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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 WoPflAFördErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Wohnen und Pflege im Alter"
Redaktionelle Abkürzung
WoPflAFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Eine Zuwendung kann sowohl für investive als auch für nicht investive Vorhaben bewilligt werden.

Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind die Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung der Neu- und Umbauten sowie der technischen Ausstattung zuwendungsfähig.

Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 sind Sach- und Personalausgaben zuwendungsfähig.

5.3 Die Zuwendung wird bis zur Höhe von 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch bis zur Höhe von 100 000 EUR gewährt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1620)