§ 1 NHG-FondsVO - Beiträge an den Fonds
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG-FondsVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHG-FondsVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung führen jeweils zum 1. Juni und 1. Dezember Beiträge an den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG ab.
(2) Die Höhe des Beitrages der Hochschule ergibt sich bei einer Gliederung in Semester durch Vervielfältigung des Durchschnitts der jeweiligen Anzahl der Studienbeitragspflichtigen nach § 11 Abs. 1 NHG in den dem Stichtag vorangegangenen letzten beiden abgelaufenen Semestern ohne Berücksichtigung der Ausnahmen nach § 11 Abs. 3 NHG und der Billigkeitsmaßnahmen nach § 14 Abs. 2 NHG im Vollzeitstudium mit 500 Euro und im Teilzeitstudium mit 250 Euro und dem Zahlungsfaktor.
(3) Die Höhe des Beitrages der Hochschule ergibt sich bei einer Gliederung in Trimester durch Vervielfältigung des Durchschnitts der jeweiligen Anzahl der Studienbeitragspflichtigen nach § 11 Abs. 1 NHG in den dem Stichtag vorangegangenen letzten drei abgelaufenen Trimestern ohne Berücksichtigung der Ausnahmen nach § 11 Abs. 3 NHG und der Billigkeitsmaßnahmen nach § 14 Abs. 2 NHG im Vollzeitstudium mit 333 Euro und im Teilzeitstudium mit 167 Euro und dem Zahlungsfaktor.
(4) Der Zahlungsfaktor beträgt jeweils 0,015 für die Termine 1. Juni und 1. Dezember der Jahre 2008 und 2009 und 0,025 für die späteren Abführungen jeweils zum 1. Juni und 1. Dezember eines Jahres.