Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 22.04.1986, Az.: 14 WF 52/86
Bedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes; Sätze der Düsseldorfer Tabelle; Einkommen beider Eltern; Volljährigkeit; Abschluß der Ausbildung; Haftungsrate; Betreuungsleistungen; Sachleistungen; Trennungsbedingter Mehrbedarf; Haftungsquote; Selbstbehalt
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 22.04.1986
- Aktenzeichen
- 14 WF 52/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 10810
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1986:0422.14WF52.86.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1610 Abs. 1 BGB
- § 1606 Abs. 3 BGB
- § 1603 Abs. 1 BGB
Fundstelle
- EzFamR BGB § 1610 Nr. 8
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Der Bedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes richtet sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle auf der Grundlage der zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, wenn es die Volljährigkeit erreicht hat und ein Abschluß der Ausbildung noch nicht erfolgt ist. Diese besondere wirtschaftliche Situation ist vergleichbar mit der eines zu Hause lebenden minderjährigen Kindes.
2. Die veränderte Haftungsrate dieses Elternteils führt zu einer angemessenen Berücksichtigung der tatsächlichen Betreuungs- und Sachleistungen des Elternteils, bei dem das Kind lebt.
3. Die Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle gleicht den trennungsbedingten Mehrbedarf der Eltern aus.
4. Bei der Bildung der Haftungsquote im Rahmen der Berechnung der anteiligen Haftung der Eltern erfolgt ein Abzug des jeweiligen Selbstbehalts.