Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.11.1984, Az.: L 10 Lw 17/84

Landwirtschaft; Landwirt; Kosten; Ersatzkraft; Altershilfe; Haushaltshilfe; Alterskasse; Erstattung; Haushalt; Verknüpfung; Einkommen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
29.11.1984
Aktenzeichen
L 10 Lw 17/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1984:1129.L10LW17.84.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg (Oldenburg) 25.07.1984 - S 3 Lw 1/83

Fundstelle

  • Breith 1985, 772

Amtlicher Leitsatz

Die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft als Betriebs- und Haushaltshilfe hat die landwirtschaftliche Alterskasse dem landwirtschaftlichen Unternehmer in angemessener Höhe dann zu erstatten, wenn die Haushaltung dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dient. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen dem Haushalt und dem landwirtschaftlichen Unternehmen eine unmittelbare Verknüpfung besteht. Nicht erforderlich ist, daß das Einkommen aus der Landwirtschaft höher ist als ein sonstiges Einkommen (hier: Einkommen aus einer Gastwirtschaft mit Übernachtungsmöglichkeit).