§ 8 NEZulVO - Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
- Amtliche Abkürzung
- NEZulVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Tauchtätigkeiten.
(2) 1Tauchtätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
- 1.
im Tauchanzug ohne Helm und ohne Tauchgerät,
- 2.
mit Helm oder mit Tauchgerät.
2Zu den Tauchtätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).