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§ 21 NSchG - Aufgabe und besondere Organisation berufsbildender Schulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) An allen berufsbildenden Schulen werden die berufliche und die allgemeine Bildung gefördert.

(2) Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§ 14 Abs. 1 Satz 1), können in eigenen Klassen oder in eigenen Schulen unterrichtet werden.

(3) In den berufsbildenden Schulen wird Vollzeit- oder Teilzeitunterricht erteilt.