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Art. 1 GÜL-StV - Einrichtung der Gemeinsamen Stelle

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
Redaktionelle Abkürzung
GÜL-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34110

(1) Die vertragsschließenden Länder bilden eine gemeinsame Stelle zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben der elektronischen Aufenthaltsüberwachung.

(2) Die gemeinsame Stelle ist bei der "Gemeinsamen IT-Stelle der Hessischen Justiz (GIT)" mit Sitz in Bad Vilbel angesiedelt. Die gemeinsame Stelle führt die Bezeichnung "Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL)".