§ 48 NLWO - Stimmabgabe behinderter Wählerinnen und Wähler
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) Eine wählende Person, die des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person, deren Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Auf Wunsch der wählenden Person kann ein Mitglied des Wahlvorstandes Hilfe leisten.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der wählenden Person zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der wählenden Person die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Erscheint der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher die von der wählenden Person in Aussicht genommene Hilfsperson nach dem Lebensalter oder sonstigen persönlichen Umständen zur Hilfeleistung nicht geeignet, so teilt sie oder er dies der wählenden Person mit und weist auf Absatz 1 Satz 2 hin.
(4) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer wählenden Person erlangt hat.