Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.11.1984, Az.: L 10 Lw 17/84
Landwirtschaft; Landwirt; Kosten; Ersatzkraft; Altershilfe; Haushaltshilfe; Alterskasse; Erstattung; Haushalt; Verknüpfung; Einkommen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 29.11.1984
- Aktenzeichen
- L 10 Lw 17/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1984:1129.L10LW17.84.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg (Oldenburg) 25.07.1984 - S 3 Lw 1/83
Rechtsgrundlagen
- § 6 GAL
- § 7 GAL
- § 777 RVO
Fundstelle
- Breith 1985, 772
Amtlicher Leitsatz
Die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft als Betriebs- und Haushaltshilfe hat die landwirtschaftliche Alterskasse dem landwirtschaftlichen Unternehmer in angemessener Höhe dann zu erstatten, wenn die Haushaltung dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dient. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen dem Haushalt und dem landwirtschaftlichen Unternehmen eine unmittelbare Verknüpfung besteht. Nicht erforderlich ist, daß das Einkommen aus der Landwirtschaft höher ist als ein sonstiges Einkommen (hier: Einkommen aus einer Gastwirtschaft mit Übernachtungsmöglichkeit).