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  • ab 27.11.1950 (aktuelle Fassung)

Art. 1 NIHBPolZuVbg

Bibliographie

Titel
Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien
Redaktionelle Abkürzung
NIHBPolZuVbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011020000000

Die Polizeibeamten der vertragschließenden Länder sollen in den aneinander angrenzenden Gebieten in Fällen, wo im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Schutze von Personen oder Eigentum oder zur Verhinderung gemeinschädlicher Handlungen oder im Interesse der Verfolgung strafbarer Handlungen ein polizeiliches Einschreiten notwendig wird, die gleichen polizeilichen Befugnisse haben wie die Beamten des Landes, in dessen Gebiet die Amtshandlung vorzunehmen ist.