Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.12.1984, Az.: L 4 Kr 68/82

Krankenversicherung; Krankenkasse; Kostenerstattung; Urlaub; Inland; Schlaganfall; Notfall; Krankenhaus; Verlegung; Rückreisekosten; Anrechnung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
19.12.1984
Aktenzeichen
L 4 Kr 68/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1984:1219.L4KR68.82.0A

Fundstellen

  • Breith 1985, 560
  • KVRS A-2270/18

Amtlicher Leitsatz

Eine Kasse hat grundsätzlich die Kosten zu erstatten, die dadurch entstehen, daß sich ein während eines Urlaubsaufenthalts im Inland schwer erkrankter Versicherter (Schlaganfall mit vollständiger Lähmung der linken Körperhälfte sowie Sprach- und Schluckstörungen) von dem zur Beherrschung der Notfallsituation zunächst aufgesuchten Krankenhaus des Urlaubsortes in das Krankenhaus seines Wohnortes verlegen läßt. Der Versicherte muß sich lediglich die Kosten, die ohnehin für die Rückreise entstanden wären, anrechnen lassen.