Landgericht Aurich
Urt. v. 18.01.1991, Az.: 1 S 410/90
Vertragliche Renovierungsverpflichtung des Mieters; Schadensminderungspflicht eines Vermieters; Übernahme einer Renovierungsverpflichtung durch den Nachmieter
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 18.01.1991
- Aktenzeichen
- 1 S 410/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 16190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGAURIC:1991:0118.1S410.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Leer - 28.06.1990 - AZ: 7 b C 473/90
Rechtsgrundlage
- § 326 BGB
Fundstelle
- WuM 1991, 342 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtssstreit
hat die I. Zivilkammer des Landgerichts Aurich
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.11.1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... sowie
die Richter am Landgericht ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Leer vom 28.06.1990 - 7 b C 473/90 - wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Amtsgerichts dahingehend geändert, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Kläger 1.311,03 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.03.1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 4/5, die Beklagten 1/5.
Tatbestand
Am 30.06.1981 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über eine Wohnung, wobei ein monatlicher Mietzins von 580,- DM vereinbart wurde. Zu Beginn des Mietverhältnisses führten die Beklagten Renovierungsarbeiten aus, für die sie von der Klägerin 1.000,- DM erhielten. Entsprechend dem schriftlichen Mietvertrag verpflichteten sich die Beklagten, bei Auszug, die Wohnung, die sie in einem neu renovierten Zustand übernommen hätten, ebenso zurückzugeben. Die Beklagten kündigten das Mietverhältnis zum 31.07.1990, bemühten sich jedoch, bereits zuvor einen Nachmieter zu finden. Dies gelang Ihnen auch, wobei sie mehrere Nachmieter ermitteln konnten, die bereit waren, die Wohnung in einem unrenovierten Zustand zu übernehmen, wenn sie hierfür von den Beklagten 1.000,- DM erhielten. Auf die Vorschläge der Beklagten gingen die Kläger jedoch nicht ein, die Ihrerseits einen Nachmieter suchten. Die Beklagten verließen das Mietobjekt zum 31.01.1990. Die von den Klägern gefundenen Nachmieter bezogen die Wohnung zum 01.03.1990, nachdem in der Wohnung einige Arbeiten durchgeführt wurden. Unter anderem renovierten die Kläger das Bad, das WC und Abstellräume. Im übrigen verpflichteten sich die Nachmieter laut Mietvertrag, die Renovierungsarbeiten durchzuführen.
Da die Beklagten sich geweigert hatten, Renovierungsarbeiten durchzuführen, wurde auf Antrag der Kläger ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt, in dem der Sachverständige Schönherr feststellte, daß zur Renovierung der Wohnung Aufwendungen in Höhe von 5.055,- DM erforderlich würden. Diesen Betrag sowie die Monatsmieten für Januar und Februar 1990 (1.160,- DM) und restliche Gebühren für Wasser, Gas und Strom (151,03 DM) machen die Kläger mit der Klage geltend. Die Parteien streiten darum, inwieweit die Beklagten zur Übernahme der Renovierungskosten verpflichtet sind.
Insoweit vertreten die Kläger die Auffassung, daß sie den vollen Betrag, den der Sachverständige ermittelt hat, geltend machen können, selbst wenn sie die Renovierung nicht in diesem Umfang durchgeführt hätten.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger gesamtschuldnerisch 6.366,03 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, daß sie für manche von dem Sachverständigen festgestellten Schäden (Feuchtigkeit) nicht verantwortlich seien, da diese auf schlechter Isolierung beruhten. Auch hätten sie die Kosten der EWE bereits bezahlt. Die Februarmiete könne nicht verlangt werden, da in diesem Zeitpunkt die Kläger umfangreiche Instandsetzungsarbeiten bezüglich der Fenster durchgeführt hätten.
Durch Urteil vom 28.06.1990 hat das Amtsgericht Leer der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Gegen das am 5. Juli 1990 zugestellte Urteil haben die Beklagten unter dem 30.07.1990 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und diese am 11.10.1990 begründet.
Sie behaupten nunmehr, es sei zwar zutreffend, daß sie bei Einzug 1.000,- DM für Renovierungsarbeiten erhalten hätten. Damit seien aber die tatsächlichen Aufwendungen nicht ausgeglichen gewesen. Der Wert der von Ihnen durchgeführten Renovierungsarbeiten habe mindestens. 5.000,- DM betragen. Zwei Arbeitskräfte seien 14 Tage lang täglich zwei Stunden damit befaßt gewesen, Tapeten zu kleben etc. Auch sei im Jahre 1988 die Wohnung von Ihnen renoviert worden. Die Toiletten- und Badräume seien gestrichen worden, die Zimmer seien neu tapeziert worden.
Die Beklagten beantragen nunmehr,
das Urteil des Amtsgerichts Leer aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie behaupten, daß bei Einzug der Beklagten im Jahre 1981 nur minimale Renovierungsarbeiten durchgeführt worden seien, da nur 2 1/2 Jahre zuvor eine vollständige Renovierung erfolgt sei. Auch sei in der gesamten Mietzeit nichts an Renovierungsarbeiten durchgeführt worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum überwiegenden Teil begründet.
Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 1.160,- DM für Mietzins für die Monate Januar/Februar 1990 in voller Höhe zu. Insoweit haben die Beklagten ihre Berufung nicht ausreichend begründet. Dies gilt ebenso für die Verurteilung wegen eines Betrages von 151,03 DM bezüglich Strom-, Gas- und Wasserkosten. Auch insoweit fehlt es an einer ausreichenden Berufungsbegründung.
Erfolgreich ist die Berufung jedoch hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten Renovierungskosten.
Grundsätzlich steht zwar den Klägern als Vermietern ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 326 BGB zu, wenn die Mieter sich vertraglich verpflichtet haben, die Wohnung in einem renovierten Zustand wieder zu übergeben, wie dies im konkreten Fall geschehen ist. Die Beklagten haben sich auch endgültig geweigert, eine Renovierung durchzuführen, so daß es auch einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht bedurft hätte. Der Anspruch scheitert jedoch daran, daß die Beklagten unstreitig den Klägern mehrere Nachmieter benannt haben, die Ihrerseits bereit waren, die Renovierung der Wohnung auf ihre Kosten zu übernehmen. Entsprechend der Kommentierung in Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II Anm. 452 f, sieht die Kammer keine Grundlage für eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, wenn diese durch Stellung solventer Nachmieter Ihrer Verpflichtung nachkommen wollen. Dies ist im konkreten Fall geschehen. Mehrere potentielle Nachmieter wären bereit gewesen, das Mietobjekt im unrenovierten Zustand zu übernehmen und die Wohnung zu renovieren. Dies haben die Kläger ohne nähere Begründung abgelehnt. Sie stützen sich zwar darauf, sie hätten selbst einen Nachmieter gefunden, der seinerseits kurzfristig nach erfolgter vollständiger Renovierung einziehen wollte. Wann dies der Fall gewesen ist, haben sie jedoch nicht dargelegt. Im übrigen ist insoweit auch darauf hinzuweisen, daß sich aus dem Mietvertrag mit den von den Klägern gestellten Nachmietern ergibt, daß diese gerade nicht in eine renovierte Wohnung eingezogen sind. Vielmehr ergibt sich aus dem Mietvertrag, daß lediglich das Bad, das WC und die Abstellräume von seiten der Kläger renoviert worden sind. Daraus läßt sich schließen, daß die Kläger nicht - wie sie versuchen darzustellen - Wert darauf legten, daß die Wohnung nur in einem vollständig neu renovierten Zustand weitervermietet wird. So haben sie auch bereits bei Einzug der Beklagten in das Objekt 1981 nicht gehandelt. Denn auch seinerzeit wurde die Renovierung nicht durch die Kläger als Vermieter, sondern letztlich durch die Beklagten selbst durchgeführt, auch wenn die Kläger einen Betrag von 1.000,- DM zuzahlten. Wenn die Situation aber so ist, erscheint es der Kammer als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Vermieter, wenn diese sich trotz solventer Nachmieter nicht damit einverstanden erklären, daß diese die erforderlichen Renovierungsarbeiten durchführen.
Aus diesem Grunde stehen den Klägern die geltend gemachten 5.055,- DM aus § 326 BGB nicht zu.
Das angefochtene Urteil war daher entsprechend mit der Kostenfolge des § 97, 92 ZPO abzuändern.