Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 21.01.1991, Az.: 13 U 164/90

Schmerzensgeld; Schädelhirntrauma ; Pfeilnahtsprengung ; Scheitelbeinfraktur; Temporaler Hirndefekt ; Erweiterung des rechten Unterhorns ; Verplumptes Ventrikelsystem; Hirnstrombildveränderungen mit Thetafokus; Kopfschwartenplatzwunde; Schürfwunden an Gliedmaßen; Verlust des Geruchssinns; Vorübergehende Hörstörungen; Witterungsabhängige Kopfschmerzen allgemeine Hirnleistungsschwäche Schwindelerscheinungen; Körperliche Schwäche ; Geräuschempfindlichkeit ; Verkehrsunfall

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
21.01.1991
Aktenzeichen
13 U 164/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 15223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1991:0121.13U164.90.0A

Fundstellen

  • DAR 1991, 302-303 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 624 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Höhe eines Schmerzensgeldes für eine junge Fraus und Mutter aus einem Schädelhirntrauma II. Grades mit Pfeilnahtsprengung und Scheitelbeinfraktur, einem rechtsseitigen temporalen Hirndefekt mit leichter Erweiterung des rechten Unterhorns und linksbetont verplumptem Ventrikelsystem, einer Hirnstrombildveränderungen mit Thetafokus links-temporal, einer Kopfschwartenplatzwunde, Schürfwunden an Armen und Beinen, den Verlust des Geruchssinns, vorübergehende Hörstörungen, witterungsabhängige Kopfschmerzen, allgemeine Hirnleistungsschwäche, Schwindelerscheinungen, körperliche Schwäche und Geräuschempfindlichkeit hervorgerufen durch einen Verkehrsunfall.