 51 ff. Beiakte). Dabei wurde auch einer der vom Abfallwirtschaftsbetrieb aufgestellten Container so gedreht, dass ein Einwurf von Alttextilien nicht mehr möglich ist (vgl. Bl. 53 Beiakte). Erst auf einen entsprechenden Hinweis des Antragsgegners wurde der Container auf die gegenüberliegende Straßenseite umgestellt, allerdings erneut auf ein Grundstück der Gemeinde B. (vgl. Bl. 53 R und 54 Beiakte), ohne dass hierfür eine Zustimmung oder eine Sondernutzungserlaubnis vorlag. Weitere unberechtigte Aufstellungen erfolgten in H. (Bl. 59 f., 65 ff.), wo die Beseitigung der Container in zwei Fällen durch die en Aufsteller erfolgte, teilweise aber erst durch die Gemeinde veranlasst werden musste. Weitere Fälle unzulässig abgestellter Sammelbehälter hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren dargelegt (Bl. 114, 121 ff. GA).
Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die von ihr mit den Unternehmen K. und F. abgeschlossenen Verträge Klauseln enthalten, nach denen (allein) der Auftragnehmer die Aufstellung der Behälter eigenverantwortlich durchführt und verpflichtet sei, diese unter „Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften“ aufzustellen. Diese Vereinbarung betrifft nur das Innenverhältnis und vermag die Antragstellerin als Anzeigende als Träger der Sammlung und Veranlasser der Containeraufstellung von ihrer ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit im Außenverhältnis nicht zu entbinden (Nds. OVG, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 7 ME 1/14 -).
cc) Darüber hinaus ergeben sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen, mithin den Geschäftsführer der Antragstellerin, auch und gerade daraus, dass die Antragstellerin versucht, sich der Verantwortung für Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften öffentlichen und privaten Rechts durch vertragliche Delegation zu entledigen. Indem die Antragstellerin sämtliche die Aufstellung der Sammelbehälter betreffenden Verpflichtungen - einschließlich der Verkehrssicherungspflichten - Dritten, nämlich den Containeraufstellern auferlegt und ihnen zudem sogar ausdrücklich ihr gegenüber ein Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich der Standorte der Sammelbehälter einräumt (vgl. § 2 Absätze 4, 5 und 7 des mit der Firma K. geschlossenen Vertrags, Bl. 51 GA), versucht sie sich bewusst der Möglichkeit zu begeben, die Durchführung der Sammlung zu beaufsichtigen, obwohl gerade die Beaufsichtigung der Sammlung zu den essentiellen Verpflichtungen des Trägers einer Sammlung gehört.
Damit ist eine Untersagung der Sammlung aller Voraussicht nach auch nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG gerechtfertigt.
dd) Die - wie bereits ausgeführt - nicht ausgeräumte Vermutung, dass die Antragstellerin der Behörde im Anzeigeverfahren Scheinverträge mit Dritten vorgelegt hat, während die Vertragsgestaltung im Innenverhältnis eine völlig andere war, erweckt für sich genommen ebenfalls Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Dafür, dass die vorgelegten Verträge tatsächlich nicht in der behaupteten Form „gelebt“ werden, spricht auch der Umstand, dass die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren von ihr selbst eingeholte „Einverständniserklärungen“ mit Grundstückseigentümer vorgelegt hat, nach denen diese der Aufstellung von Behältern auf ihrem Grundstück gegen Entgeltzahlungen zwischen 300,00 und 350,00 EUR netto zustimmen (Bl. 68 ff. GA, vgl. insoweit auch Bl. 55, 56 der Beiakte), während sich aus den angeblich mit den Unternehmen K. und F. abgeschlossenen Verträgen ergibt, dass diese „einseitig und ohne jegliche Mitwirkung der Auftraggeberin“ für die Bestimmung der Standorte und die Aufstellung der Behälter sowie für die Einhaltung insbesondere der Vorschriften privaten Rechts zuständig sein sollen.
ee) Das von der Antragstellerin vorgelegte Zertifikat der Zertifizierungsstelle der I. Ingenieur- und Beratungsgesellschaft mbH für den Geltungsbereich Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln und Lagern von u.a. Bekleidung und Textilien (Bl. 146 GA) ist nicht geeignet, die Bedenken an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin auszuräumen, da diese jedenfalls ausweislich der vorgelegten Verträge wesentliche dieser Tätigkeiten an die Firmen K. und F. ausgelagert hat und sie - wie ausgeführt - zudem versucht hat, sich durch vertragliche Regelungen der diesbezüglichen Verantwortung zu Lasten dieser Unternehmen zu entledigen.
c) Die Untersagung der Sammlung ist - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch nicht unverhältnismäßig. Sie ist geeignet und insbesondere erforderlich, weil kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, um die Anforderungen, die § 18 KrWG an eine gewerbliche Sammlung stellt, zu gewährleisten. Nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG kann die zuständige Behörde die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG sicherzustellen. Eine Untersagung scheidet aus, wenn mit Hilfe von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sichergestellt werden kann, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen. Hierfür ist aber im vorliegenden Fall, in dem nach den obigen Ausführungen zureichende Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bestehen, für mildere Maßnahmen als die sofortige Untersagung kein Raum.
Die Kammer verkennt nicht, dass eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG den stärksten Eingriff in die Rechte des gewerblichen Abfallsammlers darstellt. Sie ist mithin im Hinblick auf den sich nach verfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 12 Abs. 1 GG) ergebenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als ultima ratio anzusehen. Entscheidend ins Gewicht fällt jedoch, dass nur die von der Antragstellerin angezeigte Sammlung im Kreisgebiet des Antragsgegners und nicht ihre gesamte Sammlungstätigkeit (vgl. § 53 KrWG) untersagt wurde.
Auf ein Fehlen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 18 Abs. 7 KrWG kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Diese Vorschrift dürfte bereits nicht einschlägig sein, weil die Untersagung der Sammlung nicht wegen entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2, Abs. 3 Satz 1 KrWG gestützt worden ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 869/13 -, Rn. 14 nach juris). Zum anderen hat der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt, dass mangels diesbezüglicher Angaben der Antragstellerin nicht von einer „Bestandssammlung“ im Sinne von § 18 Abs. 7 KrWG ausgegangen werden kann. Da die Antragstellerin auch im gerichtlichen Verfahren keine entsprechenden Angaben gemacht hat, bestand kein Anlass dafür, von einer „Bestandssammlung“ auszugehen und dementsprechend eine Prüfung gemäß § 18 Abs. 7 KrWG anzustellen.
d) Nicht entschieden werden muss die Frage, ob die Untersagungsverfügung im hier vorliegenden Fall darüber hinaus auch auf darauf gestützt werden konnte, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht gewährleistet ist (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG).
2. Die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Anordnung, sämtliche im Kreisgebiet der Antragsgegnerin zum Zweck der Alttextiliensammlung aufgestellten Sammelbehälter zu entfernen (Ziff. 2 des Bescheides) ist ebenfalls voraussichtlich rechtmäßig.
Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 62 KrWG. Danach kann die Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes treffen. Die Anordnung genügt auch den Anforderungen, die nach § 37 Abs. 1 VwVfG an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten zu stellen sind. Eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann. Dabei reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nach dem jeweiligen Regelungsgehalt, den Besonderheiten des mit dem Verwaltungsakt anzuwendenden materiellen Rechts und den konkreten Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261, m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 37 Rn. 5 f, m.w.N.).
Davon ausgehend erweist sich die abfallrechtliche Verfügung in Ziff. 2 des Bescheides als hinreichend bestimmt. Die an die Antragstellerin gerichtete Aufforderung, die von ihr im Landkreis L. aufgestellten Alttextilcontainer zu entfernen, ist schon aus sich heraus hinreichend eindeutig und verständlich. Da die Antragstellerin weiß bzw. wissen muss, welche Altkleidercontainer sie an welchen Orten im Kreisgebiet des Antragsgegners aufgestellt hat bzw. hat aufstellen lassen, ist diese Aufforderung für sie ohne Weiteres umsetzbar. Dass sie dazu auch durchaus in der Lage ist, hat sie bereits in der Vergangenheit bewiesen, indem sie sich bereit erklärt hat, einzelnen ihr vom Antragsgegner genannten Vorfällen mit unzulässig aufstellten Behältern nachzugehen (vgl. Bl. 50, 57, 58 der Beiakte). Ein weiterer Konkretisierungsbedarf besteht angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen und zudem offenbar auch wechselnden Standorte der Alttextilcontainer der Antragstellerin nicht.
3. Dagegen begegnet die auf §§ 64 Abs. 1, 67 und 70 des Nds. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Nds. SOG - beruhende Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der Untersagungsverfügung (Ziff. 4 lit. a des streitgegenständlichen Bescheides) voraussichtlich rechtlichen Bedenken.
Gem. § 70 Abs. 1 Nds. SOG gehört es grundsätzlich zu der Androhung eines Zwangsmittels, dass dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung gesetzt wird. Die Fristsetzung ist nach § 70 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz Nds. SOG nur entbehrlich, wenn von dem Pflichtigen eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Der Grund für diese Regelung ist, dass es zur Erfüllung dieser Verhaltenspflichten in der Regel keiner Vorbereitungen bedarf, das dem Betroffenen aufgegebene Verhalten von diesem also ab sofort umsetzbar ist.
Weder enthält die Untersagungsanordnung (Ziff. 1 des Bescheides) eine Fristsetzung noch war diese ausnahmsweise entbehrlich. Indem der Antragsgegner der Antragstellerin die gewerbliche Sammlung von Alttextilien im Landkreis L. untersagt hat, verlangt er von der Antragstellerin zum einen, keine weiteren Sammelbehälter im Kreisgebiet aufzustellen, zum anderen aber auch, die Sammlung über die bereits in der Vergangenheit aufgestellten Behälter einzustellen. Für Letzteres genügt es allerdings nicht, auf eine Leerung der aufgestellten Behälter und die Verwertung des Sammelgutes zu verzichten. Da es die Antragstellerin mit dem Aufstellen der Behälter Dritten ermöglicht hat, ihre Alttextilien durch bloßes Einwerfen, d.h ohne weiteres Zutun der Antragstellerin zu entsorgen, würde ein Unterlassen, also ein Nichtstun der Antragstellerin, die damit eröffnete Sammlung noch nicht beenden. Die Antragstellerin muss zur Beendigung der Sammlung vielmehr Maßnahmen treffen, die den Einwurf von Alttextilien durch Dritte für die Zukunft wirksam verhindern, entweder durch einen Abtransport der Sammelbehälter - ggf. durch eine entsprechende Weisung an die beauftragten Firmen K. und F. - oder zumindest durch ein Verschließen der Behälterklappe, etwa durch Versiegelung mit einer Folie (vgl. z.B. http://bit.ly/1nK2Nbs) (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. März 2014 - 5 B 179/14 -, juris).
Insoweit war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
4. Die mit einer entsprechenden Frist versehene Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der Anordnung zur Entfernung der aufgestellten Container (Ziff. 4 lit. b des Bescheides) ist dagegen nicht zu beanstanden.
5. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der voraussichtlich rechtmäßigen Regelungen in Ziff. 1, 2 und 4 lit. b des streitgegenständlichen Bescheides nicht. Da zureichende Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bestehen, und damit eine geordnete Abfallentsorgung, insbesondere eine ordnungsgemäßen und schadlose Verwertung sämtlicher Abfälle durch die Antragstellerin nicht gewährleistet ist, müssen die für sie nachteiligen wirtschaftlichen Folgen zurückstehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Ertragseinbußen der nach eigenen Angaben deutschlandweit tätigen Antragstellerin sich nur auf das Kreisgebiet des Antragsgegners beziehen und Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung der Antragstellerin weder vorgetragen noch ersichtlich sind.