Art. 3 NIHBPolZuVbg
Bibliographie
- Titel
- Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien
- Redaktionelle Abkürzung
- NIHBPolZuVbg,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011020000000
(1) Die vertragschließenden Länder
Freie Hansestadt Bremen und Niedersachsen
erklären sich bereit, auf Anfordern eines Vertragspartners geschlossene Polizei-Einheiten zur Hilfe zu entsenden, soweit sich dies nach ihrem Ermessen mit den eigenen Belangen verträgt.
(2) Der Einsatz der zur Hilfe entsandten Polizei-Einheiten erfolgt geschlossen unter Führung eines von dem abgebenden Vertragsland beauftragten Einheitsführers, der den Weisungen des örtlichen Polizeichefs unterliegt.