Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 22.04.1986, Az.: 14 WF 52/86

Bedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes; Sätze der Düsseldorfer Tabelle; Einkommen beider Eltern; Volljährigkeit; Abschluß der Ausbildung; Haftungsrate; Betreuungsleistungen; Sachleistungen; Trennungsbedingter Mehrbedarf; Haftungsquote; Selbstbehalt

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
22.04.1986
Aktenzeichen
14 WF 52/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 10810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1986:0422.14WF52.86.0A

Fundstelle

  • EzFamR BGB § 1610 Nr. 8

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Der Bedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes richtet sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle auf der Grundlage der zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, wenn es die Volljährigkeit erreicht hat und ein Abschluß der Ausbildung noch nicht erfolgt ist. Diese besondere wirtschaftliche Situation ist vergleichbar mit der eines zu Hause lebenden minderjährigen Kindes.

2. Die veränderte Haftungsrate dieses Elternteils führt zu einer angemessenen Berücksichtigung der tatsächlichen Betreuungs- und Sachleistungen des Elternteils, bei dem das Kind lebt.

3. Die Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle gleicht den trennungsbedingten Mehrbedarf der Eltern aus.

4. Bei der Bildung der Haftungsquote im Rahmen der Berechnung der anteiligen Haftung der Eltern erfolgt ein Abzug des jeweiligen Selbstbehalts.