Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 12.02.2014, Az.: 14 U 103/13

Höhe des Architektenhonorars für bis zur Kündigung erbrachte Leistungen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.02.2014
Aktenzeichen
14 U 103/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 11373
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2014:0212.14U103.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 15.05.2013 - AZ: 5 O 235/02

Fundstellen

  • BauR 2014, 1029-1038
  • IBR 2014, 279
  • IBR 2014, 250
  • IBR 2014, 220
  • IBR 2014, 219
  • NJW-RR 2014, 1363-1367
  • NZBau 2014, 637-642
  • Vergabe-Navigator 2015, 5-6

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Beurteilung, in welcher Höhe dem Architekten ein Vergütungsanspruch für bis zur Kündigung erbrachte Leistungen zusteht, muss berücksichtigt werden, dass nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase vom Architekten geschuldet sind; es ist daher zunächst festzustellen, welche Teilleistungen in den einzelnen Leistungsphasen hätten erbracht werden müssen, um die vom Architekten bis zur Kündigung erbrachten Teilleistungen honorarmäßig bewerten zu können.

  2. 2.

    Hat der Architekt die anrechenbaren Kosten durch die Darlegung von Auftragssummen substantiiert dargelegt, ist ein pauschales Bestreiten des Bauherrn unbeachtlich; da dem Bauherrn die zugrundeliegenden Angebote bekannt sind, muss er für ein beachtliches Bestreiten detailliert angeben, welche Einwendungen er gegen die Kostenberechnung erhebt.

  3. 3.

    Bei erheblicher, vom Architekten zu vertretender Überschreitung einer vereinbarten Bausumme (hier: 691.630,97 EUR statt 425.000,00 DM) ist der Bauherr zur fristlosen Kündigung des Architektenvertrags berechtigt.

  4. 4.

    Beruhen Architektenleistungen bei Erweiterungs- und Umbauten auf einem einheitlichen Auftrag zur Planung und Ausführung, ist keine getrennte Honorarberechnung für Umbau und Erweiterung vorzunehmen, wenn Umbau und Erweiterung aus technischen und konstruktiven Gründen ineinandergreifen (hier: Planung eines Anbaus mit Schwimmbad an ein Wohnhaus).

  5. 5.

    Rechnet der Bauherr gegen den Honoraranspruch des Architekten hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch auf, den er zugleich zum Gegenstand einer Widerklage macht, darf das Gericht nicht durch Teilurteil den Honoraranspruch abweisen und die Entscheidung zur Widerklage dem Schlussurteil vorbehalten.

In dem Rechtsstreit
Dipl.-Ing. L. S., ...,
Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
gegen
B. E.-N., ...,
Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte: Anwaltsbüro ...,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle im schriftlichen Verfahren mit Einverständnis der Parteien auf die bis zum 17. Januar 2014 gewährte Erklärungsfrist durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht..., die Richterin am Oberlandesgericht... und die Richterin am Oberlandesgericht
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Stade vom 15. Mai 2013 (Az. 5 O 235/02) samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise aufgehoben.

  2. II.

    Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Stade zurückverwiesen, soweit der Kläger 48.432,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2001 geltend macht.

  3. III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Gegenstand der Auseinandersetzung der Parteien sind Honoraransprüche des Klägers aus einem mit der Beklagten geschlossenen Architektenvertrag sowie Schadensersatzansprüche der Beklagten aufgrund von aus ihrer Sicht durch den Kläger bei der Durchführung des Auftrags verursachten "Planungsfehlern"; auf letztere stützt sie zum einen ihre Widerklageforderung, zum anderen hält sie diese zugleich im Wege einer hilfsweise erklärten Aufrechnung den Honoraransprüchen des Klägers entgegen.

Im Jahr 1999 beauftragte die Beklagte den Kläger und dessen im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Geschäftspartner, dessen Gesellschaftsanteile mit allen Aktiva und Passiva auf den Kläger übergegangen sind, mit der Planung und Umsetzung eines Anbaus mit Schwimmbad an ihr Wohnhaus. Die Beauftragung umfasste dabei, was zwischen den Parteien unstreitig ist, die für die Leistungsphasen 1 bis 9 i. S. von § 15 HOAI a. F. erforderlichen Architektenleistungen. Ob der Kläger zudem auch mit der Planung und Beaufsichtigung der technischen Ausrüstung gemäß Abschnitt IX der HOAI beauftragt war, sowie zu welchem genauen Zeitpunkt der Vertragsschluss zwischen den Parteien erfolgte, ist dagegen streitig.

Mit Schreiben vom 10. Mai 1999 (Anlage K 3) hatte der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass für die Gesamtbaumaßnahme mit Schwimmbad mit einem Kostenrahmen von ca. 400.000 bis 450.000 DM zu rechnen sei. Die Summe sei dabei abhängig von der Ausstattung der Schwimmhalle, insbesondere der technischen Ausrüstung. Daraufhin erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 17. Mai 1999, dass sie sich nun (doch) für einen Anbau mit Schwimmbad entschieden habe, über die Einzelheiten aber noch einmal gesprochen werden müsse.

In einer vom 11. Juni 1999 datierenden Honorarermittlung (Anlage B 1) hatte der Kläger die anrechenbaren Kosten der für die Leistungsphasen 1 bis 4 maßgeblichen Kostenschätzung, der für die Leistungsphasen 5 bis 7 bedeutsamen Kostenberechnung sowie des für die Leistungsphasen 8 und 9 relevanten Kostenanschlags jeweils mit 425.000 DM beziffert. Die Gesamtsumme für die beauftragten Gewerke belief sich dagegen allerdings gemäß der von ihm selbst vorgelegten Anlage K 52 auf insgesamt 691.630,97 €.

Mit Schreiben ihres seinerzeitigen anwaltlichen Bevollmächtigten vom 12. September 2001 kündigte die Beklagte das Architektenvertragsverhältnis fristlos. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Anbau noch in der Rohbauphase; mit den Ausbauarbeiten war allerdings schon begonnen worden. Ihre Kündigung stützte die Beklagte zum einen auf eine Überschreitung des bei Baubeginn aus ihrer Sicht abgesprochenen Baukostenvolumens von 425.000 €, zum anderen auf den Umstand, dass der Kläger nicht bis zum Ablauf der mit anwaltlichem Schreiben vom 10. August 2001 gesetzten Frist zum 11. September 2001 eine geeignete Planung zur kostengünstigsten Mängelbeseitigung vorgelegt habe. Mit dem vorstehend genanntem Schreiben hatte die Beklagte nämlich unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. vom 6. Juli 2001 Planungsfehler, Überwachungsfehler und Fehler in der Baukostenfortschreibung durch den Kläger gerügt.

Da die Beklagte eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger ablehnte, rechnete dieser die aus seiner (seinerzeitigen) Sicht vergütungspflichtigen Leistungen mit Schlussrechnung vom 21. November 2001 (Anlage K 11) ab. Diese erste Schlussrechnung, auf die der Kläger seine Vergütungsansprüche erstinstanzlich hauptsächlich gestützt hat - die ebenfalls vom 21. November 2001 datierende, mit Schriftsatz vom 23. August 2004 eingereichte Schlussrechnung (Anlage K 50) sollte nur hilfsweise seine Forderung begründen - weist als Honorarforderung einen Betrag von 139.751,84 DM (entspricht 71.453,80 €) brutto aus, auf den die Beklagte allerdings keine Zahlung leistete.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere der Ausführungen des Klägers zu der nach seiner Auffassung anzusetzenden Bewertung seiner Leistungen in den einzelnen Leistungsphasen, wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Dieser ist dabei um Folgendes zu ergänzen:

Neben dem Streit um die sachliche Richtigkeit der vom Kläger vorgenommenen Honorarberechnung in Bezug auf die Höhe der anrechenbaren Kosten, die angesetzte Honorarzone, seine Berechtigung, Leistungen der technischen Gebäudeausrüstung abzurechnen sowie einen von der Beklagten in Abrede genommenen Anspruch auf pauschalierte Nebenkostenabrechnung ist Gegenstand der Auseinandersetzung der Parteien insbesondere auch die Frage, ob die Beklagte zur fristlosen Kündigung des Architektenvertrags berechtigt war.

Der Kläger hat diesbezüglich vorgetragen, dass es die von der Beklagten behauptete Kostenrahmenüberschreitung nicht gegeben habe, da bereits am 28. Juni 1999 die Kostenkalkulation von 450.000 DM hinfällig gewesen sei, weil die Beklagte eine aufwendigere bzw. konstruktiv schwierigere und damit teurere Bauausführung gewünscht habe, insoweit nämlich andere Erkerausführungen im Schwimmbadbereich und einen um ca. 20 % vergrößerten Baukörper, bedingt durch zwei Meter mehr Schwimmbadlänge. Eingedenk solcher Änderungswünsche müsse sich jedermann erschließen, dass die ursprünglich vorgesehene Kostenvolumenkalkulation nicht mehr habe aufrechterhalten werden können. Im Übrigen sei auch keine Abrede in Bezug auf eine Baukostenvorgabe getroffen worden; erst Recht habe die Beklagte nicht die Beauftragung des Klägers von der Einhaltung einer solchen abhängig machen wollen.

Darüber hinaus sei die Angabe von 425.000 DM im Schreiben vom 11. Juni 1999 ohnehin völlig unmaßgeblich, da die Beklagte den Kläger bereits am 17. Mai 1999 mit den streitgegenständlichen Architektenleistungen beauftragt habe.

Die Beklagte hat behauptet, dass eine Beauftragung des Klägers erst am 28. Juni 1999 erfolgt sei. Diese sei dabei auf der Grundlage der vom Kläger vorgenommenen Honorarermittlungen vom 11. Juni 1999 unter Berücksichtigung von Baukosten in Höhe von 425.000 DM erfolgt. Dieser Kostenkalkulation hätten dabei insbesondere auch schon die Skizzen aus dem Zeitraum zwischen dem 17. Mai und dem 11. Juni 1999 (Anlage K 13), aus denen der Wunsch der Beklagten nach Vergrößerung des Baukörpers in einer aufwendigeren Ausgestaltung der Giebel ersichtlich sei, zugrunde gelegen, sodass mithin in der klägerischen Kostenkalkulation diese vermeintlichen Änderungswünsche berücksichtigt worden seien. In Bezug auf die Verlängerung des Schwimmbeckens habe der Kläger ausgeführt, dass die damit verbundenen Kosten durch das Einsparen einer Gegenstromanlage kompensiert werden würden.

Soweit der Kläger zur Dokumentation vermeintlich die Baukosten in die Höhe treibender Änderungswünsche auf die Anlage K 19 vom 18. Juni 2001 verweise, handele es sich bei den dort aufgeführten 25 nachträglichen Zusatz- bzw. Veränderungsmaßnahmen - was die Beklagte im Einzelnen ausgeführt hat - in Wahrheit entweder um ohnehin bereits vor der Beauftragung besprochene und vereinbarte Aspekte bzw. um auf Empfehlungen des Klägers beruhende Änderungen, oder aber um solche, die zur Beseitigung seiner Planungsfehler gedient hätten, jedenfalls aber nicht um aus dem Kostenrahmen fallende, von der Beklagten initiierte Zusatzwünsche.

Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 28. September 2012 des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. zur Frage der sachlichen Richtigkeit der vom Kläger vorgenommenen Honorarermittlung und den mündlichen Erläuterungen dieses Gutachtens durch den Sachverständigen im Verhandlungstermin vom 17. April 2013 im Wege eines Teilurteils die mit der Klage geltend gemachten Honoraransprüche des Klägers abgewiesen.

Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt:

Zwar sei es zulässig, dass der Kläger seine Klage auf Architektenhonorar sowohl auf die Schlussrechnung Anlage K 11, als auch hilfsweise auf die mit Schriftsatz vom 20. August 2004 eingereichte weitere Schlussrechnung (Anlage K 50) stütze, da sich durch eine neue Schlussrechnung der Streitgegenstand einer Werklohnklage nicht ändere. Im Ergebnis erweise sich die Klage allerdings als unbegründet, da infolge der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 12. September 2001 dem Kläger ohnehin lediglich eine Vergütung derjenigen Leistung zugestanden hätte, die er bis zu diesem Zeitpunkt erbracht habe; selbst diese habe er aber nicht schlüssig darzutun, geschweige denn zu beweisen vermocht.

Entgegen seiner Ansicht sei durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 12. September 2001 das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wirksam beendet worden; denn infolge der erheblichen, vom Kläger zu vertretenden Überschreitung des vereinbarten Kostenrahmens von 425.000 DM habe der Beklagten ein entsprechender Kündigungsgrund zugestanden. Im Zusammenhang mit der am 28. Juni 1999 erfolgten Auftragserteilung hätten die Parteien nämlich einen Kostenrahmen von 425.000 DM vereinbart. Insoweit habe die Beklagte schlüssig dargelegt, dass eine Auftragserteilung erst am 28. Juni 1999 und damit nach Vorlage des Honorarangebots des Klägers vom 17. Juni 1999 (Anlage B 6), das für alle Leistungsphasen von anrechenbaren Kosten in Höhe von 425.000 DM ausgegangen sei, erfolgt sei, und dass sie darauf hingewiesen habe, Baumaßnahmen nur unter der Voraussetzung durchführen lassen zu wollen, dass die Baukosten diesen Betrag nicht übersteigen würden. Dadurch habe die Beklagte dem Kläger zu verstehen gegeben, dass diese Summe für sie verbindlich sei und daher von ihm eingehalten werden müsse.

Diesem Vorbringen sei der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er einen Vertragsschluss schon für den 17. Mai 1999 behauptet und in diesem Zusammenhang auf das von ihm als Anlage K 4 vorgelegte Schreiben der Beklagten vom selben Tage verwiesen habe, streite dieses nicht für die Richtigkeit seines, sondern der Beklagten Vorbringens. Deren seinerzeitige Mitteilung, dass sie sich nunmehr doch für den Anbau eines Schwimmbades entschieden habe und über Einzelheiten nochmals gesprochen werden müsse, stelle nämlich keine Annahmeerklärung eines - nicht weiter vorgetragenen oder anderweitig ersichtlichen -Vertragsangebots des Klägers dar, da sich bereits aus dem Wortlaut des Schreibens ergebe, dass zentrale inhaltliche Fragen der Beauftragung erst noch geklärt werden müssten. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, warum der Kläger am 17. Juni 1999 noch ein Honorarangebot an die Beklagte hätte senden sollen, wenn der Vertrag bereits am 17. Mai 1999 geschlossen worden wäre.

Gegen diese vertragliche Abrede habe der Kläger verstoßen, da sich die letztendlich angefallene Bruttoauftragssumme auf insgesamt 691.630,97 € belaufen habe. Eine derartige Überteuerung des Bauvorhabens begründe eine objektive Verletzung seiner Vertragspflichten, da hierdurch der einem Architekten grundsätzlich zuzubilligende Spielraum erheblich überschritten sei.

Zu seiner Entlastung könne sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass die Bausummenüberschreitung durch entsprechende Änderungswünsche der Beklagten verursacht worden sei. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf die von ihm vorgelegten Anlagen K 19 und K 20 beziehe, die eine Auflistung von gegenüber dem ursprünglichen Auftragsgegenstand vermeintlich geänderten Vorstellungen der Beklagten enthielten, habe die Beklagte insoweit substantiiert dargelegt, dass es sich bei diesen Maßnahmen nicht um zu einer Baukostenerhöhung führende nachträgliche Änderungswünsche gehandelt habe. Diesem Vorbringen sei der Kläger gleichfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er in diesem Zusammenhang lediglich auf die von ihm als Anlage K 13 vorgelegten Skizzen verweise, seien diese ebenfalls nicht geeignet, nachträgliche Änderungswünsche der Beklagten zu belegen; denn hieraus sei ersichtlich, dass die Zeichnungen im Zeitraum zwischen dem 17. Mai und dem 11. Juni 1999 und damit bereits vor Vertragsschluss entstanden seien.

Unter dieser Maßgabe rechtfertigte sich daher ein Honoraranspruch des Klägers grundsätzlich nur für seine bis zur Kündigung des Architektenvertrags erbrachten Leistungen. Selbst für diesen Zeitraum könne er aber keine weitere Vergütung von der Beklagten beanspruchen, weil es ihm nicht gelungen sei, diesen Anspruch in Bezug auf seine Höhe schlüssig darzulegen geschweige denn zu beweisen.

Nach den plausiblen und gut nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen K. scheitere das klägerische Honorarverlangen nämlich bereits an einer mangelnden materiellen Prüfbarkeit der von ihm geltend gemachten Ansprüche. Ob seine Abrechnung sachlich richtig sei, ließe sich nicht ermitteln.

So stehe der materiellen Prüfbarkeit der Kostenberechnung des Klägers nach den Feststellungen des Sachverständigen entgegen, dass jeweils die Faktoren der einzelnen Kostenansätze, d. h. die Massen- und Einzelansätze fehlten. Der Kostenanschlag sei nicht prüfbar, weil eine Auflistung der Auftragssummen gemäß DIN 276 Teil 3 Nr. 3 als Grundlage fehle. Die Kostenermittlungen als Grundleistengen der Kostenplanung in den Leistungsphasen 2, 3, 7 und 8 lägen nicht in der für das Bauvorhaben maßgeblichen Form der DIN 276 i. d. F. von 1993, nämlich in Form von Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung vor. Außerdem fehle es in der Honorarberechnung des Klägers in den verschiedenen Leistungsbildern jeweils an den für die angesetzten anrechenbaren Kosten rechnerischen Nachweisen für die vorhandene Bausubstanz. Der Sachverständige habe insoweit nachvollziehbar erläutert, dass es ihm nach Beginn des Bauvorhabens nicht mehr möglich gewesen sei zu bewerten, was vorhandene Bausubstanz gewesen sei und was nicht, weswegen selbst ein Ortstermin zu keinen weiteren Erkenntnissen geführt hätte. Ob die Honorarberechnung des Klägers in Bezug auf die sonstigen Abrechnungskriterien wie Honorarstufe und prozentualer Ansatz der erbrachten Leistungen der einzelnen Leistungsphasen zutreffend sei, könne deswegen im Ergebnis dahingestellt bleiben.

Entgegen der Ansicht des Klägers seien die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen auch nicht unverwertbar. Der insoweit erhobene Vorwurf unzulässiger Rechtsanwendung gehe fehl, da die fachlichen Ausführungen des Sachverständigen in der Sache, insbesondere seine Feststellung, dass die Kostenermittlung für ihn nicht prüfbar sei, die für die Rechtsentscheidung des Gerichts vorbereitende Tatsachenebene nicht verlassen hätten.

Den Ausführungen des Sachverständigen zur fehlenden Prüffähigkeit der klägerischen Honorarberechnungen stehe auch nicht entgegen, dass die formelle Prüfbarkeit einer Honorarrechnung nach Ablauf der 2-Monatsfrist nicht mehr geltend gemacht werden könne. Denn insoweit habe der Sachverständige zutreffender Weise eine Sachprüfung vorgenommen, also die materielle Richtigkeit der Rechnungen zu beurteilen versucht. In diesem Zusammenhang habe der Sachverständige auch nicht die Grenzen des ihm erteilten Auftrags überschritten, sondern lediglich die zur Beantwortung der Beweisfragen erforderlichen Feststellungen getroffen. Insoweit sei der Sachverständige daher mit Recht davon ausgegangen, dass eine Bewertung der erbrachten Leistungen, die die vom Kläger angesetzte prozentuale Vergütung rechtfertigten, nur unter Berücksichtigung sämtlicher, nach dem Leistungsbild zu erbringender und tatsächlich auch erbrachter Leistungen möglich sei.

Die vom Kläger gegen den Sachverständigen und seine gutachterlichen Ausführungen erhobenen sonstigen Vorwürfe - unzulässige Rechtsanwendung, Widersprüchlichkeit der Ausführungen, Leistungsverweigerung - seien größtenteils nicht nachvollziehbar, in der Sache jedenfalls unbegründet. Soweit der Kläger behaupte, dass bei einem Vergleich von Altbausubstanz ohne den Um- bzw. Anbau mit dem jetzigen Ist-Zustand die geänderten Bereiche in Wahrheit sehr wohl ersichtlich seien und damit eine Bewertung der Umbaukosten auch ex-post möglich sei, weswegen es einer Baubesichtigung durch den Sachverständigen bedurft habe, handele es sich hierbei um gemäß § 296a ZPO verspätetes Vorbringen, da es nicht von der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist umfasst gewesen sei.

Auch die Angriffe des Klägers gegen die Ausführungen des Sachverständigen, bezüglich der für den Bereich "Technische Ausrüstung" geltend gemachten planerischen Leistungen hätten nur rudimentär Pläne vorgelegen, weswegen davon auszugehen sei, dass diese Leistungen möglicherweise die ausführenden Firmen selbst getätigt hätten, erwiesen sich in der Sache als unberechtigt. Insoweit sei nämlich nicht verständlich, warum - hätte der Kläger die entsprechenden Planungen selbst erbracht - er die dafür erforderlichen Pläne nicht hätte vorlegen bzw. dem Sachverständigen auf dessen Nachfrage und Anforderung hin übermitteln können.

Unter dieser Maßgabe erwiese sich die Honorarklage des Klägers im Ergebnis als endgültig unbegründet.

Über die infolgedessen auszusprechende Klageabweisung sei eine Entscheidung im Wege eines Teil-Urteils zulässig, da eine Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht drohe. Denn die Klage bliebe nicht aufgrund des Durchgreifens der Hilfsaufrechnung der Beklagten erfolglos, sondern aus anderen Gründen, so dass ein Widerspruch zwischen dem insoweit ergehenden Teil- und einem sich mit der Widerklageforderung beschäftigenden anschließenden Schlussurteil nicht zu befürchten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Mit dieser verfolgt er seine erstinstanzlichen Ansprüche nur noch in Höhe von 48.694,07 € fort und stützt diese nunmehr auf eine von ihm als Anlage BB 7 vorgelegte neue Schlussrechnung, die ebenfalls auf den 21. November 2001 datiert und auf die insoweit Bezug genommen wird. Beigefügt sind der neuen Schlussrechnung als Anlage BB 8 bis BB 10 jeweils Berechnungen der anrechenbaren Kosten für die Kostenberechnung sowie der Kostenanschlag gemäß DIN 276.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Erlass eines Teilurteils unzulässig gewesen sei, da die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestehe. Insoweit sei nämlich zu berücksichtigen, dass auch die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Instanzenzug einer Entscheidung durch Teilurteil entgegenstehe; genau dieser Fall sei vorliegend gegeben. Sollte sich nämlich seine Berufung ganz oder teilweise als erfolgreich erweisen, müsse insoweit auch über die hilfsweise erklärte Aufrechnung entschieden werden. Da die Beklagte mit dieser Forderung jedoch auch zugleich Widerklage erhoben habe, bestünde insoweit die Gefahr divergierender Entscheidungen, was die Frage von Begründetheit und Höhe der Widerklageforderung betreffe. Aus diesem Grund sei das angefochtene Teilurteil daher gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

Unabhängig davon sei - worauf der Kläger seine Berufung hilfsweise stütze - die erstinstanzliche Entscheidung auch aus anderen Gründen rechts- und verfahrensfehlerhaft.

So sei es verfahrensfehlerhaft gewesen, die vom Kläger vorgebrachten Rügen gegen die Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens und die Annahme einer Baukostenvereinbarung als verspätet gemäß § 296a ZPO zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer über mehrere Jahre hinweg sei stattdessen eine großzügige Handhabung geboten gewesen, weswegen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung habe erfolgen müssen. Davon abgesehen habe das Landgericht verkannt, dass Rechtsausführungen, zu denen insbesondere auch die wiederholt geltend gemachte Kritik an den Feststellungen des Sachverständigen gehörten, ohnehin nicht den Verspätungsvorschriften unterlägen. Die angefochtene Entscheidung habe wohl ausschließlich dazu gedient, nach jahrelanger Untätigkeit und unzureichender Sachverhaltsaufklärung im Wege eines "Schnellschusses" eine Verfahrensbeendigung herbeizuführen.

Inhaltlich erweise sich das ergangene Teilurteil als rechtsfehlerhaft, weil es auf einer unzutreffenden Rechtsanwendung, falschen Beweiswürdigung und Übergehung klägerischen Vorbringens beruhe.

Unrichtig sei insoweit schon die Annahme, die Beklagte habe aus wichtigem Grund den Architektenvertrag fristlos kündigen dürfen. Ein solcher habe nämlich nicht bestanden. Zu Unrecht sei das Landgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass eine Auftragserteilung durch die Beklagte erst am 28. Juni 1999 erfolgt sei. Diese falsche Ansicht beruhe auf einer unzureichenden Würdigung des klägerischen Vorbringens. Denn bereits aus dem von ihm vorgelegten Schreiben vom 10. Mai 1999 (Anlage K 3) ergebe sich, dass die Parteien die Rahmenbedingungen für die gewünschte Baumaßnahme bestimmt hatten, sodass infolgedessen die Mitteilung der Beklagten vom 17. Mai 1999 (Anlage K 4) vom Kläger nur als Auftragserteilung habe aufgefasst werden können. Dass bereits sämtliche planerischen Einzelheiten festgelegt worden seien, sei für die Annahme einer Auftragserteilung nicht erforderlich. Im Übrigen entspreche es der Üblichkeit, dass die Planung nach Auftragserteilung noch im Einzelnen festgelegt oder verändert werde.

Eine noch nicht erfolgte Honorarvereinbarung stünde angesichts der Regelung des § 632 Abs. 2 BGB der Annahme des Abschlusses eines Architektenvertrages jedenfalls nicht entgegen.

Soweit der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 1999 (Anlage B 6) berichtigte Vorentwurfspläne übersandt habe, ergebe sich allein schon hieraus, dass weitere Wünsche der Beklagten besprochen worden seien und diese ihren Niederschlag in den Vorentwurfsplänen gefunden hätten. Entsprechend hätte das Landgericht das Vorbringen des Klägers als ausreichend substantiiert werten und - soweit es den Zeitpunkt des Vertragsschlusses als erheblich angesehen hätte - über diese Frage Beweis erheben müssen, wobei insoweit zu beachten sei, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung bei der Beklagten liege. Die mit Schreiben vom 17. Juni 1999 beigefügte Honorarermittlung, die anrechenbare Kosten von 425.000 DM ausweise, habe lediglich dazu gedient, der Beklagten einen Überblick über das zu erwartende Architektenhonorar zu geben. Hieraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass infolgedessen eine Auftragserteilung nicht schon im Mai 1999 stattgefunden haben könne.

Ebenfalls falsch sei die Annahme des Landgerichts, die Parteien hätten einen Kostenrahmen von 425.000 DM vereinbart. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Vereinbarung liege dabei gleichfalls bei der Beklagten, wobei erforderlich sei, dass sich die Vereinbarung eindeutig aus den Umständen ergeben müsse.

Die Annahme einer Kostenobergrenze von 425.000 DM scheitere schon daran, dass zum einen völlig offen sei, wie sich dieser Betrag hätte zusammensetzen sollen, zum anderen, dass in dem Schreiben des Klägers vom 17. Juni 1999 bezüglich der dort genannten Kosten keine Baunebenkosten i. S. v. § 10 Abs. 5 Nr. 12 HOAI a. F., ebenfalls nicht die Mehrwertsteuer gemäß § 9 Abs. 2 HOAI a. F. enthalten gewesen seien. Schon allein deswegen hätte sich ein etwaiger Kostenrahmen auf über 500.000 DM erhöht, wobei eine Obergrenze in dieser Größenordnung jedoch nie seitens der Beklagten behauptet worden sei.

Im Übrigen sei die Annahme des Landgerichts in Bezug auf das Zustandekommen einer Baukostenbegrenzungsabsprache zwischen den Parteien überraschend. Es sei nie darauf hingewiesen worden, dass es von einer solchen ausgehe. Das Unterlassen eines solchen Hinweises sei jedoch ebenfalls verfahrensfehlerhaft.

Außerdem habe das Landgericht zu Unrecht das Vorbringen des Klägers zu diesem Punkt als unsubstantiiert eingestuft. Er habe nämlich ausdrücklich bestritten, dass überhaupt ein Kostenrahmen vereinbart worden sei.

Erst recht fehlerhaft sei jedoch die Annahme des Landgerichts, dass die Beklagte die Auftragserteilung von der einzuhaltenden Baukostenhöchstsumme habe abhängig machen wollen. Auch diese Behauptung sei vom Kläger ausdrücklich bestritten worden. Wenn es daher von der Erheblichkeit dieses Gesichtspunkts habe ausgehen wollen, hätte das Landgericht auch hierzu zunächst Beweis erheben müssen. Denn auch wenn nach der Rechtsprechung des BGH die Erklärung genüge, die Baukosten sollten einen bestimmten Betrag maximal nicht überschreiten, so sei jedoch erforderlich, dass es eine solche Erklärung jedenfalls gegeben habe. Dies habe der Kläger aber ausdrücklich bestritten.

Im Übrigen sprächen auch die Gesamtumstände gegen eine solche Vereinbarung: Der Kläger habe ausdrücklich mit Schriftsatz vom 10. Mai 1999 darauf hingewiesen, dass der Kostenrahmen für die Baumaßnahmen letztendlich von der Ausstattung des Schwimmbades, insbesondere der technischen Ausrüstung, abhängig sei. Gleichwohl sei jedoch erstmals mit Anwaltsschreiben vom 10. August 2001 seitens der Beklagten von einem Baukostenrahmen von 425.000 DM die Rede gewesen, den sie offenbar aus dem Schreiben des Klägers vom 17. Juni 1999 hergeleitet habe. Dass es sich bei den darin enthaltenen Angaben jedoch nicht um eine endgültige Festlegung gehandelt habe, folge schon daraus, dass ein weiterer Planungstermin habe stattfinden sollen.

Im Übrigen ergebe sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten, dass gerade kein endgültiger Kostenrahmen zwischen den Parteien festgelegt worden sei. Diese habe nämlich behauptet, dass beim - nach ihrer Auffassung am 28. Juni 1999 erfolgten - Abschluss des Architektenvertrags die endgültige Länge des Schwimmbades bereits festgestanden habe, wodurch "selbstverständlich zusätzliche Kosten anfielen, wobei über konkrete Zahlen mit dem Kläger nicht gesprochen worden" sei.

Ebenfalls zu Unrecht habe das Landgericht eine objektive Pflichtverletzung seitens des Klägers bejaht. Im Hinblick auf die Brutto-Auftragssumme von 691.630,97 € habe - wollte man den im Schreiben des Klägers vom 17. Juni 1999 genannten Kostenrahmen von 425.000 DM netto zugrunde legen - unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer lediglich eine Kostensteigerung von ca. 38 % vorgelegen. Ob ein solcher Spielraum angesichts des offensichtlichen Kostenrisikos bei einem Umbau eines alten Gebäudes ausreichend sei, habe das Landgericht offengelassen.

Zu Unrecht habe das Landgericht auch die vom Kläger vorgetragenen umfangreichen Änderungs- und Vergrößerungswünsche der Beklagten, die zu einer erheblichen Verteuerung des Bauvorhabens geführt hätten, bei seiner Wertung nicht berücksichtigt. Insoweit sei das Vorbringen des Klägers entgegen der Annahme des Landgerichts nicht unsubstantiiert gewesen; andernfalls hätte es, wenn es der Annahme gewesen sei, sein bisheriges Vorbringen reiche nicht aus, den Kläger jedenfalls auffordern müssen, hierzu weiter vorzutragen. Insoweit habe der Kläger - wie im angefochtenen Urteil ausgeführt - jedenfalls zu acht der von ihm aufgeführten 25 Positionen der Anlage K 19 schriftsätzlich vorgetragen, sodass das Landgericht jedenfalls dieses Vorbringen habe beachten müssen.

Im Übrigen sei auch das Vorbringen des Klägers, dass die Beklagte Kostenübersichten erhalten habe und über alle erteilten Aufträge vollständig informiert gewesen sei, völlig ignoriert worden. Wegen der Kostenaufstellungen verweise er auf die als Anlage BB 1 und BB 2 vorgelegten Anlagen. Selbst für den Fall der Vereinbarung eines Kostenrahmens wäre ein solcher durch die erteilten Zusatz- und/ oder Änderungswünsche jedenfalls hinfällig geworden.

Bei richtiger Würdigung des klägerischen Vorbringens hätte das Landgericht daher zu dem Schluss gelangen müssen, dass für die Beklagte kein Grund zur fristlosen Kündigung des Architektenvertrages bestanden habe und ihm infolgedessen auch ein Anspruch auf Vergütung der nach Kündigung nicht mehr erbrachten, aber vereinbarten Leistungen zustehe.

Keinen Bestand könnten auch die Ausführungen des Landgerichts zur vermeintlich fehlenden materiellen Prüfbarkeit der vom Kläger vorgelegten Honorarberechnung haben. Zu Unrecht habe das Landgericht dabei seine Entscheidung auf das Gutachten des Sachverständigen K. vom 28. September 2012 gestützt. Dieser habe lediglich zu der Frage, ob der Kläger die im Beweisbeschluss im Einzelnen bezeichneten Leistungen der Leistungsphasen vollständig oder nur teilweise erbracht habe, Stellung nehmen sollen, keinesfalls jedoch zu der Frage, ob die vom Kläger seiner Honorarberechnung zugrunde gelegte Kostenberechnung und der Kostenanschlag inhaltlich richtig seien.

Im Übrigen seien die Ausführungen des Sachverständigen auch in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Soweit der Sachverständige davon ausgegangen sei, dass die Kostenermittlungen in der aktuellen Fassung der DIN 276 hätte erfolgen müssen, habe er verkannt, dass die Fassung der DIN 276 von 1981 relevant gewesen sei. Dies sei bspw. insoweit von Bedeutung, als nach der Fassung von 1981 sich in Kostenschätzungen die Unterteilung nur bis zur Spalte 2 zu erstrecken habe, sodass mithin - entgegen der Ansicht des Sachverständigen - das Ausfüllen der Spalte 3 keineswegs zwingend gewesen sei.

Unrichtig sei auch die Annahme des Sachverständigen, dass das Honorar für den Umbau und den Erweiterungsbau gemäß § 23 Abs. 1 HOAI a. F. getrennt hätte berechnet werden müssen. Für den Fall einer gleichzeitigen Ausführung finde eine solche getrennte Honorarberechnung gerade nicht statt, wenn es sich um ein einheitliches, nicht trennbares Bauvorhaben handele.

Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen habe das Landgericht auch fälschlicherweise das Fehlen einer Prüffähigkeit der Schlussrechnung konstatiert. Insoweit habe es verkannt, dass die Prüffähigkeit einer Honorarschlussrechnung keinen Selbstzweck darstelle, sondern diese lediglich dem Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers diene. Unter dieser Maßgabe handele es sich daher bei der Frage, ob die in der Kostenberechnung und im Kostenanschlag angesetzten Preise richtig seien, um eine Frage der sachlichen Richtigkeit. Da der Kostenberechnung alle gemäß DIN 276 i. d. F. von 1981 erforderlichen Angaben zugrunde gelegen hätten, seien deswegen die der Schlussrechnung beigefügten Kostenberechnungen und der Kostenanschlag diesen Anforderungen gerecht geworden.

Welche einzelnen Kostenansätze das Landgericht vermisst habe, habe es nicht ausgeführt. Insoweit habe es verkannt, dass die Kostenberechnung in der Leistungsphase 3 nur summarisch zu ermitteln gewesen sei, weil noch keine genauen Kostenangeben vorgelegen hätten. Gleiches gelte auch in Bezug auf den vermeintlich nicht prüfbaren Kostenanschlag. Auch diesbezüglich hätten weder Sachverständiger noch Landgericht angegeben, welche Angaben insoweit unzutreffend seien.

Richtig sei allein, dass zum Kostenanschlag die Anlage mit den Massen- und Kostenfaktoren gefehlt habe. Die erforderlichen Ansätze habe der Sachverständige aber unschwer aus den ihm vorgelegten Ausschreibungsunterlagen entnehmen können. Im Übrigen hätten die der Kostenrechnung Anlage K 11 zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten völlig innerhalb oder sogar unterhalb des von der Beklagten behaupteten vereinbarten Kostenrahmens gelegen. Allein aus diesem Grunde liege auf der Hand, dass die Berechnungen zutreffend gewesen seien, weswegen sich die Forderung des Landgerichts nach einer detaillierteren Fassung von Kostenberechnung und Kostenanschlag als eine Förmelei erweise und der Einwand der Beklagten, die anrechenbaren Kosten seien unzutreffend ermittelt worden, einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben begründe.

Rechtsfehlerhaft sei die Forderung des Landgerichts, der Kläger hätte im Einzelnen dartun und beweisen müssen, welche Arbeiten er in den bis zur Kündigung vollständig zu erbringenden Leistungsphasen, also den Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a. F., vorgenommen habe. Da auf den Inhalt und den Umfang der vom Architekten geschuldeten Leistung allein das Vertragsrecht des BGB anzuwenden sei, bestimme sich die geschuldete Leistung nach dem herbeizuführenden Erfolg und nicht nach den einzelnen Leistungsbildern der HOAI.

Unter dieser Maßgabe hätte das Landgericht daher bereits nicht über die Frage der Vollständigkeit der Leistungserbringung Beweis erheben dürfen, erst Recht aber nicht das Honorar des Klägers unter Berücksichtigung aller tabellarisch möglichen, aber nicht erfolgten Leistungen kürzen dürfen. Unrichtig seien deswegen - wie der Kläger auf S. 21 f. seiner Berufungsbegründung (Bl. 1024, 1025 d. A.) im Einzelnen ausführt, worauf insoweit Bezug genommen wird - die vom Sachverständigen vorgenommenen Kürzungen in der Leistungsphase 2 (Fachdisziplin "Gebäude"), Leistungsphase 3, Leistungsphase 5 und Leistungsphase 7.

Ebenfalls unrichtig sei die Auffassung des Sachverständigen, das vorliegende Bauwerk sei in Honorarzone III einzuordnen. Vielmehr rechtfertigten

  • die starke Neigung des Geländes,

  • der Umstand, dass über die vom Sachverständigen aufgeführten Punkte hinaus noch eine zusätzliche Dachterrasse, der Anschluss an das bestehende Gebäude und die äußeren Übergänge zwischen Alt- und Neubau in die Bewertung mit einzubeziehen seien,

  • sich durch die ständigen Änderungswünsche der Beklagten die gestalterischen, die konstruktiven Anforderungen und die Anforderungen an die technische Ausrüstung erhöht hätten und

  • sich auch der Innenausbau aufwendig gestaltet habe, eine Einordnung des Objektes in Honorarzone IV.

  • In Bezug auf die technische Ausrüstung habe der Sachverständige nicht berücksichtigt, dass

  • für alle Gewerke für die Planung und Ausschreibung eine Beschreibung der Anlage vorliege, und zwar in Form eines detaillierten Leistungsverzeichnisses oder einer genauen textlichen Beschreibung,

  • Schlitz- und Durchbruchpläne erstellt worden seien,

  • die Ausführungspläne fortgeschrieben worden seien und

  • ein verlässlicher Bauzeitenplan im Hinblick auf die durch die Änderungswünsche der Beklagten eingetretenen Verzögerungen nicht habe erstellt werden können.

Darüber hinaus habe der Sachverständige die Funktion der Schwimmbadtechnik nur unvollständig beschrieben. Unter diesen Voraussetzungen sei daher eine Eingruppierung in Honorarzone II angemessen.

Unter Beachtung der begründeten Einwendungen des Sachverständigen K. gegen die Richtigkeit der erstinstanzlich vorgelegten Abrechnungen stütze der Kläger seine Honoraransprüche nunmehr auf die im Berufungsverfahren vorgelegte Schlussrechnung BB 8 und die beigefügten Berechnungen der anrechenbaren Kosten (BB 8 bis BB 10). In Bezug auf die abgerechneten Nebenkosten sei eine Pauschalberechnung erfolgt. Diesbezüglich stütze er seinen Anspruch allerdings hilfsweise auf die erstinstanzlich vorgelegten Einzelnachweise.

Der Kläger beantragt,

das am 15. Mai 2013 verkündete Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Stade zurückzuverweisen, soweit die Klage in Höhe von 48.694,07 € abgewiesen worden ist,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 48.694,07 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung.

Entgegen der Auffassung der Berufung habe das Landgericht zu Recht durch Teilurteil entschieden, da dann, wenn dieses rechtskräftig werde, eine mit dem Schlussurteil kollidierende Entscheidung nicht drohe. Die mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Beklagten seien nämlich von den Honoraransprüchen des Klägers unabhängig, sodass darüber entschieden werden könne, ohne dass sich das Gericht mit letzteren noch einmal befassen müsste. Dies sei lediglich dann anders zu beurteilen, wenn das Landgericht die Honorarforderung des Klägers ganz oder teilweise für begründet erachtet hätte.

Auch das Verlangen des Klägers auf Zurückverweisung wegen vermeintlich nicht ausreichender erstinstanzlicher Sachverhaltsaufklärung müsse ohne Erfolg verbleiben, da eine erstinstanzlich versäumte Tatsachenfeststellung nach der Rechtsprechung des BGH durch das Berufungsgericht durchzuführen sei.

Was die Frage der Kündigung aus wichtigem Grund betreffe, so sei das Landgericht hier zu Recht vom Vorliegen eines solchen ausgegangen. In diesem Zusammenhang habe es auch zu Recht erkannt, dass der Kläger dem Vorbringen der Beklagten, was den Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffe, nicht entgegengetreten sei. Selbst nach dem Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 20. Januar 2012 habe der Kläger lediglich beanstandet, dass die Angebotskalkulation vom 17. Juni 1999 bereits am 28. Juni 1999 hinfällig gewesen sei. Hieraus ergebe sich jedoch kein substantiiertes Bestreiten, sodass infolgedessen das Landgericht das Vorbringen des Klägers nur so habe verstehen können, dass auch dieser von einer Auftragserteilung am 28. Juni 1999 ausgegangen sei.

Soweit das Landgericht die Vereinbarung eines Kostenrahmens angenommen habe, handele es sich diesbezüglich nicht um eine Überraschungsentscheidung. In seinem vorstehend genannten Hinweisbeschluss vom 20. Januar 2012 habe das Landgericht auf die Annahme einer solchen Vereinbarung hingewiesen.

Soweit der Kläger behaupte, dass vorliegend nur von der Überschreitung der Auftragssumme um ca. 38 % auszugehen sei, verkenne er, dass sich diese auf 691.630,97 Euro belaufe, der vereinbarte Kostenrahmen jedoch 425.000 DM betragen habe. Unter dieser Maßgabe läge daher eine Kostensteigerung um mehr als 200 % vor. Eine derartige Kostenexplosion berechtige auf jeden Fall zur fristlosen Kündigung des Architektenvertrages.

Soweit sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung darauf berufe, der Beklagten sei die Kostensteigerung mit den Anlagen BB 1 und BB 2 mitgeteilt worden, so werde dies bestritten. Die vorgenannten Schreiben lägen der Beklagten nicht vor.

Nicht zu beanstanden sei, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen K. von einer fehlenden sachlichen Prüffähigkeit der Honorarberechnung des Klägers ausgegangen sei. Insoweit habe der Sachverständige auch nicht den ihm erteilten Gutachtenauftrag überschritten, da er damit beauftragt worden sei, den Umfang der in den einzelnen Leistungsphasen verschiedener Fachdisziplinen erbrachten Architektenleistungen des Klägers und die daraus folgende Vergütung zu ermitteln. Da die Beklagte die vom Kläger vorgelegten Schlussrechnungen im Einzelnen beanstandet habe, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die anrechenbaren Kosten, sei der Sachverständige daher berechtigt gewesen, auch den Ansatz der Kostenermittlungen zu prüfen.

Unberechtigt sei die Kritik des Klägers an den Beanstandungen des Sachverständigen zur Kostenermittlung gemäß DIN 276. Richtig gehe der Sachverständige in seinem Gutachten auf den Seiten 18 und 19 davon aus, dass zwischen den Kostenermittlungen als Honorargrundlage, für die DIN 276 i. d. F. von 1981, und den Kostenermittlungen als Komponenten der Kostenplanung, für die insoweit die DIN 276 i. d. F. von 1993 einschlägig sei, zu differenzieren sei.

Unberechtigt beanstande der Kläger auch die Ausführungen des Sachverständigen zu § 23 HOAI a. F. Denn vorliegend sei infolge der nicht sonderlich umfangreichen Umbauten des Bestandsgebäudes eine getrennte Abrechnung zu derjenigen für den Erweiterungsbau ohne weiteres möglich gewesen, wenn der Kläger das erforderliche Zahlenmaterial geliefert hätte.

Soweit der Kläger meine, dass das Landgericht zu Unrecht über die Frage, welche Teilleistungen er erbracht habe, Beweis erhoben habe, verkenne er, dass er ausweislich seines eigenen Vorbringens auf der Grundlage von § 15 HOAI a. F. für die Fachdisziplin "Gebäude" mit der Erbringung der Grundleistungen beauftragt worden sei. Soweit er dabei Teile der vereinbarten Grundleistungen nicht ausgeführt habe, liege eine Leistungsstörung vor, die zu einem Mangel seiner Leistung und zur Minderung seines Vergütungsanspruchs führe. Da die Beklagte erstinstanzlich ausführlich dargelegt habe, welche Teilleistungen der Grundleistungen des § 15 HOAI a. F. der Kläger nicht erbracht habe, habe das Landgericht zu Recht über diese Frage Beweis erhoben.

Gleiches gelte auch für die Einordnung des Bauvorhabens, das der Sachverständige zu Recht der Honorarzone III zugeordnet habe. Die Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung rechtfertigten insoweit keine andere Beurteilung.

In Bezug auf die technische Ausrüstung habe die Beklagte erstinstanzlich sub-stantiiert behauptet, dass der Kläger mit dazu zählenden Gewerken nie beauftragt worden sei. Den Beweis den Gegenteils habe der Kläger nicht zu führen vermocht; vielmehr habe er mit dem als BE 3 vorgelegten Schreiben vom 13. Juli 2001 selbst erklärt, dass er im Rahmen der beauftragten Grundleistungen für die Fachdisziplin "Gebäude" die technischen Gebäudeausrüstungen in Zusammenarbeit mit den anbietenden Firmen betreut habe, derartige Leistungen von ihm, da er kein Fachingenieur sei, in Form einer detaillierten Planung derartiger Anlagen jedoch nicht erwartet werden könnten. Unter dieser Maßgabe habe der Sachverständige K. daher zu Recht so gut wie keine Leistungen des Klägers in diesem Bereich vorfinden können.

Was die vom Kläger nunmehr im Rahmen der Berufungsbegründung vorgelegte neue Schlussrechnung betreffe, sei auch diese, soweit sie den Beanstandungen des Sachverständigen nicht Rechnung trage, weiterhin sachlich unrichtig. Dies betreffe insbesondere

  • die im Bereich Fachdisziplin "Gebäude" erfolgte Abrechnung nach Honorarzone IV anstelle nach Honorarzone III,

  • den geltend gemachten Anspruch auf eine Nebenkostenpauschale von 7 %, die nicht vereinbart gewesen sei,

  • das verlangte Honorar für nicht erbrachte Teilleistungen in den einzelnen Leistungsphasen,

  • den Vergütungsanspruch für nach fristloser Kündigung des Architektenvertrags nicht mehr ausgeführte Leistungen sowie

  • das Honorarverlangen für die technische Gebäudeausrüstung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Parteien in den zur Akte gereichten Schriftsätzen samt Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache erweist sie sich in der Fassung ihres Hauptantrags als ganz überwiegend begründet, da die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen § 301 ZPO als Teilurteil ergangen ist. Hieraus begründet sich ein wesentlicher Verfahrensmangel, der eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht gem. § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO rechtfertigt (BGH WM 1994, 865 [BGH 12.01.1994 - XII ZR 167/92]; Heßler, in: Zöller ZPO, 30. Aufl., § 538 Rn. 55). Die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung erfolgt jedoch nur, soweit der Kläger nunmehr noch Zahlung restlichen Architektenhonorars in Höhe von 48.422,59 € nebst Zinsen begehrt. In Höhe eines Teilbetrages von 19.916,81 € hat der Kläger das klagabweisende Urteil des Landgerichts nicht angegriffen. Bezüglich eines weiteren Betrages von 261,48 € erweist sich seine Berufung bereits auf der Grundlage seiner eigenen Berechnungen als unbegründet.

Der Kläger errechnet sich auf der Grundlage seiner mit der Berufungsbegründung vorgelegten neuen Schlussrechnung eine (rechnerisch zutreffende) Honorarforderung für die Fachdisziplin Gebäude von 59.232,60 DM. In die Zusammenstellung des Honorars (Seite 9 der aktuellen Schlussrechnung) überträgt er jedoch fehlerhaft 59.673 DM, weshalb sich unter Fortschreibung der sonstigen Honorarforderung, der ersparten Aufwendungen sowie der von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen ein Resthonorar von rechnerisch 94.725,91 € brutto, mithin 48.432,59 € ergibt.

Der Senat hat dabei davon abgesehen, den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Verfahrens an sich zu ziehen und hierüber mitzuentscheiden (hierzu: BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07 - m. w. N.; OLG Hamm, OLGR 1995, 222); insoweit fehlt es nämlich wegen der noch andauernden erstinstanzlichen Beweiserhebung an einer Entscheidungsreife, im Übrigen ist eine solche Vorgehensweise - insbesondere aufgrund der damit einhergehenden Verkürzung des Instanzenzugs - nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt (BGH, a. a. O.; Heßler, a. a. O.).

1. Soweit das Landgericht lediglich über die Honoraransprüche des Klägers durch Teilurteil entschieden hat, handelt es sich um ein unzulässiges Teilurteil. Nach der Rechtsprechung darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - VII ZR 102/12 - unter Verweis auf BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 -). Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist insbesondere dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die sonstigen Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dies gilt auch, soweit es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht gemäß § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH, a. a. O.). Eine Widersprüchlichkeit ist dabei auch dann gegeben, wenn die Gefahr einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht besteht (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - VII ZR 25/11 -).

Gemessen daran ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im vorliegenden Fall gegeben, da die Beklagte mit der der Widerklage zugrundeliegenden Schadensersatzforderung zugleich auch hilfsweise gegen die klägerischen Honoraransprüche aufgerechnet hat. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen (BGH, Urteil vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06 -) und der Erlass eines Teilurteils ist unzulässig (Vollkommer, in: Zöller ZPO, 30. Aufl., § 301 Rn. 9), da - sollte das Berufungsgericht die Klageforderung als ganz oder teilweise begründet ansehen - jedenfalls in begründeter Höhe auch über die Berechtigung der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung entschieden werden müsste. Wird dabei die Aufrechnung als zulässig, wenngleich aber unbegründet angesehen, werden auf diese Weise der Beklagten Gegenansprüche aberkannt, über die im Rahmen der Widerklage jedoch nochmals entschieden werden muss. Da die Widerklage weiterhin beim Landgericht anhängig ist, besteht jedoch insoweit die Gefahr, dass die Frage der Begründetheit der Gegenansprüche dort anders beurteilt wird.

In einer vergleichbaren Konstellation hält der Bundesgerichtshof den Erlass eines Teilurteils nur für den Fall für zulässig, dass die erhobene Hilfsaufrechnung aus verfahrensrechtlichen Gründen unbeachtlich ist (BGH, a. a. O.), weil bspw. der Beklagte mit seinem Vorbringen, auf das er die Hilfsaufrechnung stützt, gemäß § 767 Abs. 2 ZPO (analog) präkludiert ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, sodass mithin für den Fall, dass sich die Abweisung der Honoraransprüche des Klägers als unrichtig erweisen sollte, eine Entscheidung über die zur Hilfsaufrechnung gestellte Gegenforderung zu erfolgen hätte.

Selbst für den Fall, dass der Senat zu der Auffassung gelangen sollte, das Landgericht habe die Ansprüche des Klägers zu Recht abgewiesen, würde sich hierdurch die Entscheidung nicht im Nachhinein als zulässig erweisen und eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht entbehrlich machen. Denn da gegen die Entscheidung des Senats auch für den Fall der Nichtzulassung der Revision die Zulassungsbeschwerde grundsätzlich möglich ist, bestünde mithin - sollte diese sich als erfolgreich erweisen - auch weiterhin die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, falls der Bundesgerichtshof die Frage der Begründetheit der Klage abweichend beurteilen sollte.

2. Unabhängig von der Unzulässigkeit einer Entscheidung durch Teilurteil erweist sich allerdings die angefochtene Entscheidung auch aus anderen Gründen als unzutreffend und gibt dem Senat Anlass, auf die nachfolgenden, bei der erneuten Entscheidung über die Honoraransprüche des Klägers zu berücksichtigenden Gesichtspunkte hinzuweisen:

Grundlage der klägerischen Architektenhonoraransprüche ist nunmehr die von ihm mit der Berufungsbegründung eingereichte neue Schlussrechnung, die ebenfalls auf den 21. November 2001 datiert ist (Anlage BB 7); weitergehende, über den Saldo dieser Schlussrechnung in Höhe von 48.694,07 € hinausgehende Ansprüche werden vom Kläger nicht mehr geltend gemacht.

Die Erstellung und Vorlage einer neuen Schlussrechnung im Berufungsverfahren ist grundsätzlich zulässig und nicht als neues Angriffs- und Verteidigungsmittel im prozessrechtlichen Sinne zu werten, da hierdurch erst die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch geschaffen und alsdann in den Prozess eingeführt werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 229/03 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 335/02). Eine erst im Berufungsverfahren vorgelegte, neue Schlussrechnung unterliegt nicht der Präklusionswirkung des § 531 Abs. 2 ZPO (BGH, a. a. O.).

Infolgedessen wird sich die Kammer nach Zurückverweisung des Rechtsstreits damit auseinander zu setzen haben, inwieweit diese neue Schlussrechnung geeignet ist, die vom Kläger geltend gemachte Werklohnforderung zu begründen.

Auf die sachliche Richtigkeit der bisherigen Schlussrechnungen kommt es demgegenüber nicht mehr an.

Da die Beklagte ihre erstinstanzlich erhobenen Einwendungen gegen die bisherigen Schlussrechnungen allerdings ausweislich ihres Berufungsvorbringens auch gegenüber der neuen Schlussrechnung aufrecht erhält, soweit der Kläger die Beanstandungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen K. bei seiner Neuabrechnung nicht berücksichtigt hat, wird sich die Kammer im Ergebnis mit annähernd den gleichen rechtlichen Fragestellungen zu beschäftigen haben, die bereits Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren.

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich eine Zurückweisung der klägerischen Honoraransprüche - anders als die angefochtene Entscheidung meint - jedenfalls nicht damit begründen lässt, dass mangels Angaben zu den Faktoren der einzelnen Kostensätze die Kostenberechnung sowie infolge einer fehlenden Auflistung der Auftragssummen der Kostenanschlag nicht materiell prüfbar seien und deswegen die sachliche Richtigkeit und Berechtigung der Honorarforderung nicht feststellgestellt werden könne. Zu Recht rügt der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung, dass eine hierauf gestützte Abweisung seiner Klageforderung einer Überprüfung durch das Berufungsgericht nicht standzuhalten vermag.

a) Insoweit teilt der Senat zwar nicht die Auffassung des Klägers, die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen seien nicht verwertbar, weil dieser unzulässige Rechtsanwendung betrieben und die inhaltliche Richtigkeit der Kostenberechnung überprüft habe, anstatt sich darauf zu beschränken festzustellen, in Bezug auf welche Leistungsphasen der Kläger die von ihm abgerechneten Leistungen vollständig oder nur teilweise erbracht hat. Da die Beklagte im Rahmen ihrer Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Schlussrechnungen auch die seiner Berechnung zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten infrage gestellt hat, hat das Landgericht dem Sachverständigen mit Hinweis- und Beweisbeschluss vom 20. Januar 2012 zu Recht nicht nur die Ermittlung des Leistungsumfangs der in den einzelnen Leistungsphasen erbrachten Tätigkeiten aufgegeben, sondern auch die Prüfung, ob die vom Kläger dafür jeweils abgerechneten Honoraransprüche gemessen an den Anforderungen der HOAI korrekt angesetzt worden seien. Unter diesen Voraussetzungen gehörte es daher zum Gutachtenauftrag, sich jedenfalls auch inzident mit der Richtigkeit der vom Kläger vorgenommenen Kostenermittlungen als Grundlage des abgerechneten Honorars zu beschäftigen.

Auch war der Sachverständige nicht gehindert, auf die aus seiner Sicht fehlende Prüfbarkeit der Kostenermittlungen des Klägers hinzuweisen, obwohl die Beklagte nicht binnen einer Frist von zwei Monaten jeweils nach Erhalt der Schlussrechnung deren fehlende Prüfbarkeit gerügt hat. Denn die vom Sachverständigen beanstandete fehlende Feststellbarkeit der Korrektheit der vom Kläger vorgenommenen Kostenermittlung betrifft nicht nur die Frage der formellen Prüffähigkeit, sondern auch der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Honorarberechnung. Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit unterliegen jedoch nicht der Ausschlussfrist von 2 Monaten analog § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B a. F.

Nicht zu folgen ist aber dem Sachverständigen und infolgedessen dem Erstgericht, das seine Ausführungen auf dessen Gutachten stützt, dass die vom Kläger vorgelegte Kostenberechnung deswegen nicht materiell prüfbar sei, weil darin die Faktoren der einzelnen Kostenansätze, also die Mengen- und Einzelansätze, nicht ausgewiesen seien und sie deswegen nicht als Honorargrundlage dienen könne.

Gemäß § 10 Abs. 2 HOAI a. F. sind die anrechenbaren Kosten unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 zu ermitteln. Dabei muss der Architekt nicht das entsprechende Formblatt verwenden, sondern es reicht aus, wenn das Gliederungsschema der DIN 276 benutzt wird (Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 9. Aufl., § 10 HOAI Rdnr. 14 unter Verweis auf BGH, BauR 1999, 1318). Darauf hat auch der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hingewiesen.

Danach soll die Kostenberechnung in der Regel nach Spalte 3 der Kostengliederung der DIN 276 Teil 2 aufgestellt werden. Welcher Grad der Verfeinerung notwendig ist, ist dabei eine Frage des Einzelfalls. Bei vergleichsweise einfachen Gebäuden kann auch eine Aufstellung bis Spalte 2 genügen (OLG Düsseldorf, BauR 1996, 293). Eine in Spalte 3 detailliertere Aufgliederung ist im Regelfall als Grundleistung nicht geschuldet (so: Locher/Koeble/Frik, a. a. O., § 10 Rdnr. 20). Maßgebend ist in jedem Fall das Muster der DIN 276 Teil 3 Anhang B. Dieses sieht eine Mengenermittlung mit Einzelpreisangaben wie in Spalte 4 der Kostengliederung gerade nicht vor. Aus diesem Grund ist es daher dem Auftragnehmer überlassen, ob er die Kostenwerte summarisch nach Mengen- und Kostenansatz oder nach Erfahrungswerten oder pauschalierten Angaben ermittelt (Locher/Koeble/Frik, a. a. O., § 10 HOAI Rdnr. 21).

Unter dieser Maßgabe lässt sich die Auffassung des Landgerichts, die vom Kläger seinen bisherigen Schlussrechnungen zugrunde gelegten Kostenberechnungen seien mangels Angaben zu den Faktoren der einzelnen Kostenansätze unter Verstoß gegen die Anforderungen der DIN 276 erstellt, nicht aufrechterhalten. Selbst wenn die Beklagte substantiierte Einwendungen gegen einzelne Kostenansätze des Klägers vorgebracht hätte und der Sachverständige im Hinblick darauf die klägerische Kostenberechnung insoweit nicht hätte verifizieren können, da er den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen die Mengen- und Einzelansätze nicht entnehmen konnte, hätte jedenfalls nach entsprechender Mitteilung durch den Sachverständigen, in Bezug auf welche konkreten Positionen Unterlagen fehlten, dem Kläger zunächst Gelegenheit gegeben werden müssen, den Kostenansatz zu belegen und damit plausibel zu machen. Hierzu war die Übermittlung der pauschal gehaltenen Mitteilung des Sachverständigen vom 27. August 2012, wonach "die vollständige Kostenberechnung nach DIN 276 mit Mengen- und Kostenansätzen und der vollständige Kostenanschlag mit einer Auflistung der Auftragssummen fehlten", jedenfalls nicht ausreichend.

Mit der seiner neuen Schlussrechnung beigefügten Kostenberechnung (Anlage BB 8) genügt der Kläger dem Muster der Kostenberechnung gemäß DIN 276 Teil 3 Anhang B, sodass sich mithin eine (erneute) Abweisung des klägerischen Honoraranspruchs mit dem Verweis auf eine vermeintlich fehlende materielle Prüfbarkeit der Berechnung nicht begründen lassen wird.

b) Entsprechendes gilt in Bezug auf den als Grundlage der Vergütung für die Leistungsphasen 5 bis 7 gemäß § 15 HOAI a. F. relevanten Kostenanschlag. Dieser dient zur genauen Ermittlung der tatsächlich zu erwartenden Kosten durch die Zusammenstellung von Auftragnehmerangeboten, Eigenberechnungen, Honorar- und Gebührenberechnungen sowie anderer für das Baugrundstück, die Erschließung und die vorausgehende Planung bereits entstandenen Kosten.

Grundlage für den Kostenanschlag sind dabei die Ausführungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung und die in die Ausführungsplanung eingeflossenen Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter nach Leistungsphase 5 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a. F, ferner die genauen Bedarfsberechnungen für die Standsicherheit (Konstruktion), den Wärmeschutz, die Installationen, für betriebstechnische Anlagen und Einbauten, Geräte, Außenanlagen, zusätzliche Maßnahmen und Baunebenkosten (Locher/Koeble/Frik, a. a. O., § 10 Rdnr. 23). Für die Aufstellung des Kostenanschlags dient dabei Anhang C DIN 276 Teil 3 als Muster.

Auch diesen Anforderungen genügt der Kläger mit seinem als Anlage BB 9 eingereichten Kostenanschlag, nachdem er nunmehr den Beanstandungen des Sachverständigen, dem bislang vorgelegten Kostenanschlag fehle die Auflistung der Auftragssummen, durch die als Anlage BB 10 eingereichte Anlage zum Kostenanschlag Rechnung getragen hat. Der Kläger hat mit der neu vorgelegten Schlussrechnung auch die seinen Honorarberechnungen zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten schlüssig dargetan. Demgegenüber ist das pauschale Bestreiten der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung unbeachtlich, da ihr die den Kostenansätzen zugrundeliegenden Angebote etc. bekannt sind und sie deshalb detailliert angeben kann und muss, inwieweit sich die anrechenbaren Kosten als unrichtig erweisen sollen (OLG Celle, BauR 1999, 508; OLG Düsseldorf, BauR 2000, 290).

c) Soweit das Landgericht eine vermeintlich fehlende materielle Prüfbarkeit der klägerischen Honorarberechnung außerdem auf die vom Sachverständigen beanstandeten fehlenden Kostenermittlungen in der Form der DIN 276 in der Fassung von 1993 als Grundleistung der Kostenplanung in den Leistungsphasen 2, 3, 7 und 8 stützt, hat es verkannt, dass dieser Gesichtspunkt mit der materiellen Prüfbarkeit nichts zu tun hat, sondern die Frage der Vollständigkeit der Leistungserbringung in den einzelnen Leistungsphasen betrifft.

Nach alledem wird daher eine Entscheidung über die dem Kläger zustehenden Honoraransprüche ohne eine Befassung mit den sonstigen, für seine Vergütungsforderung relevanten Aspekten - u. a., ob die vom Kläger vorgenommene Bestimmung der Honorarzone zutreffend ist und die von ihm erbrachten Planungsleistungen in den einzelnen Leistungsphasen die von ihm dafür abgerechneten Prozentsätze rechtfertigen - nicht möglich sein.

3. In diesem Zusammenhang weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Bezüglich der zwischen den Parteien streitigen Frage, inwiefern vorhandene Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen ist, dürfte es auf die vom Sachverständigen vorgenommene Differenzierung zwischen einem Umbau und einem Erweiterungsbau nicht weiter ankommen.

Jedenfalls dann, wenn wie im hiesigen Fall Leistungen bei Erweiterungs- und Umbauten auf einem einheitlichen Auftrag zur Planung und Ausführung beruhen und beide aus technischen und konstruktiven Gründen derart ineinander greifen, dass eine getrennte Ermittlung der anrechenbaren Kosten wegen starker Überschneidungen und einer damit verbundenen Gefahr von (kostenmäßigen) Doppelansätzen ausscheidet, ist trotz der Regelung des § 23 HOAI a. F. keine getrennte Honorarberechnung vorzunehmen, sondern es sind - wenn der Schwerpunkt der gesamten Baumaßnahme im Erweiterungsbau lag - bei der Honorarberechnung für diesen bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten auch die Kosten der vorhandenen Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet worden ist, gemäß § 10 Abs. 3 a HOAI a. F. angemessen zu berücksichtigen (Vygen, in Korbion/Mantscheff/Vygen, Kommentar zur HOAI, 6. Aufl., § 3 HOAI Rdnr. 26 und 27). Einer schriftlichen Vereinbarung diesbezüglich gemäß § 10 Abs. 3 a 2. Halbsatz HOAI a. F. bedarf dafür entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nicht, da selbst für den Fall einer völlig fehlenden Vereinbarung der Parteien zu dieser Frage aufgrund des "zwingenden preisrechtlichen Charakters der Regelung" des § 10 Abs. 3 a 1. Halbsatz HOAI a. F. (BGH, BauR 2003, 745) die vorhandene Altbausubstanz auf jeden Fall zu berücksichtigen ist.

b) Im Rahmen seiner Entscheidung wird das Landgericht auch nicht wie bisher dahingestellt lassen können, ob der Kläger seiner Abrechnung die korrekte Honorarzone gemäß § 11 HOAI a. F. zugrunde gelegt hat.

Differenzen zwischen der vom Kläger vorgenommenen Einordnung und der vom Sachverständigen in seinem Gutachten für zutreffend erachteten Einstufung, auf die die Beklagte verweist, bestehen dabei unter Berücksichtigung der neuen Schlussrechnung noch bei der Abrechnung der Fachdisziplinen "Gebäude" und "Freianlagen", die nach Auffassung des Klägers der Honorarzone IV zuzuordnen sind, nach den Ermittlungen des Sachverständigen dagegen Honorarzone III, sowie bei den Fachdisziplinen "technische Gebäudeausrüstung, Schwimmbadtechnik", hinsichtlich der der Kläger seiner Abrechnung eine Einstufung in Honorarzone II zugrunde gelegt hat, der Sachverständige jedoch nur eine in Honorarzone I als sachgerecht erachtet.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Einstufung in die richtige Honorarzone um eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beantworten ist. Dem Sachverständigen kommt insoweit lediglich unterstützende Funktion zu, indem er konkrete Sachfragen zu den einzelnen Bewertungsmerkmalen zu beurteilen hat (Seifert, in Korbion/ Mantscheff/Vygen, Kommentar zur HOAI, 6. Aufl., § 11 HOAI a. F. Rdnr. 21).

Soweit der Kläger dabei in seiner Berufungsbegründung in Bezug auf die Fachdisziplinen "Gebäude" und "Schwimmbadtechnik" geltend macht, dass der Sachverständige verschiedene Aspekte, die seiner Ansicht nach für die Bemessung der einzelnen Bewertungsmerkmale gemäß § 11 Abs. 3 HOAI a. F. von Bedeutung sind, nicht berücksichtigt habe, wird hierzu das Landgericht, soweit es diese Einwände nicht bereits (zum Teil) durch die Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner persönliche Anhörung als beantwortet betrachtet - voraussichtlich eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen hierzu einzuholen haben, um beurteilen zu können, ob die vom Kläger im Rahmen seiner Schlussrechnung vorgenommene Zuordnung zu einer Honorarzone objektiv der Sachlage entspricht.

c) In Bezug auf die gleichfalls vom Erstgericht bislang nicht entschiedene Frage, ob der Kläger seiner Abrechnung eine korrekte Gewichtung der prozentualen Anteile der einzelnen Leistungsphasen zugrunde gelegt hat, wird das Landgericht zunächst Inhalt und Umfang der vom Kläger vertraglich geschuldeten Planungsleistungen im Wege der Auslegung zu ermitteln haben, da die Berufung insoweit zu Recht darauf hinweist, dass nicht das Unterbleiben einer vom Leistungsbild des § 15 HOAI a. F. umfassten Teilleistung einer bestimmten Leistungsphase automatisch zur Kürzung des Honoraranspruchs führt.

Die Beurteilung, wie die Architektenleistung zu vergüten ist, wenn Teilleistungen nicht oder nicht vollständig erbracht sind, bestimmt sich nämlich nicht nach der HOAI, sondern nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts des BGB. Unter dieser Maßgabe entfällt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Honoraranspruch "ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht" (BGH, BauR 2004, 1640; BGH, BauR 2005, 400; BGH, BauR 2005, 588).

Fehlt es dabei wie vorliegend an einer dezidierten vertraglichen Regelung über die einzelnen Leistungspflichten durch die Parteien, ist der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg im Regelfall nicht darauf beschränkt, dass er die Aufgaben wahrnimmt, welche für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind; vielmehr sind nach dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen, die für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind. Dies sind dabei regelmäßig diejenigen Arbeitsschritte, die als Vorgaben aufgrund der Planung des Architekten für die Bauunternehmer erforderlich sind, damit diese die Planung vertragsgemäß umsetzen können, sowie solche, die es dem Auftraggeber ermöglichen zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt hat und ihn in die Lage versetzen, etwaige Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer durchzusetzen und die zur Planung von Unterhaltsmaßnahmen und der Bewirtschaftung des Bauwerks erforderlich sind (BGH, a. a. O.).

Unter dieser Maßgabe sind daher die Leistungsbilder der HOAI, die vorliegend der Sachverständige seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, nicht per se maßgebend für den Leistungsumfang, sondern können lediglich als Auslegungshilfen herangezogen werden (Locher/Koeble/Frik, a. a. O., § 5 HOAI Rdnr. 14). Zu der Frage, welche Leistungen im Einzelnen Teilerfolge sein können, verweist der Senat auf die Kommentierung von Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 9. Aufl., § 5 Rdnr. 24 f.

Gemessen daran wird das Landgericht daher zunächst feststellen müssen, welche Teilleistungen der einzelnen Leistungsphasen zu den vom Kläger zu erbringenden "Arbeitsschritten" gehörten, da sich erst dann klären lässt, ob die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen als nicht erbracht bewerteten Teilleistungen der einzelnen Phasen tatsächlich als unterbliebene Teilerfolge anzusehen sind und daher eine Minderung des Honoraranspruchs rechtfertigen.

Auch diesbezüglich handelt es sich um eine Rechtsfrage, sodass die Ausführungen des Sachverständigen allenfalls dem Gericht als Hilfestellung für die Beurteilung von aus eigener Kenntnis nicht zu klärenden technischen Fragen dienen, nicht aber dessen Beurteilung ersetzen können, ob eine vertragsgemäße Durchführung der Planungsleistungen durch den Kläger erfolgt ist und sich die von ihm dafür abgerechneten Vergütungsansprüche als berechtigt erweisen.

d) In Bezug auf die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf die von ihm abgerechnete Vergütung für das Leistungsbild "Technische Ausrüstung" im Sinne von § 68 HOAI a. F. zusteht, ist nach Auffassung des Senats der Rechtstreit zur Zeit noch nicht entscheidungsreif.

Für einen Vergütungsanspruch kommt es dabei nicht nur darauf an, ob der Kläger mit der Planung der technischen Ausrüstung durch die Beklagte beauftragt worden ist, sondern insbesondere auch darauf, ob er insoweit auch Leistungen erbracht hat (Locher/Koeble/Frik, a. a. O., § 68 Rdnr. 9).

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist bereits fraglich, ob der Kläger mit der Durchführung der Ingenieurleistungen und technischen Ausführungen seitens der Beklagten überhaupt beauftragt worden ist. Zwar hat der Kläger eine solche Beauftragung behauptet, in geeigneter Weise unter Beweis gestellt hat er sein Vorbringen aber nicht. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf das Zeugnis des Sachverständigen N. bzw. auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezieht, erweisen sich diese Beweismittel als ungeeignet. Hierdurch wird sich nämlich nicht klären lassen, ob die Beklagte ihm tatsächlich einen entsprechenden Auftrag erteilt hat, da weder der Sachverständige N. noch ein gerichtlich bestellter Sachverständiger aus eigener Anschauung zu den (mündlichen) Vereinbarungen zwischen den Parteien entscheidungserhebliche Angaben machen können.

Auch aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt sich solche Beauftragung jedenfalls nicht für sämtliche der von ihm mit seiner Schlussrechnung abgerechneten Leistungsphasen im Sinne von § 73 HOAI a. F. Insbesondere aus dem Umstand, dass er - unstreitig - die Entwässerungsplanung erstellt hat, lässt sich nicht automatisch schließen, dass er deswegen auch alle anderen für das streitgegenständliche Bauwerk maßgeblichen Ingenieurleistungen im Sinne von § 68 HOAI a. F. erbringen sollte.

Davon abgesehen ist auch in Bezug auf die Leistungserbringung sein bisheriges Vorbringen nicht ausreichend, um eine vollständige Ausführung sämtlicher von ihm abgerechneten Leistungsphasen im Bereich der Fachdisziplin "Technische Ausrüstung" darzutun.

Das Erbringen vergütungspflichtiger Leistungen durch den Kläger hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. März 2006 dezidiert bestritten. Unter dieser Maßgabe hätte es daher dem Kläger oblegen, substantiiert darzutun und anhand entsprechender Unterlagen zu belegen, welche einzelnen Maßnahmen und Planungsschritte er in Bezug auf die verschiedenen Leistungsbilder der technischen Ausrüstung vorgenommen haben will, anhand der sich nachvollziehen lässt, dass die erforderlichen Planungsmaßnahmen - entgegen den Feststellungen des Sachverständigen K. -durch ihn selbst und nicht durch die ausführenden Unternehmen erbracht worden sind.

Die vom Kläger insoweit vorgelegte Anlage K 52, die eine Aufstellung der mit den einzelnen Gewerken beauftragten Unternehmen enthält, ist hierfür nicht ausreichend, da sich der Umfang der von ihm behaupteten Planungsleistungen hieraus nicht ergibt. Insoweit kann er sich auch nicht pauschal auf das Zeugnis der jeweiligen Unternehmensinhaber berufen, ohne zunächst selbst substantiiert zu den Einzelheiten der von ihm abgerechneten Tätigkeiten vortragen.

Auch der Verweis auf die Anlagen K 42 und K 43 reicht zur Dokumentation seiner behaupteten Leistungserbringung nicht aus. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte nämlich zutreffend darauf hin, dass ausweislich der vom Kläger dort vorgelegten Leistungsverzeichnisse der jeweilige Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsaufwand beim entsprechenden Fachplaner lag.

Soweit der Kläger auf den Hinweis des Landgerichts zur fehlenden Substanz seines Vortrags in Bezug auf die von ihm vergütet verlangten Architektenleistungen mit Schriftsatz vom 29. September 2010 bezüglich der einzelnen Gewerke der technischen Ausrüstung pauschal die Erbringung der erforderlichen Tätigkeiten der jeweiligen Leistungsphasen behauptet hat, genügt dies gleichermaßen nicht, um der ihn treffenden Darlegungslast für seinen Anspruch nachzukommen.

Da das Landgericht allerdings nicht darauf hingewiesen hat, dass dieses weitere Vorbringen zur Begründung des Anspruchs nicht ausreichen würde, wird der Kläger zu diesem Aspekt noch vortragen können, ohne dass er mit entsprechendem Tatsachenvortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert wäre. In diesem Zusammenhang wird er sich allerdings auch dazu äußern müssen, wie sich seine seinerzeitige, sich aus dem von der Beklagten als Anlage BE 3 vorgelegten Schreiben vom 13. Juli 2001 ergebende Äußerung: "Da wir Architekten keine Fachingenieure sind, kann eine detaillierte Planung für derartige Anlagen von uns nicht erwartet werden. Wenn derartige Leistungen von Ihrer Seite gefordert werden, sind die entsprechenden Fachingenieure zu beauftragen." zu seinem Vergütungsverlangen für eben solche Planungsleistungen verhält.

Der Senat weist ferner darauf hin, dass auch für den Fall, dass der Kläger einzelne Teile seiner Leistungen nicht hinreichend substantiiert dartun sollte oder anrechenbare Kosten nicht hinreichend sicher ermittelbar sein sollten, keineswegs die vollständige Honorarforderung entfällt. Das Landgericht wird vielmehr im Einzelnen festzustellen haben, in welchem Umfang dem Kläger für die einzelnen Leistungsphasen und Bereiche (Gebäude und/oder Technik) ggf. anteilig ein Honoraranspruch zusteht.

e) Im Rahmen seiner Entscheidung über die Honorarforderung des Klägers wird sich das Landgericht auch erneut mit der Frage auseinander zu setzen haben, ob die von der Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung des Architektenvertrags zu Recht erfolgt ist. Da der Kläger nämlich auch mit seiner neuen Schlussrechnung eine Vergütung für solche Planungsleistungen geltend macht, die infolge der Kündigung des Architektenvertrags durch die Beklagte nicht mehr zur Ausführung gelangt sind, kommt es auf die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, den Architektenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, weiterhin an, da der Kläger für den Fall der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nur Anspruch auf die von ihm bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen hätte.

Soweit das Landgericht ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers und der Vornahme weiterer Ermittlungen davon ausgegangen ist, dass der Beklagten ein wichtiger Grund zur Kündigung des Architektenvertrags infolge einer erheblichen Überschreitung des - nach Auffassung des Landgerichts zwischen den Parteien vereinbarten - Baukostenrahmens von 425.000 DM zugestanden habe, wendet sich hiergegen der Kläger zu Recht mit seiner Berufung.

Dabei ist die Annahme, dass für den Fall einer erheblichen Überschreitung einer vereinbarten Bausumme eine bedeutende Verletzung seiner sich aus dem Architektenvertrag mit der Beklagten ergebenden Pflichten durch den Kläger vorläge, die die Beklagte zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigte, an sich nicht zu beanstanden.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 21. März 2013, MDR 2013, 583) entspricht die Planungsleistung eines Architekten nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrages vereinbart sind. Aus diesem Grunde obliegt es dem Architekten, die Planungsvorgaben seines Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. In diesem Zusammenhang muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten, vielmehr ist er auch verpflichtet, ihm anderweitig bekannte Kostenvorstellungen seines Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen. Da der Architekt schon in einem früheren Planungsstadium gehalten ist, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzuklären, muss er daher die Kostenvorstellungen des Auftraggebers grundsätzlich von sich aus im Rahmen der Grundlagenermittlung, spätestens jedoch bei der Vorplanung erfragen (hierzu Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 12. Teil, Rdnr. 407 m. w. N.). Der Architekt verletzt daher seine Vertragspflichten, wenn er seine Planungen ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des Auftraggebers vornimmt. Die Frage, inwieweit der Auftraggeber seine vom Architekten zu beachtenden Kostenvorstellungen ausreichend zum Ausdruck gebracht hat, bleibt dabei der Würdigung des Einzelfalls vorbehalten (BGH, a. a. O.). Hinreichend ist in diesem Zusammenhang allerdings, wenn der Auftraggeber zum Ausdruck bringt, dass die Baukosten maximal einen bestimmten Betrag nicht überschreiten sollten. Diese Erklärung muss dabei nicht einmal ausdrücklich abgegeben werden; insoweit reicht es aus, wenn der Architekt die Vorstellungen des Auftraggebers auch anderweitig, beispielsweise im Zusammenhang mit den geführten Planungsgesprächen, entnehmen kann. Gleichfalls ist nicht erforderlich, dass eine genaue Baukostenobergrenze zum Ausdruck kommt, sondern die Vorstellungen des Auftraggebers ungefähr umrissen sind. Aus diesem Grund muss insbesondere auch im Fall erweiterter oder geänderter Planungswünsche des Auftraggebers der Architekt die damit verbundene Kostensteigerung im Auge behalten und den Auftraggeber darauf hinweisen, soweit dessen Wünsche den vorgegebenen Rahmen zu sprengen drohen (BGH, a. a. O., m. w. N.).

Auch die Ansicht des Landgerichts, dass jedenfalls noch bei Abschluss des Architektenvertrags Ende Juni 1999 die Parteien übereinstimmend von anfallenden Baukosten in einer Größenordnung von 425.000 DM ausgegangen seien und es sich bei diesem Betrag um den vom Kläger bei seinen Planungen grundsätzlich zu beachtenden Kostenrahmen gehandelt habe, erweist sich trotz der hiergegen vorgebrachte Einwände des Klägers aus Sicht des Senats als zutreffend. Insoweit räumt der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung nämlich selbst ein, dass das von ihm mit Schreiben vom 17. Juni 1999 (Anlage B 6) abgegebene "Honorarangebot" auf der Basis anrechenbarer Kosten in Höhe von 425.000 DM bereits die von der Beklagten mitgeteilten "weiteren Wünsche", die ihren Niederschlag in den Vorentwurfsplänen gefunden hätten - hiermit ist offensichtlich Anlagenkonvolut K 13 gemeint - berücksichtigt habe. Hat ein Architekt erst kurz vor dem Vertragsschluss seinem potentiellen Auftraggeber im Rahmen seiner Honoraransprüche die Höhe der anrechenbaren Kosten mitgeteilt, muss er - gemessen an den vorstehenden Ausführungen zu den ihn insoweit treffenden Pflichten - davon ausgehen, dass dieser den mitgeteilten Kostenrahmen als verbindlich erachtet und bei der Auftragserteilung mit seiner Einhaltung rechnet. Auf den Umstand, dass die Beklagte darüber hinaus eine Auftragserteilung gegenüber dem Kläger nur unter der Maßgabe, dass der Kostenrahmen von 425.000 DM eingehalten werde, ausdrücklich behauptet und unter Beweis gestellt hat, kommt es daher nicht an.

Dass bei Überlassung des "Honorarangebots" mit Schreiben vom 17. Juni 1999 der Architektenvertrag - wie der Kläger behauptet - längst geschlossen gewesen wäre und die von ihm insoweit ausdrücklich als "Grundlagen des Honorars" bezeichneten Kostenangaben für die Frage der Baukosten, die die Beklagte zu erwarten hatte, völlig unerheblich gewesen wären, erscheint auch dem Senat eher fernliegend. Zu Recht ist das Landgericht dabei davon ausgegangen, dass die Gesamtumstände, insbesondere die vom Kläger selbst vorgelegte Korrespondenz zwischen den Parteien, dafür sprechen, dass ein verbindlicher Vertragsschluss erst am 28. Juni 1999 erfolgt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten kann daher auf die zutreffende Begründung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden.

Gleichwohl erweisen sich aber die vom Kläger gegen die landgerichtliche Auffassung, der Beklagten habe im September 2001 ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen einer erheblichen Überschreitung der vereinbarten Baukostensumme und einer sich daraus ergebenden gewichtigen Pflichtverletzung des Kläger zugestanden, gerichteten Berufungsangriffe als begründet.

Insoweit hat sich das Landgericht nämlich nicht ausreichend mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt, dass die im vorliegenden Fall unstreitig eingetretene erhebliche Überschreitung des ursprünglichen Kostenrahmens durch Änderungs- oder sonstige Sonderwünsche der Beklagten verursacht und diese auf die damit einhergehende Erhöhung der Baukosten hinreichend aufmerksam gemacht worden sei.

In der angefochtenen Entscheidung weist das Landgericht selbst darauf hin, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 jedenfalls zu 8 der insgesamt 25 in Anlage K 19 enthaltenen Positionen, bezüglich der zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich insoweit um kostenerhöhende Sonderwünsche der Beklagten oder aber um kostenneutrale Änderungsvorschläge oder Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf Initiative des Klägers hin gehandelt hat, Einwendungen gegen eine von ihm verursachte Baukostenerhöhung vorgebracht hat, denen es jedoch nicht weiter nachgegangen ist. Soweit es dies damit begründet, dass das klägerische Vorbringen unsubstantiiert gewesen sei, lässt sich diese Auffassung nicht aufrechterhalten. Dem - größtenteils unter Beweis gestellten - Vorbringen des Klägers lässt sich jedenfalls entnehmen, dass es sich bei den dortigen Umplanungen um reine Änderungswünsche der Beklagten aus optischen Gründen gehandelt haben soll. Dies ist jedoch nach Ansicht des Senats ausreichend, um vom Vorliegen gegenüber dem Vortrag der Beklagten erheblichen Einwendungen auszugehen.

Selbst wenn das Landgericht zu Recht der Auffassung gewesen wäre, dem klägerischen Vorbringen fehle insoweit die notwendige Substanz, hätte es diesbezüglich jedenfalls zunächst einen detaillierten Hinweis erteilen müssen, um den der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18. Dezember 2008 zudem ausdrücklich gebeten hatte. Der pauschale Verweis im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 20. Januar 2012, der Kläger habe zu dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte für die Erhöhung der Kosten allein verantwortlich sei, als darlegungs- und beweisbelastete Partei bislang nicht hinreichend vorgetragen, reicht insoweit nicht aus.

Der Frage, ob die Baukostenerhöhung ganz oder jedenfalls zum Teil durch die Beklagte selbst veranlasst und ihr hinreichend bekannt gewesen ist, wird das Landgericht daher weiter nachzugehen haben. In diesem Zusammenhang wird voraussichtlich auch zu berücksichtigen sein, dass die Beklagte eine durch sie veranlasste Baukostenüberschreitung von 72.000 DM selbst eingeräumt hat, was dafür sprechen dürfte, dass es in der Tat auch "echte" Änderungswünsche gegeben hat und der Kläger jedenfalls nicht allein aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten zwingend davon hätte ausgehen müssen, dass eine Überschreitung des von ihm ursprünglich genannten Kostenrahmens von 425.000 DM auf keinen Fall in Betracht kommen dürfe. Das Landgericht wird zudem zu beachten haben, dass der Kläger die Beklagte u. a. mit Schreiben vom 15. September 2000 auf erhebliche Kostensteigerungen aufmerksam gemacht und vor weiteren Kosten gewarnt hat, ohne dass die Beklagte dies zum Anlass genommen hat, auf eine Verringerung der Kosten hinzuwirken. Ferner darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte sowohl bei der Anbahnung der Vertragsbeziehung zu dem Kläger als auch während des gesamten Bauvorhabens von ihrem Ehemann, der unstreitig ein Spezialtiefbauunternehmen betreibt, begleitet und/oder vertreten worden ist.

Sollte das Landgericht bei seiner Prüfung, ob aus Sicht der Beklagten ein wichtiger Grund zur Kündigung des Architektenvertrags vorlag, zu dem Ergebnis gelangen, dass sich eine objektive Pflichtverletzung des Klägers nicht aus der Überschreitung der vereinbarten Baukostensumme ergibt, wird es sich damit auseinander setzen müssen, ob der von der Beklagten erhobene Vorwurf von Planungs- und Bauüberwachungsfehlern zu Recht erfolgt ist und sich hieraus ein außerordentliches Kündigungsrecht herleiten lässt. Mit der Frage etwaiger Planungsfehler des Klägers wird es sich allerdings ohnehin im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Widerklageforderung beschäftigen müssen.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 708 Nr. 10, § 543 Abs. 2 ZPO.