§ 10 NEZulVO - Berechnung der Zulage
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
- Amtliche Abkürzung
- NEZulVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(1) 1Die Tauchzeiten sind für jeden Kalendertag in Minuten zu ermitteln und in Stunden und halbe Stunden umzurechnen. 2Zeiten von zehn bis neunundzwanzig Minuten werden auf eine halbe Stunde und Zeiten von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.
(2) Als Tauchzeit gilt
- 1.
bei Tauchtätigkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die Zeit im Wasser, zuzüglich der Zeit für das Anlegen und Ablegen der Tauchausrüstung,
- 2.
bei Tauchtätigkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
- a)
ohne Helm die Zeit unter der Atemmaske,
- b)
mit Helm die Zeit unter dem geschlossenen Helm,
- 3.
bei Tauchtätigkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 die Zeit vom Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.