Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 25.10.1995, Az.: 7 B 51/95
Sofortvollzug einer erteilten naturschutzrechtlichen Befreiung; Antragsbefugnis von Naturschutzverbänden; Rechtsqualität der Beschlüsse der Bezirkstage der DDR; Unterschutzstellungen auf dem Gebiet des Naturschutzrechts; Gerichtliche Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz; Rechtswirksame Überleitung von DDR-Recht; Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts; Zulässigkeit einer unbeschränkten Veränderungssperre im Naturschutzrecht
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 25.10.1995
- Aktenzeichen
- 7 B 51/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 11182
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:1995:1025.7B51.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 60c NNatG
- § 29 BNatG
- § 60a NNatG
- § 60b Abs. 4 NNatG
- § 71 Abs. 1 NNatG
- § 26 NNatG
- § 53 NNatG
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 80a VwGO
- Art. 75 GG
- Art. 9 Abs. 1 S. 1 EV
- Art. 143 GG
Fundstelle
- NuR 1999, 169-174
Verfahrensgegenstand
Naturschutzrechtliche Befreiung
Prozessführer
Naturschutzbund Deutschland, ...
Prozessgegner
Landkreis ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die aufgrund § 26 1. DVO-LKG durch Beschluss der Bezirkstage der DDR erfolgten Unterschutzstellungen von Gebieten als Landschaftsschutzgebiete waren allgemeinverbindliche Bestimmungen und damit Rechtsvorschriften. In ihrer rechtlichen Wirkung entsprachen sie damit auf dem Gebiet der DDR den durch Verordnung erfolgten Unterschutzstellungen nach § 26 NNatG.
- 2.
Bei der nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht eine eigenständige Überprüfung der Verwaltungsentscheidung vorzunehmen. Es hat im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht unter Berücksichtigung des notwendigerweise summarischen Charakters des Aussetzungsverfahrens alle Gesichtspunkte zu prüfen, die für die Begründetheit des angeordneten Sofortvollzuges relevant sein können.
- 3.
Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung kommt es auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten an. Dabei fallen die Erfolgsaussichten des zur Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs besonders ins Gewicht, insoweit, als einerseits bei dessen ersichtlicher Aussichtslosigkeit in der Regel kein schützenswertes Interesse des Antragstellers an einer Vollzugsaussetzung anzuerkennen ist, während andererseits dem Aussetzungsinteresse der Vorrang gebührt, wenn so ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich begründet sein wird.
- 4.
Übergeleitetes Recht wird nachkonstitutionelles Recht nur dann, wenn der zuständige Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes die Unterschutzstellungsregelung in seinen Willen aufgenommen hat. Eine Aufnahme in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers kann sich nur daraus ergeben, dass dieser seinen konkreten Bestätigungswillen im Gesetz selbst zu erkennen gibt oder dass sich ein solcher Wille aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geändertem Normen objektiv erschließen läßt.
- 5.
Von einem Bestätigungswillen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers ist dann nicht auszugehen, wenn nur einzelne Vorschriften eines vorkonstitutionellen Gesetzes geändert werden, ohne dass die übrigen Normen ausdrücklich von dem Gesetzgeber im Sinne einer Neuregelung von seinem Willen umfaßt werden.
- 6.
Soll die Überleitungsvorschrift des Art. 9 Abs. 1 Einigungsvertrag nicht leerlaufen, muss diese Bestimmung im Lichte der Rechtsprechung zur Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts bei Inkrafttreten des Grundgesetzes gesehen werden. Die ausdrückliche Ausklammerung des Art. 143 GG bezüglich des als Landesrecht fortgeltenden übergeleiteten Rechts in Art. 9 Abs. 1 S. 1 Einigungsvertrag ist daher nicht dahin zu verstehen, dass das Grundgesetz in seiner gegenwärtigen Ausformung einschließlich der aus den Grundprinzipien des Grundgesetzes abgeleiteten Grundsätze der alleinige Maßstab für die Beurteilung der Fortgeltung sein soll.
- 7.
Für Art. 123 GG ist anerkannt, dass ein Fortgelten des vorkonstitutionellen Rechts nicht an den aus dem Rechtsstaatsgrundsatz abgeleiteten Anforderungen in vollem Umfange zu messen ist.
- 8.
Für eine rechtswirksame Unterschutzstellung auch nach fortgeltendem Recht genügt es, dass im normativen Wege Schutzgebiet und Schutzzweck festgelegt sind, der Festlegung weiterer Einzelheiten bedarf es darin nicht.
- 9.
Eine Schutzverordnung für Landschaftsschutzgebiete muss bestimmen, welche Handlungen zur Erreichung des Schutzzweckes erlaubt sind und welche nicht. Eine absolute Veränderungssperre ist grundsätzlich nicht zulässig.
In der Verwaltungsrechtssache
hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg
am 25. Oktober 1995 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.02.1995 gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner am 24.01.1995 erteilte naturschutzrechtliche "Befreiung" wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte.
- 2.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den angeordneten Sofortvollzug einer der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten naturschutzrechtlichen Befreiung.
Die Beigeladene beantragte unter dem 6. September 1995 die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung für die Anlage eines Parkplatzes mit 20 Stellplätzen, den Neubau eines Toilettengebäudes sowie einer diesem dienenden Kleinkläranlage auf dem Flurstück 55/1, Flur 5, Gemarkung ..., im Landschaftsschutzgebiet "Elbetal" (LSG-LG 51). Das Grundstück liegt östlich der Bundesstraße ... zwischen den Kilometern 68,4 und 68,5. Der geplante Parkplatz soll dem Besucherverkehr zu der nahegelegenen "Wanderdüne ..." dienen. Bisher parken mit Kraftfahrzeugen anreisende Besucher "wild" im Einmündungsbereich des Waldweges zum ... der etwas nördlich des geplanten Parkplatzes in einer Linkskurve der Bundesstraße von dieser abzweigt.
Das Landschaftsschutzgebiet "Elbetal" wurde durch Beschluß des Bezirkstages ... des DDR-Bezirks ... vom 15. Mai 1990 auf der Grundlage des Beschlusses des Ministerrates der DDR Nr. 18/1.42/90 vom 16. März 1990 festgesetzt. Mit jenem Beschluß war der "Naturschutzpark Mecklenburgisches Elbetal" gebildet worden, der sich zusammensetzt aus teils bereits früher zu Naturschutzgebieten erklärten Gebieten, teils mit diesem Beschluß festgesetzten Naturschutzgebieten und einem diese verbindenden bzw., umfassenden, als Landschaftsschutzgebiet festgesetzten Gebiet zwischen ... im Norden und der ehemaligen Bezirksgrenze zum Bezirk ... bei ... im Südosten. Es wird lt diesem Beschluß im Westen begrenzt von der Elbe, im übrigen von einer bei Horst beginnenden, der Bundesstraße ... folgenden bis zur Kreuzung ... alsdann über die Ortschaften ... und ... verlaufenden Linie. Die genaue Grenze ist in einer dem Beschluß beigefügt gewesenen Karte eingezeichnet. Die Festsetzung beruhte auf § 13 des Landeskulturgesetzes - LKG - der DDR vom 14.05.1970 (GBl. 1, Seite 67) und §§ 11, 16 der aufgrund der Ermächtigung in § 39 LKG erlassenen 1. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz i.d.F. vom 18.05.1989 - 1. DVO-LKG - (GBl. 1, Seite 159). Mit dem Beschluß wird das Ziel verfolgt, "die Landschaft mit ihrem Artenreichtum als natürliche Existenzgrundlage der menschlichen Gesellschaft für die künftigen Generationen zu erhalten. Dabei geht es besonders um den Erhalt der relativ unberührten, landschaftlich schönen und für den Artenschutz bedeutungsvollen Gebiete im ehemaligen Sperrgebiet an der Staatsgrenze zur BRD". Mit der Festsetzung "soll erreicht werden, daß die landschaftstypische Biotop- und Formenmannigfaltigkeit mit ihren naturnahen Wäldern, lebenden Mooren und Seen und artenreichen Grünlandflächen erhalten bleibt, um für gefährdete und vom Aussterben bedrohte Pflanzen und Tiere Rückzugsgebiete und Reproduktionszonen zu sichern". Das Gebiet stelle "eine der letzten großflächig noch naturnahen Flußmarschen Mitteleuropas dar. Besonders reich ist die Palette unterschiedlicher Feuchtgebiete (Überschwemmungsgebiete, Qualmwasserbereiche, Altarme, Bracks), die vielfach in engem Kontakt zu angrenzenden Trockenbiotopen (Binnendünen) stehen". Die bestehenden bzw. dadurch festgesetzten Naturschutzgebiete sollen "durch ein großräumiges Schongebiet" flankiert werden, wodurch "die Nahrungs- und Brutmöglichkeiten für Weißstorch, Schwarzstorch, Kranich, Seeadler, Großer Brachvogel und Rotmilan gesichert ..." werden. Hervorgehoben wird ferner die Bedeutung für die Zwischenlandung nordischer Schwäne und Gänse, so wie das Vorkommen von 11 von 19 in Deutschland vorkommenden Amphibienarten, darunter insbesondere "die äußerst seltene Sumpfschildkröte und die Rotbauchunke". Floristisch besitze das Gebiet "den Charakter einer biogeographischen Überlappungszone aus atlantisch und kontinental verbreiteten Pflanzengesellschaften".
In Artikel 5 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommen und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen ... und anderer Gebiete nach Niedersachsen vom 2./9. März 1993 (Nds. GVBl. Seite 124 f) verpflichtet sich das Land Niedersachsen zu gewährleisten, daß der Schutzstatus der im Umgliederungsgebiet vorhandenen naturschutzrechtlich geschützten Teile von Natur und Landschaft nach Inkrafttreten des Staatsvertrages erhalten bleibt. Durch Art. V des Gesetzes vom 26.05.1993 zu dem vorgenannten Staatsvertrag (Nds. GVBl. Seite 121) ist § 71 NNatG dahingehend geändert worden, daß der bisherige Abs. 1 durch neue Absätze 1-5 ersetzt worden ist. Im neuen Abs. 1 ist u.a. bestimmt, daß Verordnungen und Anordnungen, die aufgrund der 1. DVO-LKG in der jeweils geltenden Fassung zum Schutz oder zur einstweiligen Sicherstellung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Landschaftsschutzgebieten oder Landschaftsteilen erlassen wurden, in Kraft bleiben, bis sie ausdrücklich geändert oder aufgehoben werden oder ihre Geltungsdauer abläuft. Eine ergänzende Überleitungsvorschrift wurde in Abs. 2 für Landschaftsschutzgebiete im Sinne § 16 der 1. DVO-LKG getroffen. Bei der Bezirksregierung ... wurden gemäß § 71 Abs. 1 letzter Satz NNatG am Tage des Inkrafttretens, am 5. Juni 1993 Karten hinterlegt. Gleichzeitig hat die Bezirksregierung dem Landschaftsschutzgebiet die Schutzgebietnummer "LG 51" gegeben.
Der Antragsgegner erteilte der Beigeladenen am 9. Dezember 1994 die Baugenehmigung für das Vorhaben, allerdings mit der Nebenbestimmung, daß diese vorbehaltlich der noch ausstehenden Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes ergehe. Nach Anhörung der anerkannten Naturschutzverbände, darunter des Antragstellers, erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine naturschutzrechtliche "Befreiung", die als Auflage u.a. die Vortage eines Bepflanzungsplanes für Ausgleichsmaßnahmen enthielt; dieser liegt noch nicht vor.
Der Antragsteller, der anerkannter Verein i.S. § 29 Abs. 2 BNatG ist, erhob dagegen Widerspruch.
Auf Antrag der Beigeladenen ordnete daraufhin der Antragsgegner mit Bescheid vom 11. April 1995 die sofortige Vollziehung der erteilten Befreiung an, da bei verzögertem Baubeginn die Landeszuschüsse entfielen und aufgrund der schon aufgewendeten Mittel das Interesse an der Fortführung des Vorhabens überwiege.
Zur Begründung seines Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs macht der Antragsteller im wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Befreiung, derer das Vorhaben der Beigeladenen im Hinblick auf das Gebot der "Erhaltungswürdigkeit" in § 16 Abs. 1 1. DVO-LKG gemäß § 53 i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 2 NNatG bedürfe, seien nicht erfüllt. Überwiegende Gründe des Gemeinwohls rechtfertigten das Vorhaben nicht. Das Vorhaben solle in einem besonders schützenswerten Landschaftsteil durchgeführt werden, der nach den Schutzzielen der Unterschutzstellung des Gebietes als natürlicher Lebensraum zu erhalten sei. Die besondere Schutzwürdigkeit des Gebietes ergebe sich auch daraus, daß es durch das Niedersächsische Landesamt für Ökologie als sog. FFH-Gebiet gemäß der FFH-Richtlinie des Rates der EU vorgeschlagen worden sei. Die Bundesstraße bilde eine ökologische Grenze, die in dieser Kernzone des schützenwerten Gebietes hier erstmalig überschritten werde. Es sei nicht ersichtlich, warum nicht ein Parkplatz, dessen Anlage er grundsätzlich zur Kanalisierung der Besucherströme begrüße, entweder an der jenseitigen nicht bewaldeten Teilstrecke der Bundesstraße oder in der nahegelegenen Ortslage von ... angelegt werden könne. Im übrigen sei auch die technische Ausgestaltung des Vorhabens überdimensioniert - mehr als zwei, drei parkende Pkw gleichzeitig seien dort zu keiner Jahreszeit beobachtet worden -. Die Errichtung eines massiven Gebäudes verstoße in besonderem Maße gegen den Gebietscharakter, desgleichen die weitgehende Versiegelung der Parkplatzfläche.
Die Ansicht des Antragsgegners, es bedürfe hier nur einer Prüfung nach § 71 Abs. 2 Ziff. 2 NNatG, hätte zur Folge, daß nicht eine Befreiung, sondern lediglich eine Zustimmung zum Vorhaben zu erteilen sei, mit der weiteren Folge, daß es dann nur an der allgemeinen Eingriffregelung des Naturschutzrechtes zu prüfen wäre. Dies würde faktisch zum Vertust des besonderen Schutzstatus des Landschaftsschutzgebietes führen. Das sei weder angesichts der ökologischen Bedeutung dieses Gebietes vertretbar noch mit der Intention der Vertragsschließenden des Staatsvertrages und des niedersächsischen Gesetzgebers vereinbar. Richtig verstanden bedeute das Zustimmungserfordernis nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 NNatG eine kumulative Zulassungsvoraussetzung neben der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Befreiung nach § 53 NNatG. Im übrigen verstieße das Vorhaben auch gegen das Vermeidungsgebot des § 8 Abs. 2 1 Alternative BNatG. Das Vorhaben sei an der Stelle vermeidbar, es könne an anderer Stelle ohne vergleichbare Schädigungen verwirklicht werden.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21. Februar 1995 gegen die naturschutzrechtliche "Befreiung" des Antragsgegners vom 24. Januar 1995 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Ansicht, Rechtsgrundlage der begehrten "Befreiung" könne nur § 71 Abs. 2 Nr. 2 NNatG sein, eine Anwendung des § 53 komme weder direkt noch in entsprechender Anwendung in Betracht. Mangels durch eine Landschaftsschutzverordnung konkretisierter Ver- oder Gebote scheide eine direkte Anwendung des § 53 aus. Für eine entsprechende Anwendung sie kein Raum, da der Beschluß des Bezirkstages ... keine Ge- und Verbote enthalte. Das Vorhaben bedürfe lediglich einer Zustimmung nach § 71 Abs. 2 Ziff. 2 NNatG, der eine lex specialis gegenüber dem Befreiungstatbestand darstelle. In dem angefochtenen Bescheid sei insoweit unrichtig von "Befreiung" die Rede gewesen, es handele sich um eine Zustimmung. Dies verringere nicht den Schutzcharakter, da durch § 16 Abs. 3 1. DVO-LKG praktisch sämtliche Veränderungen untersagt seien, die Norm damit sogar enger gefaßt sei als § 53 NNatG. Diese Zustimmung sei nach der gesetzlichen Bestimmung zu erteilen, wenn das Vorhaben mit den Schutzzielen des Landschaftsschutzgebietes vereinbar sei. Das sei hier der Fall. Insbesondere sei die Anlegung eines Parkplatzes erforderlich, um zu verhindern, daß Besucher weiterhin wild an der B 195 parken. Ein anderer Standort komme nicht in Betracht, da ein Parkplatz in der Ortslage Stixe aufgrund der Entfernung von ca. 1000 bis 1300 m zur Wanderdüne von den Besuchern nicht angenommen werden würde, sie vielmehr weiterhin an der jetzigen Stelle parken würden. Zur Beseitigung der durch diese Art des Parkens verursachte Gefährdung des Verkehrs sei die Anlage eines Parkplatzes außerhalb des Kurvenbereiches der Bundesstraße 195 dringlich erforderlich. Zu beachten sei, daß nach § 16 der 1. DVO-LKG auch der Erholungscharakter des Gebietes Grund für die Unterschutzstellung sei. Diesem diene ein geordnetes Parken der Besucherkraftfahrzeuge.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Antrag abzuweisen.
Sie vertritt ergänzend zu den Ausführungen des Antragsgegners die Ansicht, daß die Ausweisung von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten in dem Gebiet der Gemeinde ... durch den Bezirkstagsbeschluß vom 15. Mai 1995 nicht rechtswirksam geworden sei und deshalb eine Überleitung nicht habe erfolgen können. Denn jener Beschluß sei verfahrenswidrig zustandegekommen. Eine - gebotene - Beteiligung der örtlichen Räte habe nicht stattgefunden. Dem Beschluß fehle im übrigen die rechtsstaatlich erforderliche Bestimmtheit. Die Abgrenzung des Gebietes sei nicht präzis genug, da sie lediglichen durch Nennung von Ortslagen beschrieben sei. Die kartographische Darstellung sei nicht parzellenscharf. Mangels Bestimmung der Schutzziele durch Ge- und Verbote sei auch nicht festzustellen, daß das Bauvorhaben den Festlegungen zuwiderlaufe. Das Land Niedersachsen hege offenbar ebenfalls Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Schutzgebietsausweisungen, denn es wolle nunmehr die Naturschutzgebiete - und im Anschluß daran wohl der Landkreis ... das Landschaftsschutzgebiet - neu verordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und den weiteren von den Beteiligten überreichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
1.
Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er ist zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt (§ 60 c Absätze 1, 2 Nr. 1 NNatG). Denn er ist anerkannter Naturschutzverband i.S.v. § 29 BNatG, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege gehört. Im Vorverfahren wurde er durch den Antragsgegner beteiligt und hat dort eine substantiierte Stellungnahme abgegeben (§ 60 a i.V.m. § 60 b Abs. 4 NNatG). Seiner Antragsbefugnis steht hier nicht entgegen, daß nach § 60 a Nr. 8 NNatG Beteiligungsfähigkeit nur eingeräumt ist bei "Genehmigungen aufgrund der nach § 71 übergeleiteten Verordnungen", die Unterschutzstellung des hier fraglichen Gebietes aber - nur - durch einen "Beschluß" des Bezirkstages ... erfolgt ist. Dieser "Beschluß" ist aber als "Verordnung" i.S. § 71 Abs. 1 NNatG einzustufen. § 60 a Nr. 8 steht in engem sachlichen Kontext zu der vorgehenden Nr. 7. Dort ist die Beteiligungsfähigkeit eingeräumt bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 53, soweit es sich um Befreiung von Verboten in Verordnungen nach § 26 NNatG handelt. Die Befugnis sollte durch die Nr. 8 offensichtlich ausgeweitet werden auf solche naturschutzrechtlichen Ausnahmegestattungen, die sich auf aufrechterhaltene, durch Verordnungen nach früherem Recht festgesetzte Schutzgebiete bezogen. Die durch § 71 Abs. 1 NNatG in seiner Neufassung den Unterschutzstellungen aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes gleichgestellten Unterschutzstellungen aufgrund des Naturschutzrechtes der DDR (bezogen auf das durch den oben genannten Staatsvertrag nach Niedersachsen umgegliederte Gebiet jenseits der Elbe), insbesondere die auf die 1. DVO-LKG gestützten, erfolgten grundsätzlich nicht durch "Verordnung", sondern gem. §§ 11, 13-17, 26 1. DVO-LKG durch Beschlüsse der Bezirkstage bzw. Kreistage; das Landeskulturgesetz enthielt keine Regelungen über die Form der Unterschutzstellung. Indem § 71 NNatG die aufgrund der 1. DVO-LKG erfolgten Unterschutzstellungen auch unter dem Terminus "Verordnungen und Anordnungen" anspricht, zwingt dies zu dem Schluß, daß das Gesetz Unterschutzstellungen nach DDR-Recht, die normativen Charakter haben und nicht Einzelanordnungen sind, als "Verordnungen" i.S. des NNatG behandelt wissen will. Der Beschluß des Bezirkstages ... vom 15. Mai 1990 ist "Verordnung" im vorgenannten Sinne. Beschlüsse der Bezirkstage hatten nach DDR-Recht normativen Charakter, wenn es sich nicht um Einzelentscheidungen (z.B. Weisungen) handelte, sondern an die Bürger der Gebiete gerichtete Anweisungen o.ä. (Mampel, Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, 2. Aufl. 1982, Art. 82 Rdnrn. 8 ff m.w.N.; Staatsrecht der DDR, 2. Aufl. 1984, herausgegeben von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, ..., S. 385 ff, a. A. anscheinend von Mutius, NuR 1990, 241, 251, der aber den Unterschied zwischen - vorbereitenden - Beschlüssen der Räte (= Verwaltung) und regelnden Beschlüssen der Bezirkstage (= "Parlament") übersieht). Sie enthielten allgemeinbindende Verhaltensanweisungen und waren nach dem Rechtssystem der DDR deshalb "Rechtsvorschriften" (Staatsrecht ..., a.a.O., Seite 385, vgl. auch Art. 82 Abs. 1, 89 Abs. 2 DDR-Verfassung). Die aufgrund § 26 1. DVO-LKG durch Beschluß der Bezirkstage erfolgten Unterschutzstellungen von Gebieten als Landschaftsschutzgebiete waren in diesem Sinne allgemeinverbindliche Bestimmungen und damit Rechtsvorschriften. In ihrer rechtlichen Wirkung entsprachen sie damit auf dem Gebiet der DDR den durch Verordnung erfolgten Unterschutzstellungen nach § 26 NNatG (vgl. Louis, Bundesnaturschutzgesetz, 1994, § 4 Rdnr. 8). Dies rechtfertigt es, Bezirkstagsbeschlüsse über Unterschutzstellungen den "Verordnungen" i.S. § 60 a Nr. 8 NNatG gleichzustellen.
2.
Bei der nach §§ 80 Abs. 5, 80 a VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht eine eigenständige Überprüfung der Verwaltungsentscheidung vorzunehmen (Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 80 Rdnrn. 78 f m.w.N.). Es hat im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht unter Berücksichtigung des notwendigerweise summarischen Charakters des Aussetzungsverfahrens alle Gesichtspunkte zu prüfen, die für die Begründetheit des angeordneten Sofortvollzuges relevant sein können (Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rdnr. 52). Bei der mithin nach § 80 Abs. 5 VwGO - bei Drittanfechtungen in Verbindung mit 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO - zu treffenden Entscheidung kommt es auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten an. Dabei fallen die Erfolgsaussichten des zur Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs besonders ins Gewicht, insoweit, als einerseits bei dessen ersichtlicher Aussichtslosigkeit in der Regel kein schützenswertes Interesse des Antragstellers an einer Vollzugsaussetzung anzuerkennen ist, während andererseits dem Aussetzungsinteresse der Vorrang gebührt, wenn so ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, daß der Rechtsbehelf voraussichtlich begründet sein wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 19.06.1987, NVwZ 1987, 997 [OVG Niedersachsen 19.06.1987 - 7 OVG B 20/87]). Bei der ansonsten anzustellenden Interessenabwägung ist das Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten in gleicher Weise zu berücksichtigen wie das des diesen angreifenden Antragstellers oder das der Genehmigungsbehörde.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antrag hier Erfolg. Die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte "Befreiung" erweist sich bei der nur möglichen summarischen Prüfung als aller Voraussicht nach rechtswidrig. Denn sie ist mit den Zielen der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes "Elbetal", die rechtswirksam ist, nicht vereinbar; es liegen weder die Voraussetzungen für eine Zustimmung i.S. § 16 Abs. 3 1. DVO-LKG i.V.m. § 71 Abs. 2 Nr. 2 NNatG noch die einer Befreiung i.S. § 71 Abs. 1 i.V.m. § 53 NNatG vor.
a)
Der "Beschluß" des Bezirkstages ... ist rechtswirksam übergeleitetes DDR-Recht. Er ist nicht etwa unmittelbar Geltung beanspruchendes niedersächsisches Landesrecht i.S. einer Landschaftsschutzverordnung nach § 26 NNatG. Übergeleitetes Recht wird nachkonstitutionelles Recht nur dann, wenn der zuständige Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes die Unterschutzstellungsregelung "in seinen Willen aufgenommen" hat. Eine Aufnahme in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers kann sich nur daraus ergeben, daß dieser seinen konkreten Bestätigungswillen im Gesetz selbst zu erkennen gibt oder daß sich ein solcher Wille aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geändertem Normen objektiv erschließen läßt. Die gesetzgebenden Organe müssen, sofern von einem Bestätigungswillen ausgegangen werden soll, zumindest in irgendeiner Weise mit der zur Prüfung gestellten Norm und ihrem konkreten Regelungsgehalt befaßt gewesen sein. Eine solche "Bestätigung" ist in der Regel zu verneinen, wenn der an das Grundgesetz gebundene Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur als solche hinnimmt und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterläßt (BVerfG, ständige Rspr., zuletzt 2. Kammer des 1. Senats, Beschluß vom 30.10.1992, Neue Justiz 1994, 161 m.w.N.; BVerwG, Beschluß vom 24.05.1995 - UPR 1995, 314). Für einen solchen Bestätigungswillen fehlt vorliegend jeder konkrete Hinweis. Der niedersächsische Gesetzgeber hat mit Art. V des Gesetzes zum Staatsvertrag die in Art. 5 des Staatsvertrages eingegangene Verpflichtung zu gewährleisten, daß der Schutzstatus der im Umgliederungsgebiet vorhandenen naturschutzrechtlich geschützten Teile von Natur und Landschaft nach Inkrafttreten des Staatsvertrages erhalten bleibt, erfüllen wollen (vgl. amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag ..., Lt.-Drucks. 12/4640, S. 20), weil nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zu Art. 29 Abs. 7 GG (vom 30.07.1979 - BGBl. 1 S. 1325) als Folge der Umgliederung die geltenden Naturschutzvorschriften Mecklenburg-Vorpommerns entfielen und das Gebiet dann schutzlos gewesen wäre (Amtl. Begründung, a.a.O. S. 20, 34). Da eine Neuunterschutzstellung aus zeitlichen und personellen Gründen nicht möglich erschien, ist der Weg der Anordnung der Weitergeltung des bisher bestehenden (DDR-)Rechts durch entsprechende Rechtsnormen beschriften worden. Zwar ist in § 71 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 NNatG § 16 Abs. 3 der 1. DVO-LKG ergänzt worden und sind in Abs. 3-5 NNatG weitere Anpassungsregelungen enthalten. Dies alleine genügt aber nicht, um darin eine "Bestätigung" zu sehen; denn grundsätzlich ist von einem Bestätigungswillen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers dann nicht auszugehen, wenn nur einzelne Vorschriften eines vorkonstitutionellen Gesetzes geändert werden, ohne daß die übrigen Normen ausdrücklich von dem Gesetzgeber i.S. einer Neuregelung von seinem Willen umfaßt werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20.03.1984, BVerfGE 66, 248, 254 [BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82]; Beschluß vom 4. Juni 1985, BVerfGE 70, 126, 130) [BVerfG 04.06.1985 - 1 BvL 14/84]. Hier wird der in der Gesetzesbegründung dargelegte Wille des niedersächsischen Gesetzgebers, die bestehende Regelung aufrechtzuerhalten und nicht etwa neu - bestätigend - zu regeln, besonders deutlich durch die Verwendung der Worte "... bleiben in Kraft, bis sie ausdrücklich geändert oder aufgehoben werden ..." in § 71 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz NNatG. Es kann dabei davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber insbesondere im Falle des § 71 Abs. 2 die hier streitige Unterschutzstellung durch den Beschluß des Bezirkstages Schwerin vom 15. Mai 1990 im Auge hatte, denn soweit übersehbar, ist das darin im Rahmen des "Naturschutzpark Mecklenburgisches Elbetal" festgesetzte Landschaftsschutzgebiet das einzige im Umgliederungsgebiet liegende Landschaftsschutzgebiet. Der Gesetzgeber wollte diesen Status - zunächst - so, wie er nach DDR-Recht bestand, aufrechterhalten.
b)
Einer Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der Landschaftsschutzgebietausweisung nach DDR-Recht bedarf es nach Ansicht der Kammer nicht. Mit der ausdrücklichen Gültigkeitserklärung der seinerzeit erfolgten Unterschutzstellung durch die Vorschrift des § 71 Absätze 1, 2 NNatG hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß er der Frage des Zustandekommens der Norm nicht nachgehen, sondern deren materielle Wirksamkeit aufrechterhalten wollte. Der Prüfung unterliegt die Unterschutzstellung daher allein den für die Überleitung von DDR-Recht als Landesrecht fortgeltenden Regelungen in Art. 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages, d.h. Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz sowie mit sonstigem im Beitrittsgebiet in Kraft gesetzten Bundesrecht, hier dem Bundesnaturschutzgesetz (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.05.1993, BFHE 171, 351, 356 [BFH 19.05.1993 - II R 29/92]; offengelassen von OVG Greifswald, Urteil vom 20.04.1994, NuR 1995, 149, 151 [OVG Mecklenburg-Vorpommern 20.04.1994 - 4 K 25/93]).
Auch wenn man dieser Rechtsansicht nicht folgen wollte, bestehen an der Rechtswirksamkeit der hier strittigen Unterschutzstellung keine durchgreifenden Zweifel. Sie ist nach DDR-Recht wirksam vorgenommen worden. Die in dieser Richtung geäußerten rechtlichen Bedenken der Beigeladenen sind nicht gerechtfertigt. Nach § 13 Abs. 1, 3 LKG sind "zur Erhaltung der Vielfalt und Schönheit der sozialistischen Heimat und zur Gewährleistung der wissenschaftlichen Forschung ... geeignete Landschaften und Landschaftsteile ... besonders zu schützen." In Ausführung dieser Bestimmung ermächtigt § 16 1. DVO-LKG die Bezirkstage, durch Beschluß "Landschaften oder Landschaftsteile, die wegen ihrer Schönheit oder kulturhistorischen Bedeutung für die Erholung der Bürger besonders geeignet, wegen ihrer Eigenart erhaltungswürdig und Beispiel vorbildlicher Landschaftspflege sind", zu Landschaftsschutzgebieten zu erklären. In solchen Gebieten bedürfen nach Abs. 3 landschaftsverändernde Maßnahmen, die über die Festlegungen des Landschaftspflegeplanes hinausgehen, der Zustimmung der zuständigen Behörde. Die Räte der Bezirke haben die Landschaftspflegepläne als Grundlage für die Durchführung aller Maßnahmen zur Entwicklung, Gestaltung und pfleglichen Nutzung dieser Gebiete zu erarbeiten (§ 19 Abs. 3 1. DVO-LKG). Für das Verfahren ist in § 26 i.V.m. § 16 Abs. 2 1. DVO-LKG u.a. bestimmt, daß der Beschluß über die Erklärung eines geschützten Gebietes zu enthalten hat: Bezeichnung des Gebietes, Lage, Einteilung und Größe des Gebietes einschließlich des dazugehörigen Kartenwerkes und Begründung des Schutzzieles. Diese Erklärung ist gemäß § 26 Abs. 5 in der Bezirkspresse öffentlich bekanntzumachen. Die Einstufung des Gebietes als Landschaftsschutzgebiet von bezirklich regionaler Bedeutung oder Landschaftsschutzgebiet von kreislich regionaler Bedeutung hat der Rat des Bezirkes in Abstimmung mit den Räten der Kreise vorzunehmen. Entgegen der Meinung der Beigeladenen ist hier nicht feststellbar, daß diese Vorschriften seinerzeit durch den Bezirkstag Schwerin bzw. den Rat des Bezirkes Schwerin nicht eingehalten worden sind. Nach der Präambel des Beschlusses sind die Räte der betroffenen Kreise und die Räte der Gemeinden in das vorbereitende Verfahren einbezogen, die vorgeschlagene Unterschutzstellung mit ihnen abgestimmt worden Entgegen der Behauptung der Beigeladenen war die Einbeziehung der Räte der Gemeinden von der 1. DVO-LKG nicht vorgeschrieben. Insbesondere enthält Abschnitt II, das sind die §§ 3 bis 10 1. DVO-LKG, keine Beteiligungspflicht des Bezirkstages hinsichtlich der Räte bzw. der Vertretungen der Gemeinden.
Allerdings sah § 8 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über die örtlichen Vertretungen in der DDR - GöV - vom 04.07.1985 (GBl. 1 S. 213) generell die Einbeziehung der nachgeordneten Volksvertretungen und ihrer Räte in die Vorbereitung von Entscheidungen vor, die Auswirkungen auf ihr Territorium und dessen Bürger haben. Die Unterschutzstellung hatte solche Auswirkungen (vgl. die Beschränkungen in §§ 11-18 1. DVO-LKG) und war daher mitwirkungspflichtig. Sanktionen wegen evtl. Nichtbeachtung derartiger Beteiligungspflichten waren jedoch nicht vorgesehen, so daß solche Verstöße keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Entscheidungen hatten. Deshalb wären auch etwaige Nichtbeteiligungen örtlicher Vertretungen vor Erlaß des Bezirkstagsbeschlusses vom 15.05.1990 unbeachtlich. - Abgesehen davon hat die Beigeladene ihre oben genannte Behauptung nicht substantiiert; denn was sie dazu konkret vorgetragen hat, bezieht sich nur auf den hier nicht interessierenden, den Kulturpark ... betreffenden Beschluß des Bezirkstages.
Die aus § 16 Abs. 2 Satz 2 1. DVO-LKG folgende Beteiligungspflicht des Ministerrats bei der Einstufung von "Landschaftsschutzgebieten von zentraler Bedeutung" - als solches ist im hier streitigen Bezirkstagsbeschluß das Landschaftsschutzgebiet bezeichnet worden - ist hier bereits dadurch erfolgt gewesen, daß durch den Beschluß des Ministerrats vom 16.03.1990 u.a. der "Naturschutzpark Mecklenburg-Elbetal" als "Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung" bestimmt und einstweilen sichergestellt (vgl. Louis, Bundesnaturschutzgesetz, a.a.O., Rdnr. 5; Apfelbacher/Adenauer, NuR 1991, 326, 327) worden war.
Daß der "Beschluß" alsdann nicht vorschriftsgemäß veröffentlicht worden ist, behauptet auch die Beigeladene nicht. Eine spezifische Form der Veröffentlichung etwa in einem besonderen Verkündungsblatt war nicht vorgeschrieben. Nach Artikeln 82 Abs. 1 Satz 2, 89 Abs. 2 DDR-Verfassung waren für die Bürger des Gebietes als Rechtsvorschriften verbindliche Beschlüsse in geeigneter Form zu veröffentlichen. Dies konnte zum einen in von den örtlichen Organen herausgegebenen besonderen Mitteilungsblättern, zum anderen aber auch ortsüblich etwa durch Veröffentlichung in Tageszeitungen oder durch Anschlag erfolgen (Mampel, a.a.O., Art. 89, Rdnrn. 12, 13). Auch das GöV beschränkte sich darauf vorzuschreiben, daß allgemein verbindliche Beschlüsse in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen seien: § 8 Abs. 5 Satz 2. Im Bezirk Schwerin wurden Beschlüsse des Bezirkstages in der Regel im Mitteilungsblatt des Bezirkes und in den örtlichen Zeitungen bekanntgegeben.
Die aufgrund der 1. DVO-LKG erlassenen Unterschutzstellungen blieben nach Art. 6 § 8 Umweltrahmengesetz - URG - vom 29. Juni 1990 (GBl. 1, S. 649) bis zu einer anderweitigen Regelung in Kraft. Durch dieses Gesetz waren zum einen die unmittelbare Geltung des Bundesnaturschutzgesetzes ab 1. Juli 1990 im Gebiet der DDR angeordnet worden (Art. 6 § 3 Abs. 1 Satz 1), zum anderen aber die Vorschriften der §§ 10 bis 16 des LKG und der 1. DVO-LKG ausdrücklich aufrechterhalten, soweit sie den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes nicht widersprachen (Art. 6 § 3 Abs. 1 Satz 3 a.a.O.). An diesem Rechtszustand ist durch den Einigungsvertrag nichts geändert worden. Da nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes das Naturschutzrecht Landesrecht ist und dem Bund nur eine Rahmenkompetenz zusteht (Art. 75 GG), galt das Umweltrahmengesetz als Landesrecht fort (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag), soweit es nicht in Anlage II zum Einigungsvertrag ausdrücklich als fortgeltendes Bundesrecht aufgeführt worden ist. Das ist hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Vorschriften des Art. 6 URG nicht der Fall (vgl. dazu amtliche Begründung zu Kapitel XII Abschnitt III der Anlage II zum Einigungsvertrag, abgedruckt bei Stern/Schmidt-Bleibtreu, Einigungsvertrag ..., Band 2, § 807; Apfelbacher/Adenauer, NuR 1991, 326, 328, Louis, Bundesnaturschutzgesetz, a.a.O., Rdnrn. 6-8).
Nach Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages bleibt DDR-Recht als Landesrecht jedoch nur dann in Kraft, wenn es mit dem Grundgesetz ohne Berücksichtigung des Artikels 143, mit in dem Beitrittgebiet in Kraft gesetztem Bundesrecht sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaft vereinbar ist. Auch diese Voraussetzungen erfüllt die hier strittige Unterschutzstellung. Die rechtliche Wirkung der Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet nach dem oben dargestellten DDR-Recht deckt sich weitgehend mit der Unterschutzstellung nach §§ 12, 15 BNatG (v. Mutius, a.a.O., S. 252). Wie im Bundesrecht konnten in den DDR-Schutzverordnungen auch Schutzgebiete unterschiedlichen Charakters zusammengefaßt werden (vorliegend Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete) (vgl. dazu Louis, DVBl. 1990, 800, 801 m.w.N.). Daß die Bindung an das Grundgesetz nicht Bindung an das grundgesetzlich vorgeschriebene Verfahren über das Zustandekommen von Rechtsnormen bedeuten kann, liegt angesichts der unterschiedlichen Rechtstraditionen in der DDR und im Bundesgebiet auf der Hand Dies wird von der strikten Bindung des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag nicht erfaßt (vgl. dazu Klopfer/Kroger, DVBl. 1991, 1031, 1036, Louis, BNatG, a.a.O., Rdnr. 6 f; Apfelbacher/Adenauer, a.a.O., S. 327; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 24.05.1995, UPR 1995, 314). Das gleiche muß gelten für den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz. Die von der Rechtsprechung dazu entwickelten, immer schärfer angezogenen Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Ge- und Verboten in Landschaftsschutzverordnungen, insbesondere auch an die exakte Bezeichnung der gebietlichen Abgrenzung, lassen sich nicht unbesehen auf die normativen Regelung nach DDR-Recht übertragen. Soll die Überleitungsvorschrift des Art. 9 Abs. 1 Einigungsvertrag nicht leerlaufen, muß diese Bestimmung im Lichte der Rechtsprechung zur Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts bei Inkrafttreten des Grundgesetzes gesehen werden (so wohl BVerwG, Beschluß vom 24.05.1995, a.a.O.; ausdrücklich OVG Greifswald, a.a.O., S. 151; Klopfer/Kroger, a.a.O.; vgl. auch Sollondz in "Brennpunkte des Verwaltungsrechts 1995", herausgegeben vom Deutschen Anwaltsinstitut, Fachinstitut für Verwaltungsrecht, 1995, S. 219, 233 ff). Die ausdrückliche Ausklammerung des Art. 143 GG bezüglich des als Landesrecht fortgeltenden übergeleiteten Rechts in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag ist nicht dahin zu verstehen, daß das Grundgesetz in seiner gegenwärtigen Ausformung einschließlich der aus den Grundprinzipien des Grundgesetzes abgeleiteten Grundsätze der alleinige Maßstab für die Beurteilung der Fortgeltung sein soll. Denn zu der grundgesetzlichen Ordnung gehört auch Art. 123 mit dem Grundgedanken, daß vorkonstitutionelles Recht fortgilt, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht. Art. 143 hat hingegen die Fälle im Auge, in denen DDR-Recht abweicht von ausdrücklich normierten oder nicht normierten Grundsätzen des Grundgesetzes. Für Art. 123 GG ist anerkannt, daß ein Fortgelten des vorkonstitutionellen Rechts nicht an den aus dem Rechtsstaatsgrundsatz abgeleiteten Anforderungen in vollem Umfange zu messen ist (BVerwG, Urteil vom 10.08.1966, NJW 1966, 2231 für die Fortgeltung einer vorkonstitutionellen Landschaftsschutzverordnung; vgl. auch Sollondz, a.a.O., S. 235 f).
Vorliegend ist in einer auch dem Bundesnaturschutzgesetz genügenden Weise Schutzgebiet und Schutzzweck der Unterschutzstellung dargelegt. Insbesondere ist als Schutzzweck die Erhaltung des Gebietes wegen der Vielfalt, der Eigenart und der Schönheit des Landschaftsbildes, der Fauna und Flora und wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung beschrieben. Mehr ist nicht erforderlich. Das Schutzgebiet ist in noch genügender Weise abgegrenzt. Zwar ist in dem "Beschluß" die Gebietsgrenze nur grob, im wesentlichen durch die Bezeichnung von Ortschaften, die durch eine Linie verbunden werden sollen, umschrieben. Dies könnte für sich allein Zweifel auslösen, ob damit der räumliche Geltungsbereich hinreichend bestimmt ist. Die genaue Grenze des Schutzgebietes ist jedoch gem. § 26 Abs. 1 b 1. DVO-LKG in Karten eingezeichnet worden, die - Gegenteiliges ist jedenfalls weder behauptet noch ersichtlich - hinreichend zugänglich waren, so daß sich der einzelne Bürger in aller Regel über den inhaltlichen und räumlichen Umfang der Unterschutzstellung informieren konnte. Daß solches Kartenmaterial zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages vorhanden war, wird von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen. Es wird auch dadurch bewiesen, daß, wie es § 71 Abs. 1 Satz 3 NNatG vorsieht, die das Schutzgebiet bezeichnenden Karten bei der Bezirksregierung Lüneburg zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des oben genannten Staatsvertrages archivmäßig niedergelegt worden sind. Die Karten haben zwar einen verhältnismäßig großen Maßstab. Es ist aber nicht feststellbar, daß nicht in nahezu allen Fällen aus ihr die exakten Außengrenzen des Gebietes entnommen werden können (vgl. dazu OVG Berlin, Urteil vom 18.06.1986, NuR 1987, 371, 372). Jedenfalls für die Beigeladene, deren Gebiet unstreitig innerhalb des Schutzgebietes liegt - die östliche Grenzlinie verläuft, soweit hier feststellbar ist vollständig östlich ihres Gemeindegebietes -, hätte eine mögliche Unbestimmtheit des Grenzverlaufes im Einzelfall keinerlei Auswirkungen (vgl. OVG Greifswald, a.a.O., S. 153). Daß das Gebiet schutzwürdig ist, demnach eine Unterschutzstellung "erforderlich" ist, ist unstreitig und bedarf auch insbesondere nach dem örtlichen Eindruck, den die Kammer gewonnen hat, keiner weiteren Darlegung.
Keine Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit des Beschlusses hat, daß ein Landschaftspflegeplan nicht mehr aufgestellt worden ist. Dieser war nicht konstitutiver Bestandteil einer Unterschutzstellung nach DDR-Recht, sondern enthielt von der der Volksvertretung - hier dem Bezirkstag - nachgeordneten Verwaltung zu erlassende Behandlungsanleitungen und -plane (von Mutius, a.a.O., S. 251; vgl. auch Louis, Bundesnaturschutzgesetz, a.a.O., Rdnr. 6). Für die rechtswirksame Unterschutzstellung auch nach fortgeltendem Recht genügt es, daß im normativen Wege Schutzgebiet und Schutzzweck festgelegt sind, der Festlegung weiterer Einzelheiten bedarf es darin nicht. Die somit auch nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages fortgeltende Unterschutzstellung des hier fraglichen Gebietes wurde von dem alsdann das URG ablösende (Louis, BNatG, § 4 Rdnr. 12, S. 226) 1. Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommen vom 10.01.1992 (GVBl. S. 3) aufrechterhalten, denn in § 3 Abs. 2 Satz 3 ist ausdrücklich bestimmt, daß bisher ausgewiesene Schutzgebiete ihren Schutzstatus behalten.
Rechtlichen Zweifeln an der Wirksamkeit der somit aufrechterhaltenen Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes "Elbetal", die daraus entstehen könnten, daß nach § 16 Abs. 3 1. DVO-LKG jegliche landschaftsverändernden Maßnahmen unter Zustimmungsvorbehalt gestellt sind, die über die Festlegungen des Landschaftspflegeplans hinausgehen, es aber zweifelhaft sein kann, ob ein derartiges generelles Verbot zur Erreichung des erstrebten Schutzzweckes dann verhältnismäßig ist, wenn ein solcher Plan fehlt, ist der niedersächsische Gesetzgeber dadurch begegnet, daß er die Fortgeltung des § 16 Abs. 3 dahin eingeschränkt hat, daß die Zustimmung zu erteilen ist, wenn die Handlung mit den Schutzzielen des Gebietes vereinbar ist (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, vgl. dazu amtliche Begründung, S. 34). Das ist nicht zu beanstanden. Denn eine Schutzverordnung für Landschaftsschutzgebiete muß bestimmen, welche Handlungen zur Erreichung des Schutzzweckes erlaubt sind und welche nicht; eine absolute Veränderungssperre ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Blum/Agena/Franke, NNatG, Stand: Mai 1995, Vor §§ 24-34, Rdnr. 5). Während sich aus Landschaftspflegeplänen in der Regel die notwendigen Ge- und Verbote herleiten lassen (Louis, BNatG, a.a.O., Rdnr. 6, S. 221), fehlt es vorliegend daran, so daß aus § 16 Abs. 3 1. DVO-LKG eine unbeschränkte Veränderungssperre zu folgern gewesen wäre. § 16 Abs. 3 1. DVO-LKG - in der Gestalt des § 71 Abs. 2 NNatG - ist nicht als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt anzusehen. Dem steht entgegen, daß damit schwerlich der Schutzzweck gewährleistet werden könnte, denn die Erteilung von Zustimmungen für landschaftsverändernde Maßnahmen ohne Leitlinie eines Landschaftspflegeplanes stünde dann, wenn die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 NNatG nicht gegeben sind, im rechtlich ungebundenen Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. von Mutius, a.a.O., S. 244) Das wäre zum einen mit dem Schutzziel von Naturschutzverordnungen nicht vereinbar, weil dessen Erreichung in der Willkür der zuständigen Behörde läge. Zum anderen fehlte für den betroffenen Bürger jeder konkrete Anhalt, was erlaubt, was verboten ist, d.h., der Inhalt der Norm wäre unbestimmbar. § 16 Abs. 3 1. DVO-LKG in der Gestalt, die er durch § 71, Abs. 1, 2 NNatG erhalten hat, ist daher als ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu verstehen in den Fällen, in denen ein Landschaftspflegeplan nicht besteht. Aus dem Schutzzweck der Schutznorm -, hier des Beschlusses des Bezirkstages ... in Verbindung mit § 16 1. DVO-LKG - ist der konkrete Inhalt der Veränderungssperre herzuleiten mit der weiteren Folge, daß eine Versagungspflicht besteht, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung gegeben sind. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Schutzzweckumschreibung im "Beschluß" nur allgemein mittels unbestimmter Rechtsbegriffe erfolgt und daher zu unbestimmt ist. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in einer Norm ist grundsätzlich statthaft und findet eine Grenze erst dort, wo es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörde und die Gerichte ausschließen (BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, DVBl. 1994, 1147 m.w.N.). Auch für die Umschreibung des Schutzzwecks einer Landschaftsschutznorm und des Inhalts der der Erreichung dieses Ziels dienenden Regelungen ist die Verwendung von Generalklauseln statthaft, weil es praktisch unmöglich ist, alle schädigenden Handlungen in einer Verordnung durch exakte Verbote zu beschreiben (Louis, DVBl. 1990, 800, 803 m.w.N.).
Welche Handlungen im einzelnen im vorliegenden Schutzgebiet grundsätzlich verboten sind und wann sie im Einzelfall den Schutzzielen nicht widersprechen und deshalb zu gestatten sind, ist aus dem Schutzzweck im jeweiligen Einzelfall zu entwickeln. Die Schutzzweckbeschreibungen, die § 16 Abs. 1 1. DVO-LKG und der Bezirkstagsbeschluß enthalten, sind nicht so unbestimmt, daß keine objektiven Kriterien gewonnen werden könnten. Denn wie in den §§ 12, 15 BNatG, 26 NNatG ist der generelle Schutzzweck von Landschaftsschutzverordnungen in vergleichbarer Weise, wie oben dargestellt, in § 16 Abs. 1 1. DVO-LKG umschrieben. In Übereinstimmung mit diesen Kriterien ist in dem Beschluß des Bezirkstages Schwerin als Schutzziel umschrieben u.a. die Erhaltung und Sicherung der landschaftstypischen Biotop- und Formenmannigfaltigkeit mit ihren naturnahen Wäldern, lebenden Mooren und Seen und artenreichen Grünlandflächen, die "Palette unterschiedlicher Feuchtgebiete ..., die vielfach im engen Kontakt zu angrenzenden Trockenbiotopen (Binnendünen) stehen", Herstellung eines Verbundes der unterschiedlichen Ökosysteme, Erhalt der relativ unberührten, landschaftlich schönen und für den Artenschutz bedeutungsvollen Gebiete im ehemaligen Sperrgebiet an der Staatsgrenze zur Bundesrepublik. Damit sind sowohl die Schutzziele der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Nutzbarkeit der Naturgüter sowie der Erhaltung eines vielfältigen, eigenartigen und schönen Landschaftsbildes umrissen. Daraus läßt sich ableiten, welche Handlungen mit diesen Schutzzwecken vereinbar sind und welche nicht. Das heißt, welche - nur dies interessiert hier - Verbote daraus resultieren
c)
Das Vorhaben der Beigeladenen ist nicht zustimmungsfähig. Es verstößt gegen die Schutzziele der Unterschutzstellung. Einschlägig ist vorliegend insbesondere das Schutzziel, den Charakter einer bio-geographischen Überlappungszone aus atlantisch und kontinental verbreiteten Pflanzengesellschaften zu erhalten, und der Bewahrung des Kontaktes und Verbundes zwischen dem Feuchtgebiet der Elbe und dem Gebiet der "Wanderdüne ... Auch wenn das Waldstück, in dem der Parkplatz angelegt werden soll, selbst auf den ersten Blick in einem eintönigen, nur von einigen Birken unterbrochenen Kiefernforst liegt, der nicht mehr als naturnah anzusehen sein dürfte (vgl. dazu auch "Die Elbtalaue", herausgegeben vom Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Niedersachsen, 2. Aufl. 1994, S. 14 = Beiakte D), gehört es doch zu der Übergangszone zwischen dem bereits auf der anderen Seite der Bundesstraße ... beginnenden Niederungsgebiet der Elbe bzw. der zwischen der Bundesstraße und der Elbe fließenden Krainke und dem Dünengebiet, hier besonders der ... Wanderdüne. Ob Hoch- und Tiefbauten grundsätzlich in diesem Wald unzulässig sind, mag dahinstehen. Das hier streitige Vorhaben soll jedoch aus einer 20 Parkplätze umfassenden, nahezu vollständig versiegelten Fläche und einem massiven Steingebäude bestehen, das einen absoluten Fremdkörper in diesem Landschaftsraum darstellen würde. Abgesehen von den Ortslagen ist, soweit die Kammer bei der Ortsbesichtigung feststellen konnte, keinerlei Hoch- oder Tiefbau dieser Art außer den befestigten Straßen dort vorhanden. Auch das im Verhältnis zu der Gesamtfläche Naturschutzpark "Elbetal" von 122.000 ha winzige Areal würde den dort vorhandenen ausgeprägten Charakter des Gebietes unterbrechen. Es würde die Fußzone des auch nach europäischem Recht in besonderer Weise schützenswerten Binnendünengeländes (vgl. "Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen - FFH-Richtlinie (Nr. 92/43/EWG - Amtsblatt EG Nr. L 206, 1992, S. 7, Anhang 1)) verletzen und diese Fläche aus der natürlichen Weiterentwicklung herausschneiden.
Die gewollte Kanalisierung des Besucherverkehrs rechtfertigt die Anlage einer so dimensionierten und befestigten Einrichtung nicht. Sie ist unverhältnismäßig, weil der Zweck auch mit einer geringer dimensionierten und technisch weniger aufwendigen Parkmöglichkeit dort bzw. - wenn eine so aufwendige für notwendig gehalten wird -, in der nahegelegenen Ortschaft ... erreicht werden könnte. Die landschaftsverändernde Maßnahme ist deshalb nicht nach § 16 Abs. 3 1. DVO-LKG i.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 2 NNatG zustimmungsfähig.
d)
Auch eine Befreiung kann nicht erteilt werden.
Aus dem Kontext der Absätze 1 und 2 des § 71 NNatG ergibt sich, daß von Ge- und Verboten in Landschaftsschutzgebieten übergeleiteten Rechts entsprechend § 53 NNatG Befreiung erteilt werden kann. Dies macht bezüglich Landschaftsschutzgebieten, die nach § 16 1. DVO-LKG festgesetzt worden sind, nur Sinn, wenn, wie bereits oben ausgeführt, § 16 Abs. 3 1. DVO-LKG i.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 2 NNatG als repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt verstanden wird. Denn anderenfalls wäre für § 53 in diesen Fällen kein Raum, weil Zustimmungen auch bei an sich von § 53 erfaßten Tatbeständen erteilt werden könnten. Da das Landschaftsschutzgebiet "Elbetal" das einzige ist, was im umgegliederten Gebiet überhaupt aus DDR-Zeiten besteht - was dem Gesetzgeber bekannt war -, kann trotz des allgemeinen Wortlauts § 71 Abs. 2 NNatG nur auf dieses Schutzgebiet bezogen verstanden werden. Gleichwohl ist die Regelung allgemein gehalten worden, ohne daß etwas über die Anwendbarkeit des § 53 NNatG in diesem spezifischen Fall übergeleiteter Unterschutzstellung gesagt ist. Daraus ist zu schließen, daß das Gesetz die Anwendbarkeit des § 53 auch für diesen Fall bestimmt.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 53 NNatG liegen nicht vor. Eine Befreiung von Ge- oder Verboten einer Schutzgebietsausweisung kann gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall 1) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder 2) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Ein nicht gewollter Härtefall liegt nicht vor. Mit dem Schutzziel nicht vereinbare Baumaßnahmen sollen gerade unterbunden werden. Eine solche Härte ist gewollt. Es liegt kein atypischer Ausnahmefall vor (BVerwG, Beschl. v. 14.09.1992 - NuR 1993, 28). Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit für die Zulassung des hier strittigen Vorhabens vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Zwar teilt sie die auch von den Verfahrensbeteiligten vertretene Ansicht, daß eine gewisse Kanalisierung des Besucherverkehrs zu der Wanderdüne Stixe wünschenswert wäre. Sie hat sich in der Ortsbesichtigung von den Örtlichkeiten einen Eindruck verschafft. Die Anlage eines Parkplatzes, der die Besucher-Pkw aufnehmen könnte, erscheint grundsätzlich wünschenswert. Zum einen erscheint jedoch angesichts der geringen Entfernung zwischen der Ortslage ... und dem Wanderdünengebiet nicht nachvollziehbar, daß es ausschließlich im Wohl der Allgemeinheit liegt, wenn der Parkplatz an der vorgesehenen Stelle eingerichtet wird. Das von dem Antragsgegner ins Feld geführte Argument der verkehrsgefährdenden Auf- und Abfahrt zu der jetzigen Parkstelle erscheint wenig überzeugend. Die jetzige Abfahrt von der Bundesstraße und der "wild" benutzte Parkplatz im Einmündungsbereich der im Tatbestand beschriebenen Waldwege liegt im Scheitelpunkt einer, nach Norden gesehen, Linkskurve. Die Bundesstraße läßt sich nach beiden Seiten weit einsehen. Der Parkplatz hingegen soll an einem geraden Straßenstück ca. 80 m von der eben genannten Kurve entfernt liegen. Für einen vom Parkplatz nach links in Richtung Süden abbiegenden Fahrzeugfahrer ist ein schnell auf der Bundesstraße von Norden herankommendes Fahrzeug erst sehr spät, nämlich nach Durchfahren der Kurve, erkennbar. Das Gefährdungspotential scheint der Kammer durch die vorgesehene Parkplatzstelle eher größer als kleiner zu werden. Der Kammer ist auch nicht nachvollziehbar, daß eine Parkplatzanlage in der vorgesehenen Dimension errichtet werden muß. Auch die Beigeladene konnte keine auch nur ungefähren Angaben zu dem Umfang der zu erwartenden Inanspruchnahme eines Parkplatzes machen. Die Antragstellerin, deren Naturschutzzentrum ... bereits in der Vorbereitung des Schutzbeschlusses des Bezirkstages ... eingebunden war und dessen Mitarbeiter die Örtlichkeiten sehr gut kennen, hat - das hat die Kammer überzeugt - die durchschnittliche Zahl von Fahrzeugen selbst an ausgesprochenen Ausflugstagen mit maximal 4 bis 5 angegeben. Auch wenn man einen gewissen Pufferraum für extreme Benutzerströme schaffen wollte, scheint die Dimensionierung der Anlage aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht geboten. Das gleiche gilt für das geplante Gebäude mit Wasch-, Dusch- und Toilettenräumen. Es steht zu befürchten, daß eine solche Anlage eher Anziehungspunkt für Campingwagen und sonstige an der Düne nicht interessierte Ausflügler und für jugendliche Pkw-Fahrer zum Treff mit Grillmöglichkeit werden würde. Dies ist mit den Schutzzielen der Unterschutzstellung nicht vereinbar und auch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu rechtfertigen. Auch die Art der Befestigung des Parkplatzes, die nahezu zu einer Versiegelung führen würde, scheint vom erstrebten Zweck her nicht geboten.
Nach alledem hat der Antrag Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; es erschien billig, der Beigeladenen die Hälfte der Kosten aufzuerlegen, da sie ein erhebliches eigenes Interesse verfolgt und dies auch durch die Antragstellung im Verfahren zum Ausdruck gebracht hat.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.