§ 21 NSchG - Aufgabe und besondere Organisation berufsbildender Schulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) An allen berufsbildenden Schulen werden die berufliche und die allgemeine Bildung gefördert.
(2) In den berufsbildenden Schulen wird Vollzeit- oder Teilzeitunterricht erteilt.
(3) Öffentliche berufsbildende Schulen können sich an der Durchführung von Maßnahmen Dritter zur beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung beteiligen, soweit bei ihnen dafür die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorhanden sind; für den Aufwand der Schule hat das Land ein angemessenes Entgelt zu erheben, dessen Höhe sich an dem entsprechenden Schülerbetrag nach § 150 Abs. 3 und 4 ausrichtet. Satz 1 gilt entsprechend für die Beteiligung öffentlicher berufsbildender Schulen an der überbetrieblichen Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker. Auf die Erhebung des Entgelts kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn das Land ein besonderes Interesse an der Maßnahme hat und die Bildungsmaßnahme lediglich in einer Rechtsform geführt wird, die keinen Anspruch auf Beschulung auslöst, oder für einen Personenkreis angeboten wird, der einer besonderen Förderung bedarf.
(4) Die Schulformen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 in Bildungsgänge gegliedert, die ganz oder teilweise zu einem bestimmten Schul- oder Berufsabschluss führen. Die Schulformen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b bis g werden nach Fachrichtungen gegliedert; innerhalb der Fachrichtungen können sie nach Schwerpunkten gegliedert werden. Die Berufsschule kann nach berufsbezogenen Fachklassen gegliedert werden. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Gliederung der Schulformen zu bestimmen.