Landgericht Aurich
Beschl. v. 16.11.1992, Az.: 3 T 206/92

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
16.11.1992
Aktenzeichen
3 T 206/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 28439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Aurich - 21.09.1992 - AZ: 10 M 3180/92

In der Zwangsvollstreckungssache
der Frau K. J., We. Str., 2960 A.,
Gläubigerin u. Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollm.: Rechtsbeistand R. A., A. Str., W. -
gegen Herrn J. U., J.str., A.,
Schuldner u. Beschwerdegegner,
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich durch die unterzeichneten Richter
am 16. November 1992
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Aurich vom 21.9.1992 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Das Amtsgericht Aurich - Vollstreckungsgericht, Rechtspfleger - hat durch Beschluß vom 21.9.1992 den Antrag der Gläubigerin auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen, soweit dieser auf einem vorformulierten Antragsformular gerichtet war auf Pfändung aller Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin "aus zu seinen Gunsten bestehenden Kreditverträgen, Kreditzusagen und offenen Kredifclinien, insbesondere auf Auszahlung von Kredi tmi t teln,

aus seinen bei der Drittschuldnerin. geführten Sparkonten, auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tage der Aus-Zahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte und vorzeitige Kündigung der Sparguthaben,

auf Zahlungen und Leistungen jeglicher Art aus dem zu dem Wertpapierkonto gehörenden Geldkonto, auf dera die Zinsgutschriften der festverzinslichen Wertpapiere und die Dividenden und sonstigen. Vergütungen anderer Wertpapiere gutgebracht sind,

auf Zutritt zu dem Bankstahlfach Nr. XXX und Mit-Wirkung bei der Öffnung zum Zwecke der Entnähme des Inhalt s."

Das Vollstreckungsgericht hat die Zurückweisung des Antrags damit gerechtfertigt, daß die GLäubigerin keine Tatsachen vorgetragen habe, die ihren Antrag rechtfertigen, würden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die befristete Durchgriffserinnerung der Gläubigerin vom 24.9,1992, beim Amtsgericht eingegangen am 28.9.1992 mit Begründung vom 26.9.1992, mit der die Gläubigerin im wesentlichen geltend macht, daß die zu pfändenden Ansprüche generell pfändbar seien, Auf den Schriftsatz der Gläubigerin. vom 26.9.1992 wird Bezug genommen.

Die befristete Durchgriffserinnerung der Gläubigerin ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 11 Abs. l Satz 2 RpfflG, 793, 577 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.

Das Amtsgericht vertritt zu Recht; die Auffassung, daß ein Gläubiger in seinem Pfändungsantrag die Tatsachen geltend zu machen hat, die das Bestehen, der zu pfändenden Forderung und deren Pfändbarkeit ergeben (s, Stöber, Forderungspfändüng, 9. Auf l., Rdnr. 485 a). Der Sachvortrag des Gläubigers darf sich nicht in aus der Luft gegriffenen unsubstantiierten Behauptungen und Vermutungen erschöpfen (s. Stdber a.a.0. Rdnr. 485 d). Vorliegend genügt der Vortrag der Gläubigerin im Verfahren vor dem Amtsgericht und auch im Beschwerdeverfahren diesen Anforderungen nicht. Die Gläubigerin bringt überhaupt keine Tatsachen dafür vor, daß der Schuldner die Ansprüche, deren Pfändung begehrt wird, überhaupt haben kann. Hiervon ist auch nicht nach der Lebenserfahrung auszugehen, denn es entspricht gerade nicht der Lebenserfahrung, daß ein Schuldner, der es wegen einer Hauptforderung von 215,00 DM zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen läßt, über - Sparkonten, Wertpapierdepots; Kreditzusagen oder Bankstahlfächer verfügt. Der Formblattantrag der Gläubigerin begehrt eine Vollstreckungsmaßnahme "ins Blaue hinein'', für die ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich ist.

Entgegen der Auffassung der Gläubigerin kann sich diese durch das Verfahren der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch einfach und zumutbar Kenntnis davon verschaffen, ob der Schuldner über die von ihr vermuteten Forderungen verfügt. Daß - wie die Gläubigerin vorträgt - die behaupteten Ansprüche grundsätzlich pfändbar sind, ist vorliegend ohne Belang.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Der Beschwerdewert wird auf 215,00 DM festgesetzt.