Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.12.1984, Az.: L 4 Kr 68/82
Krankenversicherung; Krankenkasse; Kostenerstattung; Urlaub; Inland; Schlaganfall; Notfall; Krankenhaus; Verlegung; Rückreisekosten; Anrechnung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 19.12.1984
- Aktenzeichen
- L 4 Kr 68/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1984:1219.L4KR68.82.0A
Rechtsgrundlagen
- § 194 Abs. 1 S. 1 RVO
- § 184 Abs. 2 S. 2 RVO
Fundstellen
- Breith 1985, 560
- KVRS A-2270/18
Amtlicher Leitsatz
Eine Kasse hat grundsätzlich die Kosten zu erstatten, die dadurch entstehen, daß sich ein während eines Urlaubsaufenthalts im Inland schwer erkrankter Versicherter (Schlaganfall mit vollständiger Lähmung der linken Körperhälfte sowie Sprach- und Schluckstörungen) von dem zur Beherrschung der Notfallsituation zunächst aufgesuchten Krankenhaus des Urlaubsortes in das Krankenhaus seines Wohnortes verlegen läßt. Der Versicherte muß sich lediglich die Kosten, die ohnehin für die Rückreise entstanden wären, anrechnen lassen.