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Art. 1 GÜL-StV - Einrichtung der Gemeinsamen Stelle (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
Redaktionelle Abkürzung
GÜL-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34110

(1) Die vertragsschließenden Länder bilden eine gemeinsame Stelle zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben der elektronischen Aufenthaltsüberwachung.

(2) Die gemeinsame Stelle ist bei der "Gemeinsamen IT-Stelle der Hessischen Justiz (GIT)" mit Sitz in Bad Vilbel angesiedelt. Die gemeinsame Stelle führt die Bezeichnung "Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL)".

Der Tag, an dem der Beitritt nach Artikel 9 Absatz 2 des Staatsvertrages in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zum Beitritt des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 23. März 2012 (Nds. GVBl. S. 37) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.