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  • ab 27.11.1950 (aktuelle Fassung)

Art. 5 NIHBPolZuVbg

Bibliographie

Titel
Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien
Redaktionelle Abkürzung
NIHBPolZuVbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011020000000

(1) Kosten aus Wahrnehmungen von Aufgaben gemäß Artikel 1 und 2 gehen zu Lasten des Heimatlandes.

(2) Kosten aus Einsatz von Polizei-Einheiten gemäß Artikel 3 gehen zu Lasten des Landes, zu dessen Gunsten der Einsatz erfolgt. Die Gefahr der Kostentragung beginnt mit dem Augenblick der geschlossenen Inmarschsetzung und endet mit Überschreiten der Landesgrenze des Heimatgebietes.