§ 21 NSchG - Aufgabe und besondere Organisation berufsbildender Schulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) An allen berufsbildenden Schulen werden die berufliche und die allgemeine Bildung gefördert.
(2) Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§ 14 Abs. 1 Satz 1), können in eigenen Klassen oder in eigenen Schulen unterrichtet werden.
(3) In den berufsbildenden Schulen wird Vollzeit- oder Teilzeitunterricht erteilt.