Art. 8 GÜL-StV - Geltungsdauer, Kündigung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
- Redaktionelle Abkürzung
- GÜL-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34110
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Ende eines Kalenderjahres zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Durch das Ausscheiden eines Landes wird die Wirksamkeit des Vertrags zwischen den übrigen Ländern nicht berührt. Dies gilt nicht im Fall einer Kündigung durch das Land Hessen.