Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 26.04.1995, Az.: 3 A 266/93

Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zur Jagdsteuer; Jagdsteuer als örtliche Aufwandssteuer; Ausübung des Jagdrechtes auf Grundstücken als Gegenstand der Jagdsteuer; Verstoß gegen den Gleichheitssatz wegen der Besteuerung der Jagdausübung ; Pachtzins als Maßstabsgröße für die Jagdbesteuerung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
26.04.1995
Aktenzeichen
3 A 266/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 19697
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:1995:0426.3A266.93.0A

Verfahrensgegenstand

Jagdsteuer

Prozessführer

Herr ...

Prozessgegner

Landkreis Celle ...

Sonstige Beteiligte

1. Herr ...

2. Herr ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Gegen die landesgesetzliche Ermächtigung in § 3 Abs. 2 NKAG bestehen keine Bedenken. Bei der Jagdsteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandssteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG, für die die Länder gesetzgebungsbefugt sind. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen.

  2. 2.

    Gegenstand der Jagdsteuer ist die Ausübung des Jagdrechtes, mit der ein über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehender besonderer Aufwand an Einkommen oder Vermögen verbunden ist, der regelmäßig auch eine überdurchschnittliche wirtschaftliche Leistungs- und Konsumfähigkeit erkennen läßt. Damit erfüllt die Jagdsteuer die Merkmale einer Aufwandsteuer.

  3. 3.

    Die Jagdsteuer ist, da sie nach § 3 Abs. 2 NKAG von den Landkreisen und Kreisfreien Städten in ihrem Gebiet erhoben werden kann, auch eine örtliche Aufwandsteuer und mit bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig mit der Folge, dass die landesrechtlich zugelassene Erhebung der Jagdsteuer durch die Landkreise und kreisfreien Städte rechtlich nicht zu beanstanden ist.

  4. 4.

    Die Besteuerung der Jagdausübung verstößt nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG, weil andere entsprechende Freizeitaktivitäten nicht besteuert werden.

  5. 5.

    Die Anknüpfung an den Pachtpreis einschließlich Nebenleistungen bei verpachteten Jagden ist im Rahmen einer Aufwandsteuer sachlich gerechtfertigt. Der mit der Ausübung der Jagd verbundene Aufwand ist bei den Jagdausübungsberechtigten individuell verschieden und hängt sowohl von Art und Umfang der Jagdausübung als auch von den speziellen Gegebenheiten des Jagdbezirkes ab.

  6. 6.

    Steuergesetze müssen für einen Steuerbürger nach ihrem Inhalt, Gegenstand, Zweck, und Ausmaß so hinreichend bestimmt sein, dass die Steuer voraussehbar und berechenbar wird.

In dem Verwaltungsrechtsstreit
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Siebert,
den Richter am Verwaltungsgericht G. Ludolfs und
den Richter Pump sowie
die ehrenamtlichen Richter Cord Cordes und Friedhelm Detjen
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Jagdsteuerbescheid des Beklagten vom 1. April 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 15. November 1993 wird aufgehoben, soweit darin eine Jagdsteuer von mehr als 76,00 DM jährlich festgesetzt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Jagdsteuer für das Jagdjahr 1993.

2

Der Kläger ist gemeinsam mit den Beigeladenen Pächter des gemeinschaftliches Jagdbezirkes ... Die Jagd hat eine Fläche von 760 ha, die sich in 500 ha Wald, 210 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 50 ha sonstige Fläche aufteilt. Der Pachtvertrag wurde im November 1992 auf 12 Jahre geschlossen. Der Pachtpreis wurde auf jährlich 760,00 DM festgelegt.

3

Mit Bescheid vom 1. April 1993 zog der Beklagte den Kläger für den Jagdbezirk ... und das Jagdjahr 1993 zu einer Jagdsteuer iHv 718,20 DM und zu einem Berufsgenossenschaftsbeitrag iHv 179,55 DM heran. Bei der Berechnung der Höhe der Steuer ging der Beklagte bei angenommener Größe der Jagd von 756 ha nicht vom Pachtpreis als Jagdwert aus (1,00 DM/ha), sondern von einem Jagdwert von 9,50 DM/ha. Der Beklagte führte im Bescheid aus:

"Da der vereinnahmte Pachtpreis und die Nebenleistungen in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum wahren Jagdwert liegen, wird gem. § 4 Abs. 5 der Jagdsteuersatzung der Besteuerung der nach § 4 Abs. 4 der Jagdsteuersatzung ermittelte Jagdwert zugrunde gelegt.

Bei nichtverpachteten Jagden gilt der Jagdwert 50 v.H. des Wertes, der sich aus den auf den Hektar umgerechneten Jagdwerten aller verpachteten Jagdbezirke im Landkreis Celle ergibt.

Der errechnete und festgestellte Jagdwert (4+ Abs. 4) beträgt je Hektar 19,00 DM."

4

Der Kläger legte Widerspruch ein, da der Jagdwert insgesamt 760,00 DM (1,00 DM/ha) betrage, was sich aus dem Vertrag ergebe.

5

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 1993 zurückgewiesen. Darin ist im wesentlichen dargelegt, daß nicht vom vereinbarten Pachtpreis als Jagdwert ausgegangen werden könne, da dieser in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum wahren Jagdwert stehe. Daher sei als Jagdwert 50 v.H. des Durchschnitts-Hektar-Satzes angesetzt worden (50 %: 9,50 DM).

6

Der Kläger hat am 13. Dezember 1993 Klage erhoben. Er trägt vor: Die Satzung sei mit dem Bestimmtheitsgebot nicht in Übereinklang zu bringen. Denn es fehle eine Legaldefinition des "wahren Jagdwertes" iSd § 4 Abs. 5 der Jagdsteuersatzung. Ebenfalls ungeklärt sei der Begriff des "offensichtlichen Mißverhältnisses". Der Umstand, daß die Jagd öffentlich verpachtet worden sei und keine höheren Gebote abgegeben worden seien, zeige, daß die Jagdpacht nicht zu niedrig sei.

7

Der Kläger beantragt,

den Jagdsteuerbescheid des Beklagten vom 1. April 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 15. November 1993 aufzuheben, soweit darin eine Jagdsteuer von mehr als 76,00 DM jährlich festgesetzt worden ist.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Er erwidert: Der wahre Jagdwert orientiere sich an konkreten Tatsachen wie Größe des Jagdbezirkes, Lage des Reviers, Wildbestand, Wald- und/oder Feldjagd. - Es habe sich gezeigt, daß unter Berücksichtigung der Erlegungszahlen ein Gesamtbetrag von ca. 4.800,00 DM aus der Jagd gezogen worden sei. Vergleichbare Jagden hätten höhere Pachtpreise, z.B. Hornbostel 6,00 DM und Oldau-West 16,26 DM pro Hektar.

10

Die Beigeladenen haben keine Sachanträge gestellt. Sie unterstützen das Begehren des Klägers.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

12

II.

Die Klage hat mit dem in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Antrag Erfolg.

13

Eine Jagdsteuer iHv 76,00 DM für das Jagdjahr 1993 läßt sich nicht beanstanden. Die darüber hinausgehende Steuer ist fehlerhaft, so daß der Bescheid idF des Widerspruchsbescheides insoweit aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

14

Hierzu ist auszuführen:

15

Rechtsgrundlage für die Steuerfestsetzung ist § 3 Abs. 2 Satz 1 NKAG i.V.m. der Jagdsteuersatzung des Beklagten (v. 29.09.1975, AmtsBl LK Celle 1975 S. 177) - JStS -.

16

Gegen die landesgesetzliche Ermächtigung in § 3 Abs. 2 NKAG bestehen keine Bedenken. Nach allgemeiner Auffassung, der sich die Kammer angeschlossen hat, handelt es sich bei der Jagdsteuer um eine örtliche Aufwandssteuer iSd Art. 105 Abs. 2 a GG, für die die Länder gesetzgebungsbefugt sind. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1993 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325/346 f). Gegenstand der Jagdsteuer ist die Ausübung des Jagdrechtes, mit der ein über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehender besonderer Aufwand an Einkommen oder Vermögen verbunden ist, der regelmäßig auch eine überdurchschnittliche wirtschaftliche Leistungs- und Konsumfähigkeit erkennen läßt. Damit erfüllt die Jagdsteuer die Merkmale einer Aufwandsteuer (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.1989 - 2 BvR 1523/88 -, NVwZ 1989, 1152 und BVerwG, Urt. v. 18.01.1991 - 8 C 24.89 -, KStZ 1991, 72 jeweils mwN). Die Jagdsteuer ist, da sie nach § 3 Abs. 2 NKAG von den Landkreisen und Kreisfreien Städten in ihrem Gebiet erhoben werden kann, auch eine örtliche Aufwandsteuer und mit bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig mit der Folge, daß die landesrechtlich zugelassene Erhebung der Jagdsteuer durch die Landkreise und kreisfreien Städte rechtlich nicht zu beanstanden ist.

17

Die für die Erhebung kommunaler Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) erforderliche Jagdsteuersatzung muß gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen. Diese Anforderungen werden von der Jagdsteuersatzung formal erfüllt. Die Regelungen in der Satzung sind aber inhaltlich nicht alle bedenkenfrei.

18

Gegenstand der Jagdsteuer ist die Ausübung des Jagdrechtes auf Grundstücken eines im Kreisgebiet liegenden Jagdbezirkes (§ 1 Satz 1 JStS). Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder durch Dritte ausüben läßt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JStS). Besteuerungsgrundlage ist der Jagdwert (§ 4 Abs. 1 JStS). Bei verpachteten Jagden gelten als Jagdwert grundsätzlich der von dem Pächter aufgrund des Pachtvertrages zu entrichtende Pachtpreis (einschließlich der Umsatzsteuer) sowie vertragliche und freiwillige Nebenleistungen (§ 4 Abs. 2 JStS). Bei nichtverpachteten Jagden gelten als Jagdwert 50 v.H. des Wertes, der sich aus den auf den Hektar umgerechneten Jagdwerten aller verpachteten Jagdbezirke im Landkreis ausschließlich der in Absatz 5 genannten Jagden ergibt (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 JStS). Die Höhe der Jagdsteuer beträgt 10 v.H. des Jagdwertes (§ 7 JStS). Diese Regelungen sind vom Grundsatz her nicht zu beanstanden.

19

Die Besteuerung der Jagdausübung verstößt nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil andere Freizeitaktivitäten, so offenbar auch im Landkreis Celle, nicht besteuert werden. Das ist allgemein gefestigte Rechtsprechung, der sich die Kammer unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den einschlägigen Urteilen und Beschlüssen anschließt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 13.06.1978 - 7 B 60.77 -, KStZ 1978, 190; OVG Koblenz, Urt. v. 17.01.1977 - 6 A 26/78 -, KStZ 1977, 149; OVG Münster, Urt. v. 11.11.1992 - 22 A 1230/92 -, KStZ 1994, 34).

20

Die für die Besteuerung der Jagdausübung gewählte Grundlage, nämlich der Jagdwert, der bei verpachteten Jagden grundsätzlich nach dem Pachtpreis (einschließlich Umsatzsteuer) zuzüglich Nebenleistungen und bei nichtverpachteten Jagden nach dem für alle verpachteten Jagden gezahlten Durchschnittspachtpreis bestimmt wird, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Anknüpfung an den Pachtpreis einschließlich Nebenleistungen bei verpachteten Jagden ist im Rahmen einer Aufwandsteuer sachlich gerechtfertigt. Der mit der Ausübung der Jagd verbundene Aufwand ist bei den Jagdausübungsberechtigten individuell verschieden und hängt sowohl von Art und Umfang der Jagdausübung als auch von den speziellen Gegebenheiten des Jagdbezirkes ab. Der Jagdausübungsberechtigte muß nicht nur eine Jagd pachten oder zu Eigentum erwerben, sondern auch finanzielle Mittel für die Ausübung der Jagd als solche (z.B. Jagdscheingebühren, Waffen und Kleidung) aufwenden. Der Pachtzins erfaßt, in den weit überwiegenden Fällen der verpachteten Jagden, folglich nur einen Teil des tatsächlichen Aufwandes. Er ist als Bemessungsgröße allerdings deshalb besonders geeignet, weil er typischerweise zur Erlangung der Jagdausübungsberechtigung aufgebracht werden muß und seine Höhe von der Steuer festsetzenden Behörde ohne großen Aufwand ermittelt werden kann. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn der Satzungsgeber zum Maßstab für den Aufwand bei verpachteten Jagden den Pachtzins bestimmt, andere ebenfalls den tatsächlichen Aufwand mitbestimmende Faktoren aus Gründen der Praktikabilität hingegen unberücksichtigt läßt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.1972 - VII OVG A 87/69 -, Jagdrechtliche Entscheidungen - JE -, Bd II 1980, XVI Nr. 18; VGH Mannheim, Urt. v. 07.02.1986 - 14 S 2170/84 -, JE Bd VI ab 1987, XVI Nr. 43; OVG Münster, Urt. v. 09.11.1989 - 22 A 2153/87 -, JE Bd VII ab 1989, XVI Nr. 55; ebenso BVerwG, Beschl. v. 13.06.1978, a.a.O., und Beschl. v. 27.04.1981 - 8 B 12.81 -, Buchholz 401.66 Nr. 3). Damit erweist sich der Pachtzins lediglich als Maßstabsgröße und nicht als das Ergebnis der Ermittlung des konkreten Aufwandes. Für den Eigentümer einer nicht verpachteten Jagd, der mit der Ausübung des Jagdrechts ebenfalls den Steuertatbestand erfüllt und deshalb zu veranlagen ist, muß der Satzungsgeber mangels einer den Aufwand indizierenden Pachtzahlung einen Ersatzmaßstab festsetzen. Der Grundsatz der Steuergerechtigkeit als Ausfluß des allgemeinen Gleichheitssatzes erfordert allerdings, daß der Ersatzmaßstab nicht zu gleichheitswidrigen Differenzierungen bei der Bemessung des Aufwandes führt. Er muß also an Merkmale anknüpfen, die - in gleicher Weise wie der Pachtzins bei verpachteten Jagden den Rückschluß auf den Aufwand für die Ausnutzung des Jagdrechts einer nicht verpachteten Jagd zulassen. Ein solches Merkmal ist der Durchschnittspachtzins für alle verpachteten Jagden. Denn wenn bei der Bemessung des Jagdwertes die verpachteten und die nicht verpachteten Jagden verglichen werden sollen, dann ist dem Pachtzins der Ertrag gegenüberzustellen, auf den der Eigentümer verzichtet, wenn er seine Jagd nicht verpachtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.09.1986 - 8 B 53.86 -, KStZ 1987, S. 51 f). Auch hierbei handelt es sich um die Festlegung lediglich einer Maßstabsgröße, die nicht den tatsächlichen Umfang des Aufwandes wiedergibt.

21

Unbedenklich ist es unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG auch, daß bei nichtverpachteten Jagden der für alle verpachteten Jagden ermittelte Pachtpreis nur zu 50 % in Ansatz gebracht wird. Denn hierfür liegen nach Auffassung der Kammer entgegen der Ansicht des OVG Münster (vgl. Urt. v. m. 12.1989 - 22 A 418/89 -) sachliche Gründe vor. Bei nichtverpachteten Jagden ist nämlich zu berücksichtigen, daß bei ihnen die Ausübung der Jagd und der damit verbundene "Luxus" nicht auf eigenem zurechenbaren Verhalten beruhen. Eine hohe Besteuerung der Eigentümer nichtverpachteter Jagdbezirke, die in Einzelfällen möglicherweise dazu führen würde, daß die Jagdsteuer höher wäre als der aus der Jagd zu gewinnende reale Nutzen, könnte darüber hinaus gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 GG verstoßen. Eine hohe Besteuerung würde außerdem aller Voraussicht nach zu dem vom Satzungsgeber offenbar nicht gewünschten Ergebnis führen, daß sich Eigentümer von Jagdbezirken in zunehmendem Maße gezwungen sähen, ihre Jagden zu verpachten. Darüber hinaus ist die Ermittlung des Durchschnittspachtzinses aller verpachteter Jagdbezirke aus Praktikabilitätsgründen nur eine recht grobe Berechnungsmethode ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Jagdbezirkes, so daß die aus der Pauschalierung resultierenden Ungenauigkeiten zulässigerweise durch einen 50 %igen Abschlag ausgeglichen werden können.

22

Bedenken hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes (10 v.H. des Jagdwertes) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

23

Die Satzung ist aber fehlerhaft, soweit in § 4 Abs. 5 JStS, der im Fall des Klägers angewandt wurde, eine Abweichung vom vereinbarten Pachtpreis als Jagdwert geregelt ist. Nach § 4 Abs. 5 JStS wird bei verpachteten Jagden der nach Absatz 4 ermittelte Jagdwert zugrunde gelegt, "wenn der vereinbarte Pachtpreis und die Nebenleistungen in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum wahren Jagdwert liegen". Diese Vorschrift ist deshalb nichtig und unanwendbar, weil sie den Anforderungen des Art. 20 GG nicht entspricht, wonach Steuergesetze für einen Steuerbürger nach ihrem Inhalt, Gegenstand, Zweck, und Ausmaß so hinreichend bestimmt sein müssen, daß die Steuer voraussehbar und berechenbar wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.1961 - 2 BvL 1/59 -, BVerfGE 13, 153, 160 [BVerfG 10.10.1961 - 2 BvL 1/59]) [BVerfG 10.10.1961 - 2 BvL 1/59]. Diese eindeutige Bestimmbarkeit ist nicht gegeben. Denn weder aus der Vorschrift noch sonst aus der Satzung ist ersichtlich, was unter dem Begriff "wahrer Jagdwert" iSd § 4 Abs. 5 JStS zu verstehen ist. Der Begriff "wahrer Jagdwert" ist an keiner Stelle definiert. Als "wahrer Jagdwert" könnte man zunächst den materiellen Nutzen ansehen, der aus einer Jagd gezogen wird, etwa die Strecke des erlegten Wildes und dessen Marktwert. Der wahre Jagdwert könnte aber auch durch das im Bezirk befindliche Wild bestimmt werden, unabhängig davon, ob es erlegt werden darf oder nicht (auch das lebende Tier vermag zuweilen des Jägers Herz zu erfreuen). Es käme aber auch in Betracht, hierfür den Preis zugrunde zu legen, der nach der Beschaffenheit der Jagd unter Berücksichtigung aller den Pachtpreis beeinflussenden Umstände gewöhnlich bei einer Verpachtung der konkreten Jagd zu erzielen wäre ("marktgerechter Pachtpreis im Einzelfall"). Desweiteren käme in Betracht, den "wahren Jagdwert" mit den Jagdwerten gleichzusetzen, die der Kreisjagdbeirat nach Absatz 4 ermittelt hat (Durchschnittspachtpreis aller Jagden). Schließlich könnte man den Begriff "wahrer Jagdwert" dahingehend verstehen, daß er zusammenfassend die gesamten Aufwendungen bezeichnet, die vom Jagdpächter für die Jagd erbracht werden, also Pacht (individuelle Höhe oder Durchschnitt), Jagdscheingebühren, Kosten für Waffen, Munition, Ausrüstung, Kosten für Jagdessen etc. (so wohl OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.1972, a.a.O.; OVG Koblenz, Urt. v. 17.01.1977, a.a.O.). Angesichts dieser nicht auflösbaren Auslegungsproblematik des Begriffes "wahrer Jagdwert" ist nicht mehr voraussehbar, wann die Besteuerung der Jagd abweichend von dem vereinbarten Pachtpreis erfolgen soll (vgl. ähnlich 1. Kammer Lüneburg des VG Braunschweig, Urt. v. 29.05.1980 - 1 VG A 17/77 -, JE Bd II ab 1980, XVI Nr. 23 und Urt. v. 22.07.1982 - 1 VG A 170/91 -). Darüber hinaus bestehen erhebliche Bedenken, ob der Begriff "offensichtliches Mißverhältnis" im oben beschriebenen Sinne hinreichend bestimmt ist. Zwar ist es dem Gesetz- bzw. Satzungsgeber nicht verwehrt, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden, wenn davon ausgegangen werden kann, daß diese aufgrund des Gesamtzusammenhanges und/oder der Rechtsprechung in vergleichbaren Begriffen eventuell auch in anderen Rechtsgebieten hinreichend bestimmbar sind. Eine derartige Bestimmbarkeit erscheint hier aber nicht möglich. Wegen der zahlreichen, zum Teil sehr subjektiven Faktoren, die den Pachtpreis bestimmen, ist die "Bandbreite", ab wann von einem "offensichtlichen Mißverhältnis" zwischen Pachtpreis und Gegenwert gesprochen werden kann, sehr groß.

24

Diese Nichtigkeit und Unanwendbarkeit der Regelung in § 4 Abs. 5 JStS führt allerdings nicht dazu, daß die gesamte Satzung nichtig ist. Auch § 4 Abs. 4 JStS, in dem auch auf § 4 Abs. 5 JStS Bezug genommen wird, wird von der Nichtigkeit des § 4 Abs. 4. JStS nicht erfaßt. Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB könnte nämlich von einer gesamten Nichtigkeit der Satzung oder der Regelung in § 4 Abs. 4 JStS nur dann ausgegangen werden, wenn die Bestimmung in § 4 Abs. 5 JStS für die übrige Satzung so wesentlich wäre, daß die gesamte Satzung ihre Rechtsgrundlage überhaupt verlöre und anzunehmen wäre, daß der Satzungsgeber in Kenntnis der Nichtigkeit des § 4 Abs. 5 die Satzung nicht erlassen hätte. Hiervon kann aber nicht die Rede sein; denn bei § 4 Abs. 5 handelt es sich lediglich um eine Ausnahmevorschrift von der allgemein bestehenden Besteuerung nach dem Jagdpachtpreis. Auch kann unterstellt werden, daß die Satzung ohne diese Ausnahmevorschrift erlassen worden wäre. Die Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 5 JStS führt mithin lediglich dazu, daß bei verpachteten Jagdbezirken der Jagdwert gem. § 4 Abs. 2 JStS nach dem vereinbarten Pachtpreis zu bestimmen ist.

25

Da sich der vereinbarte Pachtpreis hier auf 760,00 DM beläuft, und die Steuer 10 v.H. des Jagdwertes beträgt, ergibt sich eine rechtmäßige Jagdsteuer iHv 76,00 DM, die der Kläger durch seinen eingeschränkten Klagantrag akzeptiert hat.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Außergerichtliche Kasten der Beigeladenen gem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, gibt es keinen Anlaß.

27

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

28

Die Berufung ist nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 642,20 DM (in Worten: Sechshundertzweiundvierzig 20/100 Deutsche Mark) festgesetzt.