Art. 9 GÜL-StV - Beitritt weiterer Länder
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
- Redaktionelle Abkürzung
- GÜL-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34110
(1) Andere Länder können diesem Vertrag beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa und, soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, mit deren Zustimmung. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa die übrigen vertragsschließenden Länder.
(2) Die Regelungen dieses Vertrags treten für das beitretende Land am Tage nach dem Eingang der Beitrittserklärung beim Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa in Kraft. Soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, treten die Regelungen für das beitretende Land am Tag nach dem Eingang der Anzeige dieser Zustimmung beim Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa in Kraft. (1)
(3) Vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts an wird das beitretende Land mit Rückwirkung zum Beginn des laufenden Kalenderjahres an den laufenden Personal- und Sachkosten beteiligt. Erfolgt der Beitritt innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags, hat das Land den Anteil an den bisher angefallenen Kosten der Einrichtung und eines Ausbaus der GÜL zu tragen, der ihm bei einer Verteilung der Kosten auf die zum Zeitpunkt des Beitritts beteiligten Länder zukommt. Der Kostenanteil wird bei den dem Beitritt folgenden Abrechnungen der laufenden Kosten berücksichtigt.
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
Vom 15. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 124):
"Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Beitritt des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 23. März 2012 (Nds. GVBl. S. 37) wird bekannt gemacht, dass der Beitritt des Landes Niedersachsen nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Staatsvertrages am 24. April 2012 in Kraft getreten ist."