§ 1 NHG-FondsVO - Beiträge an den Fonds
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG-FondsVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHG-FondsVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung führen jeweils zum 1. Juni und 1. Dezember Beiträge an den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG ab.
(2) Bei einer Gliederung in Semester ergibt sich im Vollzeitstudium die Höhe des Beitrages der Hochschule durch Vervielfältigung des Durchschnitts der jeweiligen Anzahl der Studienbeitragspflichtigen nach § 11 Abs. 1 NHG in den dem Stichtag vorangegangenen letzten beiden abgelaufenen Semestern ohne Berücksichtigung der Ausnahmen nach § 11 Abs. 4 NHG und der Billigkeitsmaßnahmen nach § 14 Abs. 2 NHG mit dem Studienbeitrag in Höhe von 500 Euro und dem Zahlungsfaktor, im Teilzeitstudium durch entsprechende Vervielfältigung des Durchschnitts der jeweiligen Anzahl der Studienbeitragspflichtigen, die einen Studienbeitrag in gleicher Höhe zu entrichten hatten, mit dem nach § 11 Abs. 1 Satz 7 NHG geminderten Studienbeitrag und dem Zahlungsfaktor.
(3) Bei einer Gliederung in Trimester ergibt sich im Vollzeitstudium die Höhe des Beitrages der Hochschule durch Vervielfältigung des Durchschnitts der jeweiligen Anzahl der Studienbeitragspflichtigen nach § 11 Abs. 1 NHG in den dem Stichtag vorangegangenen letzten drei abgelaufenen Trimestern ohne Berücksichtigung der Ausnahmen nach § 11 Abs. 4 NHG und der Billigkeitsmaßnahmen nach § 14 Abs. 2 NHG mit dem Studienbeitrag in Höhe von 333 Euro und dem Zahlungsfaktor, im Teilzeitstudium durch entsprechende Vervielfältigung des Durchschnitts der jeweiligen Anzahl der Studienbeitragspflichtigen, die einen Studienbeitrag in gleicher Höhe zu entrichten hatten, mit dem nach § 11 Abs. 1 Satz 7 NHG geminderten Studienbeitrag und dem Zahlungsfaktor.
(4) Der Zahlungsfaktor beträgt 0,025.